Weitere Gebühr durch den Bundesgerichtshof gekippt – Bankgebühr für Buchungsposten
Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2015, Az. XI ZR 434/14, hat abermals eine Gebühr, die die Banken ihren Kunden in Rechnung stellen für unzulässig erklärt.
Entscheidung gilt auch für Unternehmes- bzw. Geschäftskundenverträge:
Die Entscheidung ist für Unternehmer bzw. Geschäftskunden ähnlich weitreichend, wie die im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu Bearbeitungsgebühren.
Worum geht es?
Banken und Sparkassen haben Geschäftskunden in der Regel pro Buchungsposten Gebühren in Rechnung gestellt. Rechtliche Grundlage für diese Abrechnung ist die sog. Buchungspostenklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in der Regel so ausgestaltet ist, dass jegliche Buchung erfasst wird. Eine so ausgestaltete Klausel erfasst etwa Bareinzahlungen und Abhebungen am Schalter, aber auch Buchungen bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages.
Folgen des Urteils
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass Banken Ihren Kunden nicht jede Buchung in Rechnung stellen dürfen und erklärte die viel verbreitete Klausel für ein Buchungspostenentgelt für unwirksam bzw. nichtig.
Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass eine Buchungspostenklausel den Unternehmer unangemessen benachteiligt, wenn die Klausel keine Freiposten-Regelung enthält, sprich eine Regelung die klarstellt, für welche Buchungen keine Gebühren anfallen. Damit erweitert der Bundesgerichtshof seine für Verbraucherdarlehensverträge ergangene Entscheidung, Urteil vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13, auf Unternehmerdarlehensverträge.
Für die Zeit bis zum 30.10.2009 ist eine solche Regelung unwirksam weil sie der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhält. Für die Zeit ab dem 31.10.2009 ist die Klausel wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Recht gemäß § 134 BGB nichtig.
Nutzen Sie diesen Vorteil und lassen Sie Ihren Vertrag überprüfen – Eile ist geboten!
Unternehmer können die berechneten Gebühren für Buchungsposten der Ein- und/oder Barauszahlungen sowie Fehlbuchungen bzw. Rücklastschriften von Banken sowie Sparkassen zurückfordern. Der Anspruch folgt aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB und gibt zudem einen Anspruch auf Verzinsung ab Buchung der unrechtmäßigen Gebühr.
Je nach vertraglicher Ausgestaltung können hierbei erhebliche Rückforderungsansprüche zustanden kommen. Allerdings ist aus unserer Sicht Eile geboten, denn bestehende Ansprüche drohen am Jahresende zu verjähren.
JUSTUS rät:
Wir raten allen Betroffenen, lassen Sie Ihren Bankvertrag/ Konto durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht prüfen. Gern stehen auch wir Ihnen zur Seite.
Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Email: justus@kanzleimitte.de
Tel.: 030-44044966
Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56