Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine sogannente Pflichtversicherung. Für den Halter eines Kfz oder eines Anhängers gilt nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) die Verpflichtung, für sich selbst, sowie für den Eigentümer und den Fahrer des KFZ eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für das Versicherungsunternehmen besteht dabei ein Annahmezwang. Das bedeutet, dass die Versicherung den Antrag auf Abschluss eines Vertrages mit Ihnen annehmen muss. Ausnahmen zur Versicherung gibt es bei Behördenfahrzeugen, der Staat ist insoweit sein eigener Haftpflichtversicherer.

Aufgepasst: Strafbarkeit bei Fehlen einer Kfz-Haftpflichtversicherung
Eine fehlende Kfz-Versicherung wird strafrechtlich verfolgt. Wer nach § 6 Abs. 1 PflVG ein Fahrzeug auf öffentlichem Gelände gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug die nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht, macht sich strafbar. Nach § 6 Abs. 2 PflVG gilt dies auch bei Fahrlässigkeit. Wenn der Versicherungsvertrag fehlt bzw. bei die Prämie nicht gezahlt wurde, kann gegen denjenigen, der dies zu verschulden hatte (in der Regel der Halter) Regress genommen werden.
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Haftung des Halters/ Fahrers bei Verkehrsunfall neben der Versicherung
Eine sehr wichtige Vorschrift bei der Bearbeitung eines Verkehrsunfalls ist der sich aus § 3 Nr. 1 PflVG ergebende Direktanspruch des Geschädigten gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs. Das bedeutet, dass die Versicherung neben dem Halter und/oder Fahrer haftet. Der Halter/ Fahrer kann, wenn er selbst in Anspruch genommen wird, bei der Versicherung Regress nehmen.
Hat der Geschädigte allerdings seine Ansprüche bereits über seine Vollkaskoversicherung abgerechnet, gehen diese Ansprüche über und er kann sich nicht mehr an die gegnerische Versicherung halten.
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Ab wann benötigt man eine Kfz-Haftpflichtversicherung ?
Da diese Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, benötigt man bei der Zulassung des Fahrzeugs bereits den Nachweis, dass diese vorliegt. Dazu diente früher die Deckungskarte, heute genügt die eVB-Nummer. Diese „elektronische Versicherungsbestätigung“ (eVB-Nummer) erhalten Sie sofort nach Abschluss Ihrer Kfz-Versicherung, oft direkt online oder per E-Mail.
Was zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung greift nur, wenn der Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde. „Gebrauch“ bedeutet Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen sowie Waschen oder Tanken. Folgende Schäden sind normalerweise versichert:
- Sachschäden an fremden Eigentum.
- Personenschäden, die durch einen von Ihnen verursachten Unfall entstehen.
- Vermögensschäden, bei denen kein Personen- oder Sachschaden vorausgeht.
Wie wird die Prämie der Haftpflichtversicherung errechnet?
Die Prämiensätze sind z. B. abhängig von Fahrzeugtyp und -art sowie vom Beruf, dem Wohnort und der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) des Versicherten. Je länger Sie schadenfrei fahren, desto höher fällt der Rabatt auf die Grundprämie aus.
Zusätzliche Kasko um das Fahrzeug umfassend zu sichern
Nach Wunsch können Sie zusätzlich eine Kaskoversicherung abschließen. Diese zahlt (im Gegensatz zur Kfz-Haftpflicht), wenn Ihr eigenes Fahrzeug beschädigt wird. Der Kaskoversicherungsschutz ist als Teilkasko oder als Vollkasko möglich
Wie funktioniert die Teilkasko?
Die Teilkaskoversicherung deckt folgende Gefahren ab:
- Brand und Explosion
- Wildunfälle
- Diebstahl und Raub
- Schäden durch Tierbiss, wie Marder
- Bruch der Verglasung
- Unwettereinwirkungen (Blitz, Hagel, Überflutung, Sturm ab Windstärke 8).
Die Prämie errechnet sich durch verschiedene Kriterien wie dem Wohnort des Fahrers, dem Fahrzeugtyp und der Höhe der Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung legt fest ins welcher Höhe Sie sich an den anfallenden Kosten beteiligen möchten. Dabei gilt: je höher der Selbstgehalt, desto günstiger die Prämie.
Problematisch and der Teilkasko ist, dass selbstverschuldete Unfälle und Vandalismus nicht abgedeckt werden. Schadenfreiheitsrabatte werden hingegen bei der Vollkasko gewährt.
Was beinhaltet die Vollkasko?
Die Vollkaskoversicherung umfasst alle Leistungen der Teilkaskoversicherung und zahlt außerdem noch für Schäden am Fahrzeug, die durch menschliches Zutun entstehen können:
- vom Versicherungsnehmer verursachte Unfallschäden am Fahrzeug (Selbstverschuldung).
- Schäden durch nicht ermittelbare Personen nach Fahrerflucht.
- Vandalismusschäden (Kratzer, Dellen)
Die Prämienberechnung gleicht die der Teilkasko. Jedoch gibt es auch ein Schadenfreiheitsrabatt ähnlich wie bei der Kfz-Haftpflicht. Je höher Ihr Schadenfreiheitsrabatt, desto günstiger ist die Vollkasko. Es kann sich sogar lohnen, für kleine Schäden selbst aufzukommen; dann werden Sie nach einem Unfall in der Schadenfreiheitsklasse nicht zurückgestuft. Somit kann die Vollkasko sogar günstiger als die Teilkasko sein.
Vollkasko bei Leasingverträgen
Eine Vollkaskoversicherung kann je nach Vertragsvereinbarung mit oder ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden. Diese dient dazu am Fahrzeug entstandene Schäden nicht selbst zahlen zu müssen. Bei Leasingfahrzeugen wird in der Regel eine Vollkaskoversicherung vereinbart, um so beide Vertragspartner zu schützen. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung, wo ein Kontrahierungszwang besteht, ist dies bei einer Vollkaskoversicherung nicht der Fall. Die Vollkaskoversicherung geht über die Teilkaskoversicherung (beispielsweise Brand, Diebstahl, Glasbruch) hinaus.
Definition "Unfall" gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. e AKB :
ein Ereignis, das von außen unmittelbar oder plötzlich mit mechanischer Gewalt auf ein Fahrzeug einwirkt.
Definition "grob fahrlässiges Verhalten": wenn die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße missachtet wird.
Beispiel: das Überfahren eines Stoppschildes oder das Aufheben von Gegenständen vom Boden des KFZ, während des Betriebes
Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung nur nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Hingegen darf er bei alkoholisiertem Fahren die Zahlungssumme um 100%-Kürzung. Ab wann man als alkoholisiert gilt, können Sie hier nachlesen.
Lesen Sie mehr auf unserer Checkliste “Verkehrsunfall – Was nun?“

Schwierigkeiten bei der Beweislage
Bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles ist es oft schwer den genauen Gang des Geschehens nachzuweisen. Gerade bei einem Diebstahl, wo die Täter nur selten ermittelt werden, wird der Versicherte den Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles nur schwer führen können. Daher hat die Rechtsprechung hier die Möglichkeit der Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer geschaffen. Es muss lediglich der Sachverhalt dargelegt und bewiesen werden, woraus sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf eine Entwendung des Fahrzeugs zulässt.
Bei Wildschäden muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass es zu einer Berührung zwischen Tier und sich bewegendem Kfz gekommen ist. Was Sie bei Wildschäden beachten müssen finden Sie hier.
Aufgepasst: Für den Nachweis des Versicherungsfalls bei einem Unfall gelten keine Beweiserleichterungen. Es ist oft schwer Unfälle von Betriebsschaden zu unterscheiden. Das ist wichtig, das letztere nicht versichert ist.
Zwar gibt es noch weitere Gründe, warum die Versicherung leistungsfrei bleibt, jedoch versucht sie das oft zuungunsten des Versicherungsnehmers diese auszudehnen. Wir raten Ihnen daher bei Problemen mit Ihrer Versicherung bei der Übernahme eines Schaden einen unserer Fachanwälte zu konsultieren.
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