DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG geht vielfach gerichtlich gegen Anleger vor

DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG geht vielfach gerichtlich gegen Anleger vor

Viele Anleger, beteiligten sich an der Deutschen Beamten Vorsorge AG für Unternehmensbeteiligung & Co. Deutschlandfonds KG, welche heute unter der DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG firmiert. Die Beteiligung erfolgte über die Procurator Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Vermittlung und Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie die Errichtung, die Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbeobjekten.
Viele Anleger stellten in der Vergangenheit ihre Ratenzahlungen ein, nachdem die Prognosen bei Erwerb der Fondsbeteiligung nicht eingehalten wurden. Gegen diese Anleger geht die DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG gerichtlich vor und fordert die rückständigen Raten ein.

Was können Sie tun?
Für die betroffenen Anleger gibt es Hoffnung. So findet sich in den Gesellschaftsverträgen regelmäßig eine Regelung, mit denen Anleger unter bestimmten Voraussetzungen aus der Gesellschaft ausscheiden können oder keine weiteren Zahlungen mehr leisten müssen. Damit wäre den betroffenen Anlegern zumindest soweit geholfen, dass sie die rückständigen Raten nicht begleichen müssen. Daneben kommen auch eventuell Schadensersatzansprüche der Anleger in Betracht, soweit diese noch nicht verjährt sind.
Auch Anleger der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG (vormals Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG & Co. 2. Deutschlandfonds KG) können hoffen. Das Oberlandesgericht München wies die Klage der Fondsgesellschaft ab, weil ihr die Aktivlegitimation für die Geltendmachung ihrer Forderungen fehle. Der betroffene Anleger war nach der Ansicht des Gerichts kein Gesellschafter der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG. Gesellschafter war vielmehr die Procurator GmbH.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.