Der EuGH erklärte die Widerrufsinformation in Kreditverträgen ( Kaskadenverweis) für unvereinbar mit europäischem Recht. Wer seit Juni 2010 einen Kreditvertrag abgeschossen hat, kann diesen möglicherweise jetzt widerrufen.

Nach Ansicht des EuGH sind Wiederrufsbelehrungen mit einem Kaskadenverweis unwirksam, da der Verbraucher nicht mehr allein auf der Grundlage des Vertrags überprüfen kann, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die Wiederrufsfrist für ihn schon zu laufen begonnen hat. Bankkunden die ein Darlehen bzw. Kredit nach 2010 aufgenommen haben, haben gute Aussichten auf einen erfolgreichen Widerruf ihres Darlehens. Sowohl bei Immobiliendarlehen als auch bei Autodarlehen und sonstigen Verbrauerdarlehen kann mit dem EuGH Urteil der lukrative Widerufsjoker gezogen werden.
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FAQ: Alle wichtigen Antworten zu dem neuen EuGH Urteil
Die Klausel, um die es geht, findet sich in der Widerrufsinformation der Verträge. Dort wird für den Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen. Der Paragraph verweist seinerseits wieder auf etliche andere Paragraphen. Juristen nennen das einen „Kaskadenverweis“. Im vorliegenden Fall umfasst die Verweiskette fast acht Seiten Gesetzestext.
Prinzipiell für alle. Mit diesem sogenannten „Widerrufsjoker“ ist beispielsweise bei Autokredit- und Leasingverträgen die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung aller bereits gezahlten Raten möglich.
Da der vom EuGH kritisierte Kaskadenverweis sich in den Mustertexten, den der deutsche Gesetzgeber den Kreditinstituten für ab Juni 2010 gegeben hat, befindet, können diese einen sog. Musterschutz genießen.
Ja, die gibt es es. Deutsche Gerichte sind sogar schon mit Voraussicht auf das Urteil des EuGH dieser neuen Auffassung bezüglich des Kredit-Widerrufs gefolgt bspw. das Oberlandesgericht (OLG) Rostock (Az. 1b 1U 1/19). Andere Gerichte wie das OLG Dresden (Az. 8 U 63/20), äußern Zweifel, ob die Bank sich nach dem EuGH-Urteil tatsächlich noch auf den Musterschutz berufen darf. Man wird aber sehen müssen, wie sich die Rechtsprechung hier entwickelt.
Banken, die Veränderungen an dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mustertext vorgenommen haben, können sich nicht auf den Musterschutz berufen. Solche Darlehensverträge sind daher auf jeden Fall widerrufbar.
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Fall der vor den EuGH kam
Ein Verbraucher nahm 2012 bei der Kreissparkasse Saarlouis einen Kredit über 100.000 Euro mit einem bis zum 30. November 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr auf. Vier Jahre später erklärte der Verbraucher gegenüber der Kreissparkasse den Widerruf. Diese wies den Widerruf ab, da sie der Ansicht war, dass sie den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe. Daher sei die Frist für die Ausübung dieses Rechts bereits abgelaufen.
Laut dem ursprünglichen Kreditvertrag hätte der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen müssen, wobei diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt. Mit Abschluss des Vertrages ist der Zeitpunkt gemeint, wo der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat. Diese Angaben nennt der Vertrag im vorliegenden Fall nicht selbst. Er verweist lediglich auf eine deutsche Rechtsvorschrift, die selbst auf weitere Vorschriften des deutschen Rechts verweist als sogenannten „Kaskadenverweis“.
Landgericht Saarland verwies den Fall an den EuGH
Der Fall ging vors Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 164/18). Das LG war sich unsicher, wie es den „Kaskadenverweis“ einzustufen hatte und verwies den Fall an den Europäischen Gerichtshof.
Der Schritt des Landgerichts war ungewöhnlich, da der Bundesgerichtshof das Thema zuvor eigentlich abschließend geklärt hatte. Das höchste deutsche Zivilgericht hatte im November 2016 eine Standard-Widerrufsbelehrung für „klar und verständlich“ erklärt (XI ZR 434/15).
EuGH wendet sich gegen Kaskadenverweisung
Dem hat der EuGH nun deutlich Einhalt geboten und dem BGH widersprochen.
Die Klausel, um die es geht, findet sich in der Widerrufsinformation der Verträge. Dort wird für den Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen. Der Paragraph verweist seinerseits wieder auf etliche andere Paragraphen. Juristen nennen das einen „Kaskadenverweis“. Im vorliegenden Fall umfasst die Verweiskette fast acht Seiten Gesetzestext.
Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung kann der Verbraucher nicht mehr allein auf der Grundlage des Vertrags überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die Widerrufsfrist für ihn schon zu laufen begonnen hat.
Der Kaskadenverweis widerspricht somit der europäischen Richtlinie für Verbraucherkreditverträge.
Die Richtlinie ziele laut EuGH darauf ab, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten. Demnach muss der Verbraucher in klarer und eindeutiger Form über die Frist und alle anderen Modalitäten bezüglich der Ausübung des Widerrufsrechts informiert werden. Durch den Kaskadenverweis ist dies jedoch nicht mehr gewährleistet.
Auswirkungen des neuen „Widerrufsjoker“
Mit diesem sogenannten „Widerrufsjoker“ ist beispielsweise bei Autokredit- und Leasingverträgen die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung aller bereits gezahlten Raten möglich.
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Außerdem können Betroffene bei Immobiliendarlehen unter Umständen das Darlehen auf einen Vertrag mit günstigeren Zinsen umschulden oder ihn vorzeitig ablösen. Dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung, also ohne die Strafgebühr, die Banken ohne Widerruf meist verlangen.
Rechtsprechung zum sog. „Kaskadenverweis“
LG Heilbronn, Urteil vom 26. 06.2020, Az. Bi 6 O 127/20: Das LG Heilbronn hat die FCA (Fiat, Abarth, Jeep, Alfa-Romeo, Land Rover, Jaguar, Maserati) zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages verurteilt. Die Bank konnte sich nicht auf die Gesetzesfiktion der Musterbelehrung berufen, weil sie diese nicht genutzt hatte. Viele Banken haben die Musterbelehrung nicht verwendet oder sie geändert. In diesem Fall ist die Rechtsprechung. des EuGH heranzuziehen – die Autokreditverträge sind aufgrund der so genannten Kaskadenreferenz nach wie vor widerrufbar.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2020 – I-7 U 175/19: Das OLG Düsseldorf hat sich mit einem Autokreditvertrag der Santander Bank befasst. Das Gericht verurteilte die Bank wegen des Kaskadenverweises zur Rückabwicklung des Vertrages. Wie die FCA-Bank hatte auch die Santander-Bank Änderungen vorgenommen und deshalb die gesetzliche Musterbelehrung nicht korrekt verwendet. Die Widerrufbarkeit betrifft fast alle Autokreditverträge.
Justus rät:
Bankkunden die ein Darlehen bzw. Kredit nach 2010 aufgenommen haben, haben gute Aussichten auf einen erfolgreichen Widerruf ihres Darlehens. Sowohl bei Immobiliendarlehen als auch bei Autodarlehen und sonstigen Verbrauerdarlehen kann mit dem EuGH Urteil der lukrative Widerufsjoker gezogen werden.
Damit kann entweder ein viel günstigerer Kredit gesichert (Umschuldung) oder die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditkosten zurück verlangt werden.
Wir berechnen ihnen gern ein Umschuldungsbeispiel und die Höhe der ersparten Zinsen.
Bankkunden sind somit gut beraten, wenn sie die Widerrufsmöglichkeit ihrer Darlehen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
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