RWB AG – riskante Anlageform nach dem Vorbild der „Blind-Pool-Gesellschaft“

RWB AG – Riskante Anlageform nach dem Vorbild der „Blind-Pool-Gesellschaft“

Die RWG AG aus Oberhaching wurde 1999 gegründet und wirbt mit Beteiligungsmöglichkeiten auf dem Sektor des „Private Equity“. Die jeweiligen Beteiligungsgesellschaften investieren dabei als Dachfonds in verschiedene Zielfonds, die nach speziellen Kriterien ausgewählt werden. Dies erfolgt nach dem Konzept der „Blind-Pool-Beteiligungen“, wobei Anleger im wörtlichen Sinne blind investierten und nicht genau wissen, wie ihr Geld angelegt wird.
Nach eigener Einschätzung, gehört die RWB auf ihrem Gebiet zu den marktführenden Emissionshäusern in Deutschland. Je nach Anlagefonds ist eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter oder Kommanditist möglich, wobei das Anlagekapital in monatlichen Raten erbracht werden kann.

Die verschiedenen Anlageprodukte:

Die RWB AG unterscheidet bei ihren Beteiligungsangeboten zwischen „Global Market Fonds“:
1. RWB RenditeWert PLUSSystem AG
1. RWB PrivateCapital GmbH & Co. KG
2. + 3. RWB PrivateCapital PLUSSystem GmbH
2. + 3. RWB PrivateCapital GmbH & Co. Beteiligungs KG
RWB Global Market GmbH & Co. Cost Average I KG
RWB Global Market Fonds International III
und sogenannten Special Market Fonds:
RWB Special Market GmbH & Co. India I+II KG
RWB Special Market GmbH & Co. China I+II KG
RWB Special Market GmbH & Co. Germany I KG
RWB Special Market GmbH & Co. Infrastructure India I KG

Was ist „Private Equity“?

„Private Equity“ bezeichnet Investitionen, die hauptsächlich als Wagnis- bzw. Risikokapital in nicht börsennotierte Unternehmen erfolgen. Zumeist sind dies noch junge Gesellschaften oder auch etablierte, die einfach Kapital benötigen. In jedem Fall wird auf eine hohe Rendite des betreffenden Unternehmens, in das investiert wurde, gehofft. Es handelt sich hierbei jedoch um eine sehr risikoreiche Anlage, da die Beteiligungsform als stiller Gesellschafter oder Kommanditist zwar eine Teilnahme am Gewinn, aber eben auch am Verlust der Gesellschaft mit sich bringt. Dies kann bis zum Totalverlust der Kapitaleinlagen führen.

Immer mehr Kleinanleger beteiligen sich:

Zu verzeichnen ist, dass nicht mehr nur Großanleger investieren, sondern zunehmend auch normale Kapitalanleger. So wendet sich die RWB AG bereits seit einigen Jahren an vornehmlich an Kleinanleger, die sich dann mit einer Einmaleinlage und/ oder Rateneinlage oder beidem beteiligen können. Die Risiken für Anleger sollen durch die Streuung der Investitionen angeblich gering gehalten werden. Allerdings hängt dies nicht nur von der Entwicklung des betreffenden Fonds ab, sondern auch von anderen Faktoren, wie der Vertragslaufzeit sowie -gestaltung, der Kostenstruktur und insbesondere von den anderen Projekten, in die die RWB AG investiert.

Was können betroffene Anleger tun?

Anleger die bezüglich des Erwerbs eines Fonds der RWB unzureichend bzw. fehlerhaft beraten oder sogar arglistig getäuscht wurden, haben gegenüber den Initiatoren bzw. Anlageberatern unter Umständen einen auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruch. Ein solcher Anspruch ergibt sich schon daraus, dass eine empfohlene Anlage vom Vermittler fälschlicherweise als „sicher“ bezeichnet wurde (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05). Ein Aufklärungsmangel liegt aber auch bereits darin begründet, dass der Anleger vom Vermittler nicht über die Besonderheiten der Beteiligung informiert wurde. Ferner müssten Anleger auf den Umstand hingewiesen werden, dass eine vorzeitige Anteilsrücknahme regelmäßig nur eingeschränkt und mit erheblichen Verlusten möglich ist (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06). Das bloße Überreichen des Emissionsprospektes reicht auch unter keinen Umständen aus, um den Anleger über Beteiligungsrisiken zu informieren.

Justus rät:  Achtung Verjährung!
Anleger, die durch eine Beteiligung an einem der Fonds der RWB AG finanziellen Schaden erlitten haben, der sich auf eine mögliche fehlerhafte Beratung zurückführen lässt, sollten nicht zögern einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt aufzusuchen. Möglicherweise bestehen Schadensersatzansprüche, die sich auch nach langjähriger Beteiligung noch durchsetzen lassen, sofern diese Ansprüche noch nicht verjährt sind.
Gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren Ansprüche binnen drei Jahren nach Kenntnis der Falschberatung. Daneben verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche unabhängig von der Kenntnis taggenau binnen 10 Jahren nach Vertragsschluss.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de 

 

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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.