Boll- Filmfonds: Wie im Film … oder doch nicht?
Die Boll-Filmfonds werden immer als besonders rentierliche, sichere und transparente Anlageform im Vergleich zu anderen deutschen Medienfonds dargestellt. Doch leider sprechen die Fakten eine andere Sprache:
In den Emissionsprospekten soll z.T. mit paradiesischen Ausschüttungssummen geworben worden sein. Jedoch erwirkten sich solche Ausschüttungen nicht aus einem eigentlichen Gewinn des Fonds, sondern aus der ursprünglichen Einlage des Investors. Dies hat rein rechtlich laut § 172 IV HGB zufolge, dass die Ausschüttungen möglicherweise wieder zurückgezahlt werden müssen (Rückzahlungsrisiko).
Bis zum Jahr 2008 sollten bei der Fünfte Beteiligungs GmbH & Co. KG insgesamt 99,23% auf Basis der Zeichnungssumme ausgeschüttet werden, dabei waren es letzten Endes nur 7%, die tatsächlich gezahlt wurden. Doch als würde das nicht schon genügen, so dürfen Anleger zusätzlich mit der Einforderung der noch nicht gezahlten Einlagen in Höhe von 20% rechnen. Für den wahrscheinlichen Fall, dass die liquiden Mittel des Fonds trotz aller Maßnahmen nicht genügen, müssen Anleger am Ende der Fondslaufzeit jeweilige Beträge nachschießen.
Nicht zuletzt spielt auch hier wieder die Finanzkrise mit hinein und ließ die Kinositze des Filmes „In the Name of the King“, der von Boll-Filmfonds produziert wurde, leer bleiben.
Urteil des LG Frankfurt iS. Boll-Filmfonds:
Für Anleger ist besonders interessant, dass das Landgericht Frankfurt schon im ersten Quartal des Jahres 2012 einen Anlageberater, der den Boll-Filmfonds vermittelte, zur Schadensersatzzahlung verurteilt hat. Das Landgericht stützte seine Entscheidung hierbei auf fehlerhafte Anlageberatung. Jedoch sind zuvor auch die Prospekte als unvollständig und fehlerhaft beurteilt worden, insbesondere, weil sie nicht über die Entwicklung der Vorgängerfonds berichteten, welche erheblich schlechten verliefen, als geplant.
Justus rät:
Betroffene Anleger, deren Beratung unzureichend war, sollten sich unbedingt an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Es lässt sich häufig feststellen, dass nicht anlegergerecht beraten wurde oder dass Umstände verschwiegen wurden, wie z.B. das Rückzahlungsrisiko, Provisionen oder das erhöhte Verlußtrisiko bei Filmfonds. Derartige Fälle lassen gute Erfolgsaussichten auf Schadensersatz verzeichnen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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