Euro Grundinvest AG – Strafanzeige gegen Geschäftsführer

Euro Grundinvest AG Strafanzeige gegen Geschäftsführer

Anlegern verschiedenster Fonds von Euro Grundinvest (15,17,17, 20) wurde Anfang dieses Jahres mitgeteilt, dass die KRG der aktuell neuen Geschäftsführung, welche für die Restrukturierung der Fonds gedacht gewesen war, immer noch keine belastbaren Fonds anbieten kann.

Gewonnene Millionen waren letzte Chance für die betroffenen Anleger

Außerdem wurden die letzten Vermögensgegenstände der Fonds, bei denen es sich um das Haus Portal Hills und zwei Villen auf Mallorca handelte,  mit einem Gewinn von 13 Millionen Euro verkauft.

Das Geld wurde nun, gemäß der Aussage des Beirates der Geschäftsführung, nicht wie vorgesehen für die Rückzahlung der EGI-Fonds an die Anleger genutzt, sondern floss direkt in einen weiteren Fond, welcher wohl vom Geschäftsführer selbst unterstützt wird.

Die gewonnenen Millionen waren die letzte Chance für die betroffenen Anleger, in der Liquidation von Euro Grundinvest  noch ein Teil ihres Geldes wieder zu bekommen.

Daraufhin wurde gegen den Geschäftsführer Strafanzeige erstattet, da man annahm, dass die Investition der Gelder in den neuen Fond zulasten der Anleger gesetzwidrig war. Dies lässt sich daraus schließen, dass die Rechte der Anleger verletzt wurden, indem keine vorherige Information oder Befragung über die Reinvestition ihrer Gelder in einen neuen Fond erfolgte.

Justus rät:

Wenn Sie Anleger bei der Euro Grundinvest AG  sein sollten, warten Sie nicht bis der Verlust oder Verjährung eintritt, sondern wenden sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

© Gerald Alatmann – pixabay.com

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS61
immobilienfonds


Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

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