DFO GmbH / Deutsche Beamtenvorsorge

DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG / früher Deutsche Beamten Vorsorge AG

Viele Anleger, beteiligten sich an der Deutschen Beamten Vorsorge AG für Unternehmensbeteiligung & Co. Deutschlandfonds KG, welche heute unter der DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG firmiert. Die Beteiligung erfolgte über die Procurator Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Vermittlung und Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie die Errichtung, die Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbeobjekten.

Nachdem im Jahre 2006 die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der DFO 2. DEUTSCHLANDFONDS KG im Zusammenhang mit der Insolvenz der PRIVATBANK REITHINGER öffentlich bekannt wurden stellten viele Anleger ihre Ratenzahlungen ein. Dies auch nachdem die Prognosen bei Erwerb der Fondsbeteiligung nicht eingehalten wurden. Gegen diese Anleger ging die DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG gerichtlich vor und fordert die rückständigen Raten ein.
Die DFO meint, diese Rückstände aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrages einklagen zu können. Dabei hat die DFO KG die Rechtsfolgen eines solchen „Vertragsabbruchs“ in ihrem Gesellschaftsvertrag ganz anders geregelt. Der Anleger scheidet nach dem Gesellschaftsvertrag aus der Gesellschaft aus.
Wir konnten für die von uns vertretenen Anleger die Abweisungen/bzw. Rücknahmen dieser gegen sie gerichteten Klagen auch vor dem Landgericht Berlin erreichen.

DFO Deutschlandfonds: Urteile zu Gunsten der Anleger:

Mittlerweile gibt es allerdings zahlreiche weitere Gerichtsurteile, die die Klagen der DFO KG auf weitere Einlagenzahlungen abgewiesen haben oder der Rechtsauffassung nicht folgen:
AG Erding, Urt. v. 10.06.2010, AZ: 1 C 802/09; AG Mönchengladbach, Urt. v. 14.01.2010, AZ: 36 C 333/09; AG Bonn, Urt. v. 03.05.2010, AZ: 115 C 110/09; LG Memmingen, Urt. v. 29.01.2010, AZ: 25 O 1826/09; LG Landshut, Urt. v. 10.02.2010, AZ: 54 O 3240/09

Procurator Treuhand GmbH insolvent:

Nachdem Schadenersatzklagen zunehmend gegen den Treuhänder Procurator Treuhand GmbH gerichtet und gewonnen wurden, ist das Insolvenzverfahren übe das Vermögen des Treuhänders eröffnet worden.

Fremdfinanzierung und Klagen durch finanzierende Banken, z.B. Sparda Bank Hamburg:

Uns liegen inzwischen einige Fälle vor, in denen die darlehensgebende Bank nach Finanzierung der Fondsbeteiligung und Zahlung der Zinsen durch den Anleger die Darlehensforderung fällig stellt und auch einklagt. Auch hier sollte rechtzeitig geprüft werden, ob die Forderung überhaupt so besteht. Wenn es sich um ein verbundenes Geschäft handelt, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werde. Eventuell bstehen auch Widerufsmöglichkeiten.

Schadenersatz bzw. Widerruf und Auseinandersetzungsguthaben gegen die DFO GmbH:

Nunmehr sollten Anleger dringend ihre Beteiligungen ausserordentliche kündigen oder widerrufen lassen. Auch ist immer ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermittler möglich, soweit diese Ansprüche nicht schon verjährt sind.

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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10437 Berlin

Ansprechpartner:
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Rechtsanwältin
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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.