Stille Gesellschaftsbeteiligungen

Unter einer stillen Beteiligung versteht man eine Sonderform der Beteiligung an einer Gesellschaft, die gewählt wird, um Anlegern nicht allzu viele Mitspracherechte zu gewähren, andererseits ihnen aber einen Anteil am erwirtschafteten Gewinn zuzusichern. An sich scheint die stille Beteiligung daher ein optimales Instrument zur Geldanlage zu sein.
Gründung & Abgrenzung
Eine stille Gesellschaft entsteht, indem der Anleger sich am Unternehmen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Das Unternehmen, an dem die Beteiligung entstehen soll, muss dabei ein Handelsgewerbe sein, es ist also entweder ein kaufmännisch geführter Betrieb notwendig, der auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, oder der Betrieb muss in das Handelsregister eingetragen sein.
Die stille Gesellschaft tritt nach außen hin für gewöhnlich nicht in Erscheinung, es erfolgt beispielsweise keine Eintragung ins Handelsregister. Auch ist keine notarielle Beglaubigung oder Ähnliches erforderlich. Demgemäß handelt es sich um eine so genannte Innengesellschaft; die Abwicklung erfolgt zwischen dem stillen Gesellschafter und der Gesellschaft, andere Gläubiger können in der Regel nicht direkt auf den stillen Gesellschafter zurückgreifen.
Die stille Gesellschaftsbeteiligung ist abzugrenzen von so genannten pariatrischen Darlehen; bei derartigen Krediten werden keine Zinsen gezahlt, sondern ebenfalls ein Anteil am Gewinn eingeräumt. Während es dem stillen Gesellschafter gerade um den Betrieb des Unternehmens geht, stehen bei dem Geber eines pariatrischen Darlehens Eigeninteressen im Vordergrund. Nach diesem Interesse ist auch zwischen beiden Rechtsfiguren abzugrenzen.
Rechte & Pflichten
Grundsätzlich partizipiert der stille Gesellschafter in der Höhe der erbrachten Einlage auch an den Verlusten. Diese Haftung kann jedoch ausgeschlossen werden. In aller Regel erhält er hingegen eine Beteiligung an einem eventuellen Gewinn. Dahingehend hat er auch ein Kontrollrecht. Weitergehende Rechte hat er allerdings meist nicht: die Geschäftsführung oder Ähnliches stehen ihm, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nicht zu. Geht der Betrieb in Insolvenz, nimmt der stille Gesellschafter im Grunde die Stellung eines ganz normalen Gläubigers ein. Der stille Gesellschafter haftet daher im Regelfall auch nicht anderen Gläubigern im Außenverhältnis.
Die atypische stille Beteiligung
Zu unterscheiden ist allerdings weiter zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft. Für Erstgenannte gilt oben Gesagtes. Letztere weist allerdings Besonderheiten auf: es ist grundsätzlich möglich, dem stillen Gesellschafter weitere Rechte und Pflichten aufzubürden, so dass dieser faktisch selbst als Unternehmer gilt und auch als solcher behandelt wird. Als dieser muss er dann im schlimmsten Fall auch für Verluste gerade stehen – und zwar auch solche, die höher als die eigentliche Einlage sind, falls dies vereinbart wurde. Zudem ist er nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch am Vermögen der Gesellschaft selbst beteiligt.
Dieses Modell der atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung nutzten vor allem Anlagegesellschaften wie die inzwischen insolvente Göttinger Gruppe.
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