Medien- und Filmfonds –
Widerruf von Anteilsfinanzierungen auch heute noch möglich
Zahlreiche Anleger, die sich an Film- und Medienfonds beteiligt haben, wurden von den betreffenden Anlageprodukten und den Initiatoren aufs Gröbste enttäuscht und haben größtenteils mit immensen Verlusten zu rechnen. Noch dazu entsteht oftmals die ungünstige Lage, dass zahlreiche Ansprüche gegenwärtig schon verjährt sein könnten.
Keine Verjährung bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen
Nicht verjährt sind allerdings nach aktueller Rechtsprechung Rechte auf Rückzahlung der Einlagen wegen Ausübung eines ewigen Widerrufsrechtes der Anteilsfinanzierungen und Fondsbeitritte, wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen.
Für Anleger mit Darlehensverträgen oder Inhaberschuldverschreibungen gibt es bereits eine Fülle positiver Urteile gegen die Vertragspartner, die darauf hinauslaufen, dass z.B. Banken den Anlegern die vollen Einlagesummen abzüglich der Ausschüttungen zurückzahlen müssen, weil diese heute noch ihr Widerrufsrecht ausüben können.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) bestätigt, dass der Darlehensgeber bei nur teilweiser Anteilsfinanzierung auch den aus eigenen Mitteln aufgebrachten Teil der Einlage erstatten muss. Der Anleger kann somit durch die Ausübung des Widerrufs des Finanzierungsgeschäfts seine – zumeist wertlose – Beteiligung an die Bank übertragen und bekommt im Gegenzug das Eigenkapital (abzüglich erhaltener Ausschüttungen) erstattet.
Schon unser Beitrag vom 26.04.2012 in Bezug auf MMP Filmbeteiligungsfonds bestätigt diese Vorgehensweise.
Wann ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft?
Klärungsbedürftig ist allerdings wann genau man von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen sprechen kann. Es wurden in ergangenen Urteilen folgende Widerrufsbelehrungen als fehlerhaft angesehen:
„Sie können Ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung gerichtete Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die in dem Formular verwendete Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" deshalb fehlerhaft ist, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher wird zwar aus der Verwendung des Wortes „frühestens" schließen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt.
Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln könnte (BGH 28.06.2011, XI ZR 349/10).
Ein weiteres Beispiel wäre die Widerrufsbelehrung für Anleger der Magical Productions GmbH & Co. KG:
„Der Lauf der vorgenannten Widerrufsfrist beginnt jedoch frühestens einen Tag nach Aushändigung (a) der von mir unterschriebenen Widerrufsbelehrung und (b) der Vertragsurkunden oder schriftlichen Anträge (Begebungsvertrag, Inhaberschuldverschreibung) oder jeweils Abschriften hiervon an mich.“
und LORD Dritte Productions Deutschland Filmproduktions GmbH & Co. KG:
„Der Lauf der Frist beginnt jedoch, frühestens einen Tag nach Aushändigung des Emissionsprospektes an mich.“
Welche Anlageprodukte könnten betroffen sein?
Wir sind der Auffassung, dass sich die ergangenen Urteile und Feststellungen zur Widerrufsmöglichkeit auf zahlreiche Medien- und Filmfondsbeteiligungen übertragen lassen.
So zum Beispiel auch auf die Macron Filmproduktion GmbH & Co. Projekt 1 KG, MFP Munich Filmpartners, Motion Picture Production KG, Montranus Fonds und andere.
Fazit
Um beurteilen zu können, ob bei ihnen auch ein Widerruf der Anteilsfinanzierung möglich ist, ist allerdings eine Einzelfallprüfung notwendig.
Bei Unklarheiten bezüglich der Rechtslage ist es zu empfehlen sich an einen Fachanwaltanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden, damit mögliche rechtliche Ansprüche geprüft werden können. Mit einem wirksamen Wideruf kann der Anleger u.U. die Rückabwicklung der gesamten Beteiligung an dem Medienfonds gegen die finanzierende Bank erwirken.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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