Garantie-hebel-plan’08 ag & co. kg: faq

GHP‘08 AG & Co. KG (CIS Deutschland AG, Carpediem Vertriebsgesellschaft mbH, Edelweiss Management GmbH)

FAQ

1. Frage: Was ist der GHP‘08?

Bei der Garantie-Hebel-Plan’08 AG & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Der Anleger beteiligt sich als Treugeber an der Gesellschaft. Die Beteiligung erfolgt regelmäßig über eine Einmaleinlage oder einen Sparplan oder auch beides.

Bei der Beteiligung am GHP’08 handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, welche mit enormen Risiken für den Anleger verbunden ist. Die Beteiligung ist alles andere als eine geeignete Altersvorsorge.

2. Frage: Welche aktuelle Entwicklung gibt es zum GHP‘08?

Die Anleger des GHP’08 sind nach wie vor verunsichert, wie es mit ihrer Beteiligung weiter geht. Der Liquidationsversuch der Geschäftsführung Edelweiss Management GmbH ist gescheitert. Die finanzielle Lage der Beteiligungsgesellschaft ist kaum nachvollziehbar.

Hintergrund der prekären Lage der Garantie Hebel Plan ’08 dürfte unter anderem sein, dass die S&K Gruppe i m Jahr 2012 die CIS Deutschland AG erworben und damit auch den Zugriff auf das Vermögen der Garantie Hebel Plan-Fonds erhalten hat. Nach Presseberichten stehen die inzwischen inhaftierten Manager Marc Christian Schraut und Daniel Fritsch im Zusammenhang mit den verschwundenen Geldern der Anleger.

Darüber hinaus deuten die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bezüglich Herrn Daniel Shahin, der die frühere Vertriebsgruppe Carpediem Vertriebsgeselschaft mbG geleitet hat und zudem Alleinaktionär der CIS Deutschland AG war, darauf hin, dass auch er Gelder in einem sechs- bis siebenstelligen Betrag veruntreut haben dürfte. Dies ist vereinzelten Presseberichten zu entnehmen.

3. Frage: Kann ich meine gezahlten Beiträge zurückfordern?

Die Beiträge aus dem Garantie Hebel Plan’08 können zurückgefordert werden, wenn dem Anleger ein Schadensersatzanspruch zusteht. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Anleger z.B. dann zu, wenn dieser fehlerhaft und unzureichend über die Beteiligung und deren Risiken beraten wurde. In diesem Fall ist der Anleger auch von weiteren Zahlungsverpflichtungen zu befreien.

Im Fall einer Kündigung oder einem Widerrufs hat der Anleger einen Anspruch auf ein sog. Auseinandersetzungsguthaben. Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens ist unter anderem abhängig von dem Verlust der Gesellschaft.

4. Frage: Gegen wen kann ich meine Schadensersatzansprüche in Sachen GHP’08  geltend machen?

Der GHP’08 wurde von der Carpediem Vertriebsgesellschaft mbH vertrieben. Die Vertriebsgesellschaft hat jedoch ihren Betrieb eingestellt und ist für die Anleger nicht mehr greifbar, so dass Klagen die Carpediem nicht mehr zielführend sind. Soweit die Beteiligung von einem anderen Finanzvermittler vermittelt wurde, können Klagen gegen diesen noch erhoben werden.

Schadensersatzansprüche können auch gegenüber den Gründungsgesellschaftern geltend gemacht werden. Gründungsgesellschafter des GHP’08 sind die CIS Deutschland AG und Grützmacher Gravert GmbH.

Die CIS Deutschland AG ist ebenfalls nicht mehr greifbar für die Anleger, so dass die FH Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH (vormals: Grützmacher Gravert GmbH) als Anspruchsgegner verbleibt.

In Betracht zu ziehen ist auch, die Ex-Vorstände der CIS Deutschland AG, die Herren Heinzinger und Shahin wegen vorsätzlicher arglistiger Täuschung und sittenwidriger Schädigung persönlich in Anspruch zu nehmen.

5. Frage: Wann verjähren meine Schadensersatzansprüche aus GHP’08?

Grundsätzlich verjähren Schadensersatzansprüche nach 10 Jahren nach dem Beitritt zur Gesellschaft. Daneben läuft eine kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist, so dass die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den schadensersatzbegründenden Umständen eine Rolle spielt. Die ehemalige Geschäftsführung CIS Deutschland AG hatte im Jahr 2011 eine Änderung der Investitionsstrategie mitgeteilt, so dass eine Verjährung zum 31.12.2014 droht.

Die Verjährung des Anspruchs kann durch rechtzeitige Einreichung einer Klage oder eines Schlichtungsantrages verhindert werden. Hierzu sollten Sie einen Fachanwalt rechtzeitig beauftragen. Ein einfaches Aufforderungsschreiben genügt nicht, um die Verjährung zu hemmen.

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.