DS Rendite Fonds Nr. 47 MS Cape Normann GmbH & Co. Containerschiff KG – Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen?
Schiffsfonds in Insolvenz
Der Fonds
Die Fondsbeteiligung an der DS Rendite Fonds Nr. 47 MS Cape Normann GmbH & Co. Containerschiff KG (im Folgenden: Fonds Nr. 47) wurde 1995 von der Dr. Peters Group aufgelegt. Das für etwa 20 Mio. Euro gekaufte Containerschiff wurde 1998 in den Dienst gestellt und insbesondere in Asien eingesetzt, blieb von der Krise in der Schifffahrt aber nicht verschont. Eine ungenügende Auslastung führte dazu, dass die Chartereinnahmen hinter den Erwartungen des Prospekts zurückblieben. Zum Ausgleich der Verluste wurden die Anleger aufgefordert ihre Auszahlungen zurückzahlen.
In Folge der anhaltenden Krise auf dem Schiffsmarkt wurde am 04.04.2013 über den Fonds Nr. 47 die Insolvenz angemeldet (AG Hamburg, 67b IN 89/13).
Kein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen gegenüber der Fondsgesellschaft
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 12.03.2013 (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11), dass kein gesellschaftsrechtlicher Anspruch der Fondsgesellschaft auf Rückzahlung bereits getätigter Ausschüttungen gegen die Anleger besteht, soweit dies nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Soweit Anleger bereits erhaltene Ausschüttungen zurück bezahlt haben, steht ihnen grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch zu. Aufgrund der eingetretenen Insolvenz ist dieser Anspruch zunächst zur Insolvenztabelle anzumelden.
Haftung im Außenverhältnis
Aufgrund der angemeldeten Insolvenz besteht für Anleger jedoch die Gefahr, dass eine Haftung für erhaltene Ausschüttungen im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern besteht. Der BGH hat im Urteil vom 12.03.2013 klargestellt, dass unter den gegebenen Voraussetzungen kein Rückzahlungsanspruch im Innenverhältnis besteht. Das Außenverhältnis bleibt davon unberührt, wodurch eine Haftung entsprechend der Haftquote in Betracht kommt. Eine Haftung über die im Handelsregister eingetragene Einlagenhöhe hinaus, ist hingegen gesetzlich ausgeschlossen (gem. § 172 HGB).
Justus rät:
Anleger die vom vorläufigen Insolvenzverwalter aufgefordert werden ihre Ausschüttungen zurückzuzahlen, sollten einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen, um sich über ihre Verteidigungsmöglichkeiten aufklären zu lassen.
Eine Beratung von einem Fachanwalt kann sich zudem auch für die weiteren Anleger erfolgversprechend bzw. schadensmindernd auswirken. So kommen Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung oder aufgrund des Verschweigens von Provisionen (Kick-backs) in Betracht.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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