Briese Schiffsfonds: Gründungsgesellschafter verurteilt

Briese Schiffsfonds: Gründungsgesellschafter verurteilt
Schiffsfonds

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 26.04.2018 – 8 U 148/17 – die Gründungsgesellschafter eine Briese Schiffsfonds oder Flottenfonds wegen falscher Prognoseangaben im Prospekt zum Schadenersatz verurteilt.

Das Urteil hat auch Bedeutung für weiter Schiffsfondsbeteiligungen, da sich die Prospekte und die hierin enthalten Prognosen zu Chratergewinnen und Betriebskosten ähneln.

Konstante Gewinnprognose auf 10 Jahre fehlerhaft

Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Prospekt eines Briese Schiffsfonds fehlerhaft sei, da hier eine Prognoserechnung über 10 Jahre (2007 – 2017) mit konstanten Werten, also gleichbleibenden Betriebskosten und Gewinnen oder auch steigenden Betriebskosten und gleichermaßen steigenden Gewinnen nicht vertretbar ist.

Denn man kann aus ex-ante Sicht nicht davon ausgehen, dass die Betriebskosten über 10 Jahre gleich bleiben, sondern Sie dürften immer steigen. Geht man bei gleichbleibendem oder gar steigendem Fondsergebnis aber von steigenden Betriebskosten aus, so müsste auch der Gewinn bzw. Nettoüberschuss in mindestens gleichem Maße steigen. Hiervon kann über einen so langen Zeitraum nicht vertretbar ausgegangen werden und dies ist auch nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt. So die Richter des OLG Oldenburg.

Sie bejahten hier auch die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung und verurteilten die Prospektherausgeber und Gründungsgesellschafter zum Schadenersatz.

Leitsätze aus dem Urteil:

  • Die Gründungskommanditisten einer Fondsgesellschaft trifft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für deien Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bildüber das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über dei Umstände, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sein können, vollständig und verständlich aufzuklären. (Rn. 10)
  • Bei im Prospekt enthaltenen Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen, hinsichtlich derer die Intressen des Anlegers bereits dann hinreichend gewahrt sind, wenn die Prognisen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante Sicht – vertretbar sind. Dabei ist für eine Prognose die mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber grundsätzlich zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen in der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft schließt. (Rn.29)

Kostenfreie Erstberatung:

Haben Sie ein Schiffsfonds gezeichnet und Verlußte erlitten? Dann lassen Sie sich vor Eintritt der 10 jährigen Verjährung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten. In vielen Fällen lässt sich eine FAlschberatung nachweisen oder es ergeben sich wie in diesem Beispielsfall Prospektfehler und Falschangaben.

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Geschlossene Schiffsfonds im Fokus

Im Portfolio von geschlossenen Fonds befinden sich häufig auch sog. geschlossene Schiffsfonds.
Dieses Anlagesegment hat seine Ursprünge im Deutschland der siebziger Jahre. Damals mit dem Hauptziel, möglichst hohe Steuereinsparungen zu generieren. Diese Zielsetzung hat sich bis heute hin zu einer renditeorientierten Anlage verschoben, weil sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend geändert haben.

Was sind geschlossene Schiffsbeteiligungen?

Schiffsbeteiligungen sind in den meisten Fällen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft strukturiert. Als Handelswährung dient wie bei den meisten gängigen Handelswaren der US-Dollar. Bei einer Zeichnung eines Schiffsfonds in Euro ist das Investment trotzdem i.d.R. als dollarbasiert anzusehen. Durch die Beteiligung als Kommanditist an einer Schiffsbeteiligung wird der Privatanleger also direkt zum (Mit-) Unternehmer und partizipiert somit ab dem Tag seines Beitritts von der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens Schiff.

Wesentliche Erfolgsfaktoren für das Gelingen des Schiffsfond sind somit der Einkaufspreis des Schiffes oder der Schiffe, die Dauer sowie die Konditionen der meist zu Beginn fest abgeschlossenen Charterverträge, die Kosten des laufenden Betriebes sowie die Auslastung und schlussendlich der Verkaufserlös bei Ablauf des Schiffsfonds.
Das eingesetzte Kapital der Anleger wird für den Bau bzw. Erwerb der Schiffe verwendet. Der Ertrag für den einzelnen Anleger soll in einer nachgeschalteten Nutzungsphase der Schiffe erwirtschaftet werden.

Welche Schiffsfonds - Anlageformen gibt es?

Der Anleger kann in verschiedene Formen des Schiffsverkehrs investieren. Am gängigsten sind hier sog. Containerschiffe. Dabei handelt es sich um kleinere Zubringer die zwischen 500 TEU und 8.000 TEU transportieren können.
Aber auch Tanker waren lange Zeit im Visier der Anleger. Insbesondere als die alten Einhüllentanker durch zeitgemäße Doppelhüllentanker ersetzt werden mussten.
Bulker hingegen sind Massengutschiffe die trockene Massengüter befördern.

Der Schiffsfonds als Geldanlage


Das angesparte Geld kann auf verschiedene Weisen angelegt werden. Neben dem Kauf von Aktien oder Gold besteht u.a. die Möglichkeit der Beteiligung an einem Fonds und im spe-zielleren an einem Schiffsfonds. Ein sog. Schiffsfond investiert das eingesammelte Kapital in den Bau und/oder Erwerb von Seeschiffen. Schiffsfonds stellen grundsätzlich eine GmbH  & CO. KG dar, wobei die Geschäftsführung grundsätzlich der GmbH zusteht und die Anleger sich regelmäßig als Kommanditisten beteiligen. Im Optimalfall erwartet die Anleger nach einer längerfristigen Zeit eine hohe Gewinnausschüttung durch laufende Chartereinnahmen und  dem Verkauf des Schiffes nach Beendigung der Laufzeit des Schiffsfonds.

Schiffsfonds als Steuersparmodell:

Wie sich gezeigt hat, stimmen diese Parameter häufig nicht mit der versprochenen, prospektierten Rendite überein. Ein zu hoher Kaufpreis, Fehler in der Berechnung der laufenden Kosten usw.
Neben den hohen Renditen wird vielen Anlegern der Erwerb zudem als sog. Steuersparmodell vermittelt. Bei vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll die Tonnagesteuer zu einer erheblichen Vergünstigung des zu versteuernden Einkommens führen.
Wie uns die jüngste Vergangenheit jedoch zeigte, gelten solche Anpreisungen jedoch nur, wenn die wachstumsorientierte Entwicklung der Weltwirtschaft anhält. Bei stagnierender oder rückläufiger Weltwirtschaft können und konnten die Versprechungen nicht mehr eingehalten werden. Die aktuellen Charterzahlen belegen diese Entwicklung.

Risiken, insbesondere
Insolvenz und Pleite

Zu beachten ist indes, dass Schiffsfonds sog. geschlossene Fonds darstellen und somit zum grauen Kapitalmarkt angehören. Dieser kennzeichnet sich dadurch, dass er nicht der staatli-chen Finanzaufsicht oder ähnlichen Regulierungen unterliegt. Ein Beitritt in einen geschlossenen Fonds hat somit zur Folge, dass der Anleger eine unternehmerische Stellung zuteilwird. Er profitiert nicht nur, sondern trägt auch in einem nicht unerheblichen Teil die Risiken der Gesellschaft. Derartige Risiken stellen u.a. die Reduzierung bzw. Einstellung der Gewinnausschüttungen, der Totalverlust der gesamten Einlage und die Insolvenz der Gesellschaft dar. Auch fordern die Fondsgesellschaften in finanziellen Engpässen die ausgezahlten Ausschüt-tungen zurück, um neues Kapital in die Gesellschaft einfließen zu lassen.
Die größten Risiken bestehen für Anleger vor allem beim Einkaufspreis des Schiffes und dessen Ablieferung. Auch die für die Nutzungsphase geschlossenen Charterverträge stellen ein unüberschaubares Problem dar.

Schiffsfonds und Nachschusszahlungen im Sanierungsfall:

Etliche Anleger haben daher seit Zeichnung der Anlage keine Gewinne erhalten und nicht selten steuert der Fonds auf eine Insolvenz zu. Die Gesellschaften versuchen diese zumeist noch durch Nachschusszahlungen zu verhindern. Oft fordern die Emissionshäuer ihre Zeichner auch zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf.

Die Anleger erfahren in diesem Zeitpunkt allzu oft das erste Mal von solchen Pflichten. Welche genauen gesetzlichen Rahmenbedingungen für ihre Beteiligung gelten wurde nie bzw. nur am Rande erwähnt.
Als Anleger beteiligen sie sich mit Eigenkapital an der Gesellschaft. Es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen Chancen und Risiken. Sie nehmen an dem wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft teil.

BGH: gewinnunabhängige Ausschüttungen können nur zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist.

Im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht ohne weiteres zurückverlangt werden können (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Dies sei nach Auffassung des BGH nur dann möglich, wenn die Rückforderung der Ausschüttungen eindeutig und verständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt sei.

Ansprüche der Anleger gegen Banken und Schiffsfonds

Sie als Anleger müssen jedoch nicht tatenlos zusehen, wie Ihre Investition in den Schiffsfonds einfach verloren geht. Vielmehr haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bank, welche Ihnen zum Einstieg in den Fonds geraten hat, wegen Falschberatung geltend zu machen. Überdies müssen Sie die Rückforderung der bereits ausgezahlten Gewinnausschüttungen durch die Gesellschaft nicht dulden. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof schon regelmäßig entschieden, dass eine solche Rückforderung unberechtigt ist. Eine Durch-sicht bzw. Überprüfung des Gesellschaftsvertrages durch einen Fachanwalt ist dabei regelmäßig ratsam.

Urteile zu Schiffsfondsbeteiligungen:

Hier finden Sie eine Übersicht zu Urteilen des BGH, der Oberlandesgerichte und Landgerichte zu Rückabwicklung, Schadenersatz und Nachschusspllichten bei Schiffsfondsbeteiligungen. 

Schiffsfonds gezeichnet? Was können wir für Sie tun?

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte betreut derzeit eine Vielzahl von Anlegern solcher gescheiterten Schiffsfonds. Erstes Ziel ist es, für unsere Mandanten eine wirtschaftlich und rechtlich sinnvolle Lösung zu finden. Gerne beraten wir sie über ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Dazu werden wir zunächst ihren Anlagevertrag prüfen, um die genaue Art der Beteiligung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt das dem Verkauf zugrundeliegende Verkaufsgespräch analysiert. Denn nur, wenn sie über die konkreten Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurden erfolgte die Beratung anlagegerecht.
Dazu gehört auch, dass zugrundeliegende Prospekt auf etwaige Fehler zu überprüfen. Hierbei insbesondere, alle darin aufgeführten Kosten einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Schließlich werden wir auch ihren Anlagehorizont ermitteln. Sollte ihnen z.B. die Beteiligung als Altersvorsorge empfohlen worden sein, ist eine Falschberatung naheliegend. Aufgrund der unternehmerischen Beteiligungsform ist diese nämlich für diesen Zweck gänzlich ungeeignet.
Ihnen zustehende Ansprüche können dabei grundsätzlich gegen den Berater/Vermittler; die Gesellschaft und/oder die finanzierende Bank gerichtet werden

Aus diesem Grund sollte jeder Anleger spätestens, wenn Auszahlungen ausbleiben bzw. Nachschüsse gefordert werden die zugrundeliegenden Verträge durch einen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.


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