Die Schufa
Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist ein Unternehmen, welches privatwirtschaftlich geführt wird und dem Zweck dient relevante Daten über Privatpersonen und Unternehmen an Geschäftspartner zu übermitteln. Negative Schufa-Einträge haben, wie es der Name bereits sagt, negative Auswirkungen, da Banken und Unternehmen vor Vertragsabschlüssen eine Bonitätsprüfung der Vertragspartei durchführen. Eine Löschung eines solchen negativen Eintrags ist demnach stets von Vorteil.

Voraussetzungen für negativen Schufa-Eintrag
In der Praxis entstehen Schufa-Einträge dadurch, dass Banken- und andere Unternehmen der Schufa Holding AG Auskünfte über die Abwicklung von abgeschlossenem Verträgen geben. Hierbei können sowohl positive, als auch ein negativer Schufa-Eintrag ergehen.
Um einen negativen Schufa-Eintrag zu bekommen, müssen die Voraussetzungen einer der in §28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 28a Abs.1 S.1 Nr. 3 BDSG verlangt beispielsweise, dass der Betroffene „die Forderung ausdrücklich anerkennt“. Hierbei genügt für das ausdrückliche Anerkennen nicht, dass der Betroffene eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Bank abschließt bzw. in Verhandlungen zu einer solchen Vereinbarung steht, da dies allenfalls ein konkludentes, nicht aber ausdrückliches Anerkenntnis darstellt.
Weiterhin wird auch der Eintritt der Fälligkeit einer offenen Forderung durch eine Ratenzahlungsvereinbarung nach hinten verschoben, was für die Voraussetzungen des § 28a Abs.1 S.1 Nr.4 BDSG wichtig ist. Dies hätte zur Folge dass nach dem Scheitern einer möglichen Ratenzahlungsvereinbarung zwei „neue“ Mahnungen erfolgen müssten. Auch wenn die Partei zwei Mahnungen nach der gescheiterten Ratenzahlungsvereinbarung erhalten hat, müsste jedoch weiterhin ein Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten an die Schufa Holding AG, ergehen.
Auch nach § 28a Abs.1 S.1 Nr.5 BDSG muss ein Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung an die Schufa Holding AG ergehen, wobei das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos kündbar sein muss.
Auswirkung:
Sollte ein negativer Schufa-Eintrag erfolgt sein, ohne dass eine der in §28a Abs.1 S.1 BDSG genannten Nummern einschlägig ist, so kann der negative Schufa-Eintrag widerrufen werden. Demnach werden Grenzen und Anforderungen für Eintragungen gesetzt, was vor allem Verbraucher in eine gesichertere Position stellt, um sich gegen zu Unrecht erfolgte negative Schufa-Einträge wehren zu können.
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