BGH – fristlose Kündigung der Mietwohnung

Bundesgerichtshof urteilt über die Berücksichtigung schwerwiegender persönlicher Härtegründe wenn fristlose Kündigung der Mietwohnung erfolgt

§ 543 BGB räumt der einen Vertragspartei das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ein, wenn eine Fortsetzung des Vertrages für ihn unzumutbar ist, insbesondere, wenn die andere Vertragspartei sich ein erhebliches Fehlverhalten hat zu Schulden kommen lassen. Ob die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist, muss hierbei durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ermittelt werden.

Fristlose Kündigung der Wohnung

Der Bundesgerichtshof hatte am 9.11.2016 über einen Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter einer 97-jährigen demenzkranken Mieterin, die seit 1955 in der Wohnung wohnt, das Mietverhältnis gekündigt hatte, nachdem deren Betreuer, der in einer ebenfalls von der Mieterin angemieteten unmittelbar neben deren Wohnung befindlichen Einzimmerwohnung wohnt, in mehreren Schreiben an die Hausverwaltung die Vermieterin grob beleidigt hat.

Grundsätzlich können derartige Beleidigungen ein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Der BGH hat nun jedoch entschieden, dass bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen auch schwerwiegende Härtegründe auf Seiten des Mieters zu berücksichtigen sind und derartige Gesundheitsbeeinträchtigungen dazu führen können, dass trotz der erheblichen Pflichtverletzung auf Seiten des Mieters ein Grund für eine fristlose Kündigung nicht vorliegt.

Der BGH hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr in einer neuen Verhandlung zu prüfen, ob bei der Mieterin tatsächlich ein Wechsel der Betreuungsperson oder ein Umzug zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen kann. Sodann hat das Landgericht diese Gefahr mit den Pflichtverletzungen, die durch den Betreuer begangen wurden, abzuwägen.

Der BGH hat durch diese Entscheidung die Mieterrrechte gestärkt und klargestellt, dass selbst bei erheblichen Pflichtverletzungen Umstände in der Person des Mieters vorliegen können, die eine fristlose Kündigung verhindern.

BGH-Urteil vom 9.11.2016 AZ VIII ZR 73/16

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