Cumulus-Fonds – vom Steuersparmodell zur „Restschuld“-Falle
BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. II ZR 243/09, II ZR 263/09
Cumulus-Fonds
Die zum Großteil in den neuen Bundesländern aufgezogenen Cumulus-Fonds investierten hauptsächlich in Gewerbe- und Einkaufszentren. Durch eine gelungene Außendarstellung als „Steuersparmodell“ konnten viele Anleger für die zahlreichen Cumulus-Fonds gewonnen werden. Daneben sollten die im Prospekt umworbenen hohen Renditen die Anlage abrunden. Leider konnten die prognostizierten Renditen und Steuerersparnisse der Cumulus-Fonds in der Realität nicht umgesetzt werden. In Folge dessen blieben die versprochenen Ausschüttungen zunächst in reduzierter Form und später ganz aus. Später konnten dann selbst die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen nicht mehr bei allen Cumulus-Fonds vollumfänglich bedient werden.
Anleger unterliegen einem besonderen Haftungsrisiko
Als Folge der wirtschaftlichen Schieflagen wurden Sanierungskonzepte erarbeitet, die die Inanspruchnahme der Anleger vorsahen. Ebenso kam es bei gescheiterten Sanierungskonzepten zur Darlehenskündigung, die zur sofortigen Fälligkeit der noch offenen Darlehenssumme führt. Gesellschafter die für das Darlehen quotal haften, können dadurch sofort in Anspruch genommen werden. Dieses besondere Haftungsrisiko in Form der Restschuld sollten alle Anleger der Cumulus-Fonds beachten. Hinzu kommt das der BGH in seinen Urteilen vom 08.02.2011, Az. II ZR 243/09, II ZR 263/09, hinsichtlich der Frage der Anrechenbarkeit von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen auf eine quotale Haftung, nicht festgelegt hat, sondern dabei auf die getroffenen Vereinbarung im Einzelfall abstellt.
Höchstgerichtliche Entscheidung erwartet
Selbst Anleger, die sich richtigerweise die Zahlung verweigerten und in der Folge verklagt wurden, sind noch nicht aus dem Schneider. Soweit das Vermögen des jeweiligen Fonds nicht ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen, besteht für Anleger die Gefahr der Inanspruchnahme auf Zahlung der sog. Restschuld. Zwar hat das LG Frankenthal in mehreren noch nicht rechtskräftigen Urteilen entschieden, dass die Bank an der sittenwidrigen Schädigung der Anleger beteiligt war, aber das OLG Zweibrücken entschied nach der Berufung der klagenden Bank die Urteile aufzuheben. Nunmehr ist der Bundesgerichtshof gefragt, eine Entscheidung zu finden.
Corealcredit Bank klagt gegen Gesellschafter des Cumulus Fonds Neue Bundesländer Nr. 1:
Die Gesellschafter des Cumulus-Fonds Immobilienfonds Neue Bundesländer Nr. 1 GdbR (NBL 1) wurden und werden aktuell werden mit Zahlungsklagen der Corealcredit Bank überzogen.
Wir vertreten eine Vielzahl von beklagten Anlegern in diesen Verfahren.
Justus rät:
Anleger von Cumulus-Fonds sollten einer möglichen Inanspruchnahme entgegentreten und rechtzeitig einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen und ihre Ansprüche prüfen lassen.
So kommt aufgrund von potentiellen Beratungsfehlern bereits jetzt eine Trennung von der Beteiligung in Betracht. Zu beachten sind dabei aber die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Ebenfalls sollten Anleger die sich mit einer Forderung durch Bank oder Fonds konfrontiert sehen, einen Fachanwalt kontaktieren und sich hinsichtlich ihrer Möglichkeiten beraten lassen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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