Stille Gesellschaftsbeteiligungen

Stille Gesellschaftsbeteiligungen

 

die stille Gesellschaftsbeteiligung

Unter einer stillen Beteiligung versteht man eine Sonderform der Beteiligung an einer Gesellschaft, die gewählt wird, um Anlegern nicht allzu viele Mitspracherechte zu gewähren, andererseits ihnen aber einen Anteil am erwirtschafteten Gewinn zuzusichern. An sich scheint die stille Beteiligung daher ein optimales Instrument zur Geldanlage zu sein.

Gründung & Abgrenzung
Eine stille Gesellschaft entsteht, indem der Anleger sich am Unternehmen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Das Unternehmen, an dem die Beteiligung entstehen soll, muss dabei ein Handelsgewerbe sein, es ist also entweder ein kaufmännisch geführter Betrieb notwendig, der auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, oder der Betrieb muss in das Handelsregister eingetragen sein.
Die stille Gesellschaft tritt nach außen hin für gewöhnlich nicht in Erscheinung, es erfolgt beispielsweise keine Eintragung ins Handelsregister. Auch ist keine notarielle Beglaubigung oder Ähnliches erforderlich. Demgemäß handelt es sich um eine so genannte Innengesellschaft; die Abwicklung erfolgt zwischen dem stillen Gesellschafter und der Gesellschaft, andere Gläubiger können in der Regel nicht direkt auf den stillen Gesellschafter zurückgreifen.

Die stille Gesellschaftsbeteiligung ist abzugrenzen von so genannten pariatrischen Darlehen; bei derartigen Krediten werden keine Zinsen gezahlt, sondern ebenfalls ein Anteil am Gewinn eingeräumt. Während es dem stillen Gesellschafter gerade um den Betrieb des Unternehmens geht, stehen bei dem Geber eines pariatrischen Darlehens Eigeninteressen im Vordergrund. Nach diesem Interesse ist auch zwischen beiden Rechtsfiguren abzugrenzen.

Rechte & Pflichten
Grundsätzlich partizipiert der stille Gesellschafter in der Höhe der erbrachten Einlage auch an den Verlusten. Diese Haftung kann jedoch ausgeschlossen werden. In aller Regel erhält er hingegen eine Beteiligung an einem eventuellen Gewinn. Dahingehend hat er auch ein Kontrollrecht. Weitergehende Rechte hat er allerdings meist nicht: die Geschäftsführung oder Ähnliches stehen ihm, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nicht zu. Geht der Betrieb in Insolvenz, nimmt der stille Gesellschafter im Grunde die Stellung eines ganz normalen Gläubigers ein. Der stille Gesellschafter haftet daher im Regelfall auch nicht anderen Gläubigern im Außenverhältnis.

Die atypische stille Beteiligung
Zu unterscheiden ist allerdings weiter zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft. Für Erstgenannte gilt oben Gesagtes. Letztere weist allerdings Besonderheiten auf: es ist grundsätzlich möglich, dem stillen Gesellschafter weitere Rechte und Pflichten aufzubürden, so dass dieser faktisch selbst als Unternehmer gilt und auch als solcher behandelt wird. Als dieser muss er dann im schlimmsten Fall auch für Verluste gerade stehen – und zwar auch solche, die höher als die eigentliche Einlage sind, falls dies vereinbart wurde. Zudem ist er nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch am Vermögen der Gesellschaft selbst beteiligt.
Dieses Modell der atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung nutzten vor allem Anlagegesellschaften wie die inzwischen insolvente Göttinger Gruppe.

Foto: © Mediamodifier/ pixabay.com

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.