Kitabeiträge und Satzung nach Urteil des OVG Brandenburg unwirksam:

Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 6 A 15.15) vom 06.10.2017 bezüglich der Kitasatzung der Stadt Rathenow könnten nun auch viele andere Kita-Gebührensatzungen im Land Brandenburg unwirksam sein. Aus diesem Anlass sollten betroffene Eltern jetzt ihre Gebührenbescheide prüfen lassen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab einer Mutter Recht die gegen die aktuelle Kitagebührensatzung der Stadt Rathenow geklagt hatte. Viele Kitasatzungen – so wie auch der Stadt Rathenow – verweisen auf das Kommunalabgabengesetz (KAG). Das Oberverwaltungsgericht urteilte nun aber, dass Elternbeiträge keine Benutzungsgebühren im Sinne des KAG seien. Kitagebühren seien nicht dazu da, die Kosten der Kita vollständig gegenzufinanzieren. Es handele sich vielmehr um sozialrechtliche Abgaben eigener Art. Eine Kita-Satzung die auf das KAG verweist, ist damit unwirksam und kann nicht Grundlage von Kita-Gebühren sein.
Nicht nur die Kita-Satzung der Stadt Rathenow verweist auf das KAG, sondern viele Gemeinden und Städte des Landes Brandenburg verwiesen und verweisen auf das KAG in ihren Satzungen.
Kommunen und Gemeinden, deren Satzungen auf das KAG verweisen:
- Rathenow
- Neuenhagen
- Rangsdorf
- Zossen
- Schönefeld
- Nauen
- Neuruppin
Erstattung der Kitabeiträge auch ohne Widerspruch und nach rechtskräftigem Bescheid:
Auch wenn gegen die Festsetzungsbescheide der Kitagebühren kein fristgerechter Widerspruch eingelegt wurde, so kann heute dennoch ein Anspruch bestehen. Grundlage ist hierfür eine Vorschrift im SGB X. So regelt § 44 SGB X, dass rechtswidrig erhobene Beiträge zurückzuerstatten sind, und zwar auch dann, wenn die Bescheide seinerzeit rechtskräftig geworden sind.
Erstattung von Gebühren einer Tagesmutter oder privaten Kitavereinen:
Auch Gebühren für eine Tagesmutter unterliegen und berechnen sich oft nach den unwirksamen Kitasatzungen. Soweit die Grundlage der Berechnung – wie oft – der Festsetzungsbescheid des Kitaträgers ist, so können auch diese Gebühren mindestens 3 Jahre rückwirkend zurück gefordert werden.
Dies gilt natürlichen ebenso für Kitas, die – wie z.B. in Potsdam – oft als Vereine ausgerichtet sind, ihre Gebühren aber nach der Kitagebührensatzung richten.
Justus rät:
Aus diesem Grund rät Justus Rechtsanwälte die Gebührenbescheide überprüfen zu lassen, ob auch Sie davon betroffen sind und gegebenenfalls einen Anspruch auf Rückerstattung der Kitabeiträge haben.
Kostenfreie Erstberatung:
Für eine kostenfreie Erstberatung und Fragen zu Kitabeiträgen oder Gebühren, die auch eine Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus oder rufen unsere unten genannte Rechtsanwältin an.
Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
