Bonnfinanz AG unterliegt bei Medico Fonds – klagen

Bonnfinanz AG unterliegt bei Medico Fonds – Klagen
LG Darmstadt, Urteil vom 23.04.2013; LG Landshut, Urteil vom 03.05.2013, Az. 21 O 2270/12 (nicht rechtskräftig); LG Hof, Urteil vom 20.07.2012

Schadensersatzansprüche gegen Bonnfinanz
Die Bonnfinanz AG unterlag in drei Klagen gegen die Kläger, die Ansprüche aus ihrer Beteiligung am Medico Fonds Nr. 38, Nr. 40 und Nr. 45 geltend machten. In allen Fällen wurden den Klägern vom Gericht Schadensersatzansprüche zugestanden.

Medico Fonds 40
Das Urteil gegen die Bonnfinanz AG wegen Falschberatung zur Beteiligung am Medico Fonds Nr. 40 Objekt Berlin-Karlshorst Manfred Kreienkamp KG bestätigt einen Rückzahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Einlage. Unter Abzug der erfolgten Ausschüttungen und mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. 3 Prozent für den entgangenen Gewinn (vgl. § 252 BGB) folgte das LG Darmstadt (Urteil vom 23.04.2013) dem Schadensersatzbegehren des Klägers.
Das LG Darmstadt stützte seine Entscheidung dabei auf eine fehlerhafte Aufklärung. Eine Aufklärungspflichtverletzung sah das Gericht einerseits in dem unterlassenen Hinweis auf eine unzureichende bzw. fehlende Fungibilität („Austausch- bzw. Handelbarkeit“) und andererseits in der fehlenden Aufklärung über das mit der Beteiligung verbundene unternehmerische Risiko. Zudem unterblieb die Übergabe des Emissionsprospekts. Aufgrund des geschlossenen Beratungsvertrages führen selbst die Rechenschaftsberichte nicht zu einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Falschberatung, wodurch die Verjährungseinrede der Bonnfinanz AG erfolglos blieb. Auch gegebenenfalls erzielte Steuervorteile sind bei der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010, Az. III ZR 336/08).
Neben dem Rückzahlungsanspruch gab das LG Darmstadt auch dem Freistellungsanspruch für eine eventuelle weitere Haftung, sowie dem Erstattungsanspruch für die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten, statt.
Fast identisch entschied auch das Landgericht Landshut bei seinem Urteil vom 03.05.2013, Az. 21 O 2270/12 (nicht rechtskräftig) bei einer Schadensersatzklage wegen der Beteiligung am Medico Fonds 40 und 45.

Medico Fonds 38

Auch das LG Hof, Urteil vom 20.07.2012, verurteilte die Bonnfinanz AG wegen einer Aufklärungspflichtverletzung zur Zahlung von Schadensersatz. Die unvollständige und fehlerhafte Beratung bei der Beteiligung zum Medico Fonds Nr. 38 Magdeburg Damaschkeplatz KG begründet einen Rückzahlungsanspruch bezogen auf die Einlage, einen Ersatzanspruch für die zur Finanzierung entstanden Kosten der Darlehensaufnahme, eine Schadensersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinns (vgl. § 252 BGB) von ca. 3 Prozent und einen Freistellungsanspruch. Lediglich erhaltene Ausschüttungen waren anzurechnen. Auch in diesem Fall blieb die Verteidigungsstrategie der Bonnfinanz AG mit der Einrede der Verjährung und der Anrechenbarkeit von Steuervorteilen erfolglos.
Das Berufungsgericht OLG Bamberg bestätigte das Urteil des LG Hof und verdeutlichte seine Rechtsansicht, nach der die eingelegte Berufung erfolglos bleiben wird. Daraufhin nahm die Bonnfinanz AG die Berufung zurück.

Justus rät:
Anleger die eine Aufklärungspflichtverletzung bei ihrer Beteiligungserklärung vermuten, sollten die Chance der aktuellen Urteile nutzen und einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen, um ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

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GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS61
immobilienfonds


Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

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