Künstliche Befruchtung: BGH stärkt Recht auf späte Mutterschaft

Müssen Krankenversicherungen trotz eines erhöhten Fehlgeburtsrisikos bei älteren Frauen die Kosten für eine künstliche Befruchtung (Konderwunschbehandlung) übernehmen? Der BGH bejaht dies und begründet seine Entscheidung mit dem Selbstbestimmungsrecht.

Künstliche Befruchtung und Übernahme durch die Krankenkasse
Private Krankenversicherung: Bundesgerichtshof stärkt Recht auf späte Mutterschaft


Laut einem aktuellem Urteil des BGH (Az. IV ZR 323/18) müssen Krankenversicherungen unter Umständen auch für Frauen im fortgeschrittenen Alter die Kosten einer künstlichen Befruchtung erstatten. Ein statistisch gesehen höheres Risiko, eine Fehlgeburt zu erleiden, ist laut den Richtern allein noch kein Grund, die Übernahme der Kosten abzulehnen.

Alter der Frau allein kein Grund, Kosten der künstlichen Befruchtung nicht zu übernehmen

In dem Fall aus Bremen ging es um die Behandlung einer 44-Jährigen Frau, deren Mann auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen konnte. Seine private Krankenversicherung hatte die Kosten von rund 17.500 Euro nicht übernehmen wollen und das vor allem mit dem Alter der Frau begründet. In dem Alter der Frau sei die Chance einer Fehlgeburt stark erhöht.

Eine Wahrscheinlichkeit für eine Schwangerschaft genügt

Die Karlsruher Richter stuften die vier Anläufe einer künstlichen Befruchtung als medizinisch notwendige Heilbehandlung ein. Entscheidend dafür sei einzig und allein, dass die Behandlung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Schwangerschaft führen könne. Wie diese weiter verlaufe, habe keine Rolle zu spielen.

“Das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten umfasst grundsätzlich auch die Entscheidung, sich den Kinderwunsch in fortgeschrittenem Alter unter Inkaufnahme altersspezifischer Risiken zu erfüllen.”

Urteil des BGH vom 4.12.19 (AZ IV ZR 323/18)

Jedoch heißt es in dem Urteil auch, dass die Entscheidung auch anders ausfallen kann, wenn es wegen der Gesundheit der Eltern nur wenig wahrscheinlich sei, dass das Kind lebend zur Welt komme. Bei dem Ehepaar in dem Fall sah der BGH dafür keine Anhaltspunkte. Die Versicherung muss daher die Kosten bis auf eine Selbstbeteiligung des Versicherten übernehmen.

Vor dem Hintergrund dieses höchstrichterlichen Urteils verbleibt es bei der Verpflichtung einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung, die Kosten einer Kinderwunschbehandlung zu erstatten. Nur wenn diese Kinderwunschbehandlung offensichtlich nicht zum Erfolg führen kann und mit hohen Risiken behaftet ist, darf die Krankenversicherung eine Erstattung verweigern.

Justus rät:

Wenn Sie privat oder gesetzlich krankenversichert sind und eine künstliche Befruchtung wollen, empfiehlt es sich vorab eine schriftliche Kostenzusage bei der Krankenversicherung einzuholen. Die Kosten der künstlichen Befruchtung sind hoch. Bei wiederholten Versuchen liegen die Rechnungen schnell im fünfstelligen Bereich. Wir helfen Ihnen weiter, wenn die Krankenkasse die Kostenzusage für die künstliche Befruchtung oder sonstige, notwendige Heilbehandlungen verweigert.

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