Boll- filmfonds: wie im film … oder doch nicht?

Boll- Filmfonds: Wie im Film … oder doch nicht?

Die Boll-Filmfonds werden immer als besonders rentierliche, sichere und transparente Anlageform im Vergleich zu anderen deutschen Medienfonds dargestellt. Doch leider sprechen die Fakten eine andere Sprache:
In den Emissionsprospekten soll z.T. mit paradiesischen Ausschüttungssummen geworben worden sein. Jedoch erwirkten sich solche Ausschüttungen nicht aus einem eigentlichen Gewinn des Fonds, sondern aus der ursprünglichen Einlage des Investors. Dies hat rein rechtlich laut § 172 IV HGB zufolge, dass die Ausschüttungen möglicherweise wieder zurückgezahlt werden müssen (Rückzahlungsrisiko).

Bis zum Jahr 2008 sollten bei der Fünfte Beteiligungs GmbH & Co. KG insgesamt 99,23% auf Basis der Zeichnungssumme ausgeschüttet werden, dabei waren es letzten Endes nur 7%, die tatsächlich gezahlt wurden. Doch als würde das nicht schon genügen, so dürfen Anleger zusätzlich mit der Einforderung der noch nicht gezahlten Einlagen in Höhe von 20% rechnen. Für den wahrscheinlichen Fall, dass die liquiden Mittel des Fonds trotz aller Maßnahmen nicht genügen, müssen Anleger am Ende der Fondslaufzeit jeweilige Beträge nachschießen.
Nicht zuletzt spielt auch hier wieder die Finanzkrise mit hinein und ließ die Kinositze des Filmes „In the Name of the King“, der von Boll-Filmfonds produziert wurde, leer bleiben.

Urteil des LG Frankfurt iS. Boll-Filmfonds:
Für Anleger ist besonders interessant, dass das Landgericht Frankfurt schon im ersten Quartal des Jahres 2012 einen Anlageberater, der den Boll-Filmfonds vermittelte, zur Schadensersatzzahlung verurteilt hat. Das Landgericht stützte seine Entscheidung hierbei auf fehlerhafte Anlageberatung. Jedoch sind zuvor auch die Prospekte als unvollständig und fehlerhaft beurteilt worden, insbesondere, weil sie nicht über die Entwicklung der Vorgängerfonds berichteten, welche erheblich schlechten verliefen, als geplant.

Justus rät:
Betroffene Anleger, deren Beratung unzureichend war, sollten sich unbedingt an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Es lässt sich häufig feststellen, dass nicht anlegergerecht beraten wurde oder dass Umstände verschwiegen wurden, wie z.B. das Rückzahlungsrisiko, Provisionen oder das erhöhte Verlußtrisiko bei Filmfonds. Derartige Fälle lassen gute Erfolgsaussichten auf Schadensersatz verzeichnen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das
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Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
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