Cumulus-Fonds – vom Steuersparmodell zur „Restschuld“-falle

Cumulus-Fonds – vom Steuersparmodell zur „Restschuld“-Falle
BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. II ZR 243/09, II ZR 263/09

Cumulus-Fonds
Die zum Großteil in den neuen Bundesländern aufgezogenen Cumulus-Fonds investierten hauptsächlich in Gewerbe- und Einkaufszentren. Durch eine gelungene Außendarstellung als „Steuersparmodell“ konnten viele Anleger für die zahlreichen Cumulus-Fonds gewonnen werden. Daneben sollten die im Prospekt umworbenen hohen Renditen die Anlage abrunden. Leider konnten die prognostizierten Renditen und Steuerersparnisse der Cumulus-Fonds in der Realität nicht umgesetzt werden. In Folge dessen blieben die versprochenen Ausschüttungen zunächst in reduzierter Form und später ganz aus. Später konnten dann selbst die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen nicht mehr bei allen Cumulus-Fonds vollumfänglich bedient werden.

Anleger unterliegen einem besonderen Haftungsrisiko

Als Folge der wirtschaftlichen Schieflagen wurden Sanierungskonzepte erarbeitet, die die Inanspruchnahme der Anleger vorsahen. Ebenso kam es bei gescheiterten Sanierungskonzepten zur Darlehenskündigung, die zur sofortigen Fälligkeit der noch offenen Darlehenssumme führt. Gesellschafter die für das Darlehen quotal haften, können dadurch sofort in Anspruch genommen werden. Dieses besondere Haftungsrisiko in Form der Restschuld sollten alle Anleger der Cumulus-Fonds beachten. Hinzu kommt das der BGH in seinen Urteilen vom 08.02.2011, Az. II ZR 243/09, II ZR 263/09, hinsichtlich der Frage der Anrechenbarkeit von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen auf eine quotale Haftung, nicht festgelegt hat, sondern dabei auf die getroffenen Vereinbarung im Einzelfall abstellt.

Höchstgerichtliche Entscheidung erwartet
Selbst Anleger, die sich richtigerweise die Zahlung verweigerten und in der Folge verklagt wurden, sind noch nicht aus dem Schneider. Soweit das Vermögen des jeweiligen Fonds nicht ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen, besteht für Anleger die Gefahr der Inanspruchnahme auf Zahlung der sog. Restschuld. Zwar hat das LG Frankenthal in mehreren noch nicht rechtskräftigen Urteilen entschieden, dass die Bank an der sittenwidrigen Schädigung der Anleger beteiligt war, aber das OLG Zweibrücken entschied nach der Berufung der klagenden Bank die Urteile aufzuheben. Nunmehr ist der Bundesgerichtshof gefragt, eine Entscheidung zu finden.

Corealcredit Bank klagt gegen Gesellschafter des Cumulus Fonds Neue Bundesländer Nr. 1:
Die Gesellschafter des Cumulus-Fonds Immobilienfonds Neue Bundesländer Nr. 1 GdbR (NBL 1) wurden und werden aktuell werden mit Zahlungsklagen der Corealcredit Bank überzogen.
Wir vertreten eine Vielzahl von beklagten Anlegern in diesen Verfahren.

Justus rät:
Anleger von Cumulus-Fonds sollten einer möglichen Inanspruchnahme entgegentreten und rechtzeitig einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen und ihre Ansprüche prüfen lassen.
So kommt aufgrund von potentiellen Beratungsfehlern bereits jetzt eine Trennung von der Beteiligung in Betracht. Zu beachten sind dabei aber die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Ebenfalls sollten Anleger die sich mit einer Forderung durch Bank oder Fonds konfrontiert sehen, einen Fachanwalt kontaktieren und sich hinsichtlich ihrer Möglichkeiten beraten lassen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS61
immobilienfonds


Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

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Ansprechpartner:
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
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