
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 26.04.2018 – 8 U 148/17 – die Gründungsgesellschafter eine Briese Schiffsfonds oder Flottenfonds wegen falscher Prognoseangaben im Prospekt zum Schadenersatz verurteilt.
Das Urteil hat auch Bedeutung für weiter Schiffsfondsbeteiligungen, da sich die Prospekte und die hierin enthalten Prognosen zu Chratergewinnen und Betriebskosten ähneln.
Konstante Gewinnprognose auf 10 Jahre fehlerhaft
Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Prospekt eines Briese Schiffsfonds fehlerhaft sei, da hier eine Prognoserechnung über 10 Jahre (2007 – 2017) mit konstanten Werten, also gleichbleibenden Betriebskosten und Gewinnen oder auch steigenden Betriebskosten und gleichermaßen steigenden Gewinnen nicht vertretbar ist.
Denn man kann aus ex-ante Sicht nicht davon ausgehen, dass die Betriebskosten über 10 Jahre gleich bleiben, sondern Sie dürften immer steigen. Geht man bei gleichbleibendem oder gar steigendem Fondsergebnis aber von steigenden Betriebskosten aus, so müsste auch der Gewinn bzw. Nettoüberschuss in mindestens gleichem Maße steigen. Hiervon kann über einen so langen Zeitraum nicht vertretbar ausgegangen werden und dies ist auch nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt. So die Richter des OLG Oldenburg.
Sie bejahten hier auch die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung und verurteilten die Prospektherausgeber und Gründungsgesellschafter zum Schadenersatz.
Leitsätze aus dem Urteil:
- Die Gründungskommanditisten einer Fondsgesellschaft trifft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für deien Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bildüber das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über dei Umstände, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sein können, vollständig und verständlich aufzuklären. (Rn. 10)
- Bei im Prospekt enthaltenen Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen, hinsichtlich derer die Intressen des Anlegers bereits dann hinreichend gewahrt sind, wenn die Prognisen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante Sicht – vertretbar sind. Dabei ist für eine Prognose die mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber grundsätzlich zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen in der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft schließt. (Rn.29)
Kostenfreie Erstberatung:
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