Falsche Zinsberechnung der Sparkassen bei Darlehen und Sparverträgen

Zinsen falsch berechnet; Bankunden erleiden hohe Schäden
Zinsberechnung der Sparkassen sind fehlerhaft: Jetzt Zinsensschaden berechnen und einklagen
  • Justus bereitet eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse wegen falscher Zinsberechnung vor
  • Die Verbraucherzentrale Sachsen hat festgestellt, dass Sparkassen ihren Kunden auf Prämiensparverträge offenbar zu wenig Zinsen gezahlt haben
  • Zinsgutachter (wie z.B. Eibel)berechnen Schäden aus Darlehen und Dispositionskrediten zwischen 10 und 50T Euro
  • Möglicherweise sind auch Darlehen bei Volksbanken und Riester Sparverträgen betroffen

Verbraucherschützer klagen an: Sparkassen haben Kunden jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt

Die Verbraucherzentrale Sachsen hält die Zinsberechnung der Sparkasse für zu niedrig. Zu Beginn der Verträge wurde oft ein Zins festgelegt, der eine Differenz zum Marktzins der Bundesbank aufwies. Dieser Abstand muss über die ganze Laufzeit gleich groß sein. Zudem ist es notwendig, dass die Sparkassen als Referenzzins einen Zins für langfristige Spareinlagen wählen.

Das war nach Berechnungen der Verbraucherzeintrale und Zinsgutachter wie Hans Peter Eibel in vielen Fällen zum Nachteil des Bankkunden nicht so. Die Sparkasse haben ihre Zinsen jahrelang fehlerhaft angepasst, so dass durch Zinseszinsen z.B. bei langjährigen Überziehungskrediten erhebliche Beträge zuviel abgerechnet wurde. Diese Beträge können und sollten Bankkunden nach Berechnung durch einen Fachanwalt für Bankrecht zurück fordern.

Bislang mehr als 300 Verträge unter der Lupe

Inzwischen habe die Verbraucherzentrale mehr als 300 Verträge in Prüfung und in ausnahmslos allen Verträgen falsche Berechnungen gefunden. Im Durchschnitt seien Zinsnachforderungen in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro berechnet worden. Die geringste überprüfte Nachforderung belaufe sich bisher auf 200 Euro, die höchste auf 13.000 Euro.

Sparkassen wollen Schlichtungsstelle einrichten

Der Ostdeutsche Sparkassenverband (OSV) hatte dem MDR-Magazin “Umschau” gegenüber am 19. Februar erklärt, eine Schlichtungsstelle einrichten zu wollen, an die sich Kunden wenden könnten. Bislang ist uns keine Schlichtungsstelle bekannt. Wir empfehlen diese ohnehin nur ggf zur Verjährungshemmung einzuschalten. Ansonsten sollte der Zinsbetrag durch einen Zinsgutachter berechnet werden und durch einen Fachanwalt für Bank. und Kapitalmarktrecht in voller Höhe zzgl Zinsen und Kosten eingefordert werden.

Falsche Zinsberechnung auch durch Raiffeisenbanken und Riester-Banksparpläne

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat ebenfalls unzählige Verträge aus ganz Deutschland überprüft – dabei ist ihr aufgefallen, dass auch bei anderen Banken für Produkte falsche Zinsen berechnet worden sein sollen. Fehler bei der Zinsberechnung finde man eigentlich in allen Verträgen, nicht nur in Sparkassenverträgen. So haben auch Raiffeisenbanken, genossenschaftlich organisierte Banken zuviel Zinsen berechnet. Ferner finden sich Falschberechnungen auch in Riester-Banksparplänen, die seit 2002 angeboten wurden.

Anpassungskriterien des Bundesgerichtshofes (BGH)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat folgende Anpassungskriterien bei der Zinsberechnung festgelegt:

  • Referenzzins: Festlegung nach der Bundesbank-Zeitreihe WX 4260 (Umlaufrendite inländischer Schuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von 9 bis 10 Jahren), geglättet, gleitender Durchschnitt
  • keine Schwelle: Die Anpassung des Zinssatzes darf nicht erst erfolgen, wenn ein Schwellwert erreicht ist – zum Beispiel 0,5 Prozentpunkte.
  • monatliche Anpassung: zeitliche Verzögerungen wie eine quartalsweise Veränderung sind nicht zulässig
  • relative Anpassung: Lag der Vertragszins zu Beginn bei vier Prozent und der Referenzzins bei fünf  Prozent, muss die Bank über die gesamte Laufzeit 80 Prozent des Referenzzinses an den Kunden weitergeben.

Justus rät: Wenn Sie ein langfristigen Dispokredit bei einer Sparkasse oder Volksbank haben oder einen Sparvertrag, wie z.B. der Prämiensparvertrag oder ein Riester Sparvertag, dann lassen Sie die Zinsberechnung überprüfen. Auch nach Kündigung oder Abrechnung des Darlehens oder Sparvertrages ist die Rückforderung möglich.

Wir bieten Ihnen zum Thema Zinsberechnung:

  • kostenfreie Erstberatung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Anfrge bei ihrer Rechtsschutzversicherung
  • Zinsberechnung durch einen erfahrenen Zinsgutachter und Ermittlung Ihres Schadens
  • Aussergerichtlche und ggf. auch gerichtliche Rückforderung des zuviel berechneten Zinsbetrages gegen die Sparkasse oder Bank
  • Wir sind Fachkanzlei im Bankrecht und auf bundesweite Darlehensrückabwickungen und Zinsprüfung spezialisiert.

⇒ kostenfreie Erstberatung

Für  die kostenfreie Erstberatung schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular und geben den Sachverhalt möglichst genau an und laden die wesentlichen Unterlagen gleich hoch. Gern können Sie uns auch eine Email senden.

Ansprechpartner:
Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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Rechtsanwältin
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