Keine pauschalen Bankgebühren für Kontoüberziehungen

Kein pauschales Entgelt für Kontoüberziehungen

BGH: Bankgebühr bei Kontoüberziehung
Mal wieder verbraucherfreundliche Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat am 25.10.2016 in zwei Urteilen (Aktz. XI ZR 9/15 und Aktz. XI ZR 387/15) über die Möglichkeit der Einziehung eines pauschalen Entgelts von Banken für Kontoüberziehungen entschieden. Die Problematik wurde in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (vgl. Urt. v. 16.07.2015, Aktz. 6 U 94/14) in der Vorinstanz, dass ein pauschales Entgelt bei Kontoüberziehungen grundsätzlich zulässig sei. In einem Parallelverfahren ging das Oberlandesgericht Frankfurt hingegen davon aus, dass solche Klauseln und somit pauschale Bankgebühren unwirksam seien. Der Bundesgerichtshof entschied nun endgültig darüber. Dabei ist er seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung treu geblieben.

Nicht mit dem gesetzlichen Leitbild des Verbraucherdarlehens zu vereinen

Der Bundesgerichtshof argumentierte dabei damit, dass ein pauschales Bearbeitungsentgelt für Kontoüberziehung nicht mit dem gesetzlichen Leitbild des Verbraucherdarlehens zu vereinen sei. Vielmehr stellen die Zinsen die der Verbraucher für die Überziehungsmöglichkeit (vgl. §504 BGB) erbrin-gen muss das tatsächliche Entgelt für den Darlehensgeber dar. Auch würde eine kurzfristige Überziehung des Kontos zu einer unverhältnismäßigen Relation führen.

Zu viel Gezahltes zurückverlangen

Insbesondere die Deutsche Bank und die Targo Bank hatten mit ihren Kunden ein pauschales Bearbeitungsentgelt bei Kontoüberziehungen vereinbart. Verbrauchern steht nach dieser abschließenden Entscheidung der Weg dahingehend offen, Zahlungen aufgrund der Pauschal-vereinbarung zurückzuverlangen.

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
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