Trend Capital Unternehmensberatung fordert Ausschüttungen zurück

Die geschlossenen Immobilienfonds „Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay KG“, „Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II KG“ und „Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay III KG“, welche zwischen 2005 und 2008 von der Trend Capital Unternehmensberatung für Finanzen GmbH erstellt wurden, brachen nun zusammen. Dies bedeutete einen Totalverlust der gesamten eingezahlten Beiträge für betroffene Anleger.

Finanzkonstrukt – Immobilien An-und Verkauf war untragbar

Finanzkonstrukt entpuppte sich als untragbar

Die Gewinne der Fonds sollten durch einmaligen An-und Verkauf von Immobilen in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzielt werden, was sich jedoch als nicht tragbares Finanzkonstrukt entpuppte.

Nachdem ein paar wenige Anleger 2008 ihre Einlagen durch die Auflösung der Trend Capital GmbH & Co. Business Bay KG zurückbekommen konnten, wurden sie 2017 von einem Insolvenzverwalter aufgefordert, erhaltene Einlagen zuzüglich der Ausschüttungen zurück zu zahlen. Laut dem Insolvenzverwalter erfolgte die Auszahlung an die Anleger unrechtmäßig, dass die Gesellschaft gar keine Gewinne erzielt hatte.

Es kam zu einem Prozess gegen die Anleger vor dem LG Frankfurt, welcher durch die Aushandlung eines Vergleiches beendet wurde.

Bedenken des Gerichts

Das Gericht hatte als problematisch befunden, dass die Rückzahlung der Ausschüttungen der Trend Capital GmbH & Co. Business Bay KG als Teil der treuhänderisch erworbenen Kommanditbeteiligung an den Treuhänder und nicht an die Anleger erfolgte.

Der Vertrag mit den Treuhändern sieht die Situation, dass vorweggenommene Abtretungen an die Anleger gegen den Treuhändler geltend gemachteren können um so einen Direktdurchgriff auf diese zu erlangen, nicht vor.

Auszahlung an die Anleger verstieß gegen Gesetz

Für eine Inanspruchnahme der Anleger hätte es sich hier um eine „pflichtgemäßen Anteilsverwaltung“ handeln müssen, was nicht der Fall war, da die Auszahlung an die Anleger gegen § 30 GmbHG Gesetz verstießen.

Außerdem kann durch die Treuhänderin nach Eröffnung des Insolvenzverfahren gegen dieselbe, keine Abtretung der Ansprüche mehr vorgenommen werden. Grund dafür ist der Verlust von der Verfügungsbefugnis über Vermögensgegenstände der Treuhänderin, wenn sie sich in der Insolvenz.

Justus rät daher, dass solche Anleger, die von einer Fondsgesellschaft, einem Insolvenzverwalter oder Liquidator zur Rückerstattung von Ausschüttungen aufgefordert werden, schnellstmöglich überprüfen lassen, ob solche Ansprüche der Gesellschaft tatsächlich zustehen und was für Gegenansprüche sie ihrerseits geltend machen können. Hierzu wenden Sie sich am Besten an einen unserer Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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