Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und seine Folgen

§ 19 VVG als neue vorvertragliche Regelung
Im Zuge der Versicherungsreform aus dem Jahr 2008 hat der Gesetzgeber § 19 VVG ins Gesetz eingeführt, damit im Rahmen des vorvertraglichen Verhältnisses sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer Klarheit im Bezug auf die gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht. Der Versicherungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und dient dem Zweck ein gewisses Risiko über einen gewissen Zeitraum abzusichern. Der Versicherer möchte deswegen regelmäßig wissen, auf welche Risiken er sich einlässt und bestimmt je nachdem die Prämie, die der Versicherungsnehmer zu erbringen hat. Dem Versicherungsnehmer enstehen daher vorvertragliche Anzeigepflicht, z.B. bei Gesundheitsfragen, Vorschäden, Schadenshäufigkeit u.s.w..
Gegenseitige Rechte und Pflichten (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigpflicht)
Der Versicherungsnehmer muss regelmäßig vor dem Vertragsabschluss gefahrerhebliche Fragen, die für den Versicherer von Bedeutung sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, beantworten (vgl. § 19 Abs. 1 VVG). Beantwortet der Versicherungsnehmer die Fragen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig, verletzt er also die vorvertragliche Anzeigepflicht und hätte der Versicherer bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht geschlossen, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder anpassen. Zwingend notwendig ist weiterhin, dass der Versicherungsnehmer in gesonderter Textform auf die Folgen beim Verstoß gegen die Anzeigeverletzung hingewiesen worden ist.
Der Versicherungsnehmer kann hingegen bei einer Vertragsanpassung seitens des Versicherers und einer damit verbundenen zehnprozentigen Prämienerhöhung den Vertrag kündigen.
Mögliche Leistungsablehnung im Versicherungsfall
§ 19 VVG und das damit verbundene Rücktrittsrecht für den Versicherer kann regelmäßig im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (z.B. Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente) relevant sein. Der Versicherer kann den Leistungsantrag mit der Begründung ablehnen, dass im vorvertraglichen Verhältnis vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vollends die gefahrerheblichen Umstände angezeigt worden sind. Spätestens dann sollte man sich mit einem Rechtsanwalt für Versicherungsrecht in Verbindung setzen. Beachtet man die Wichtigkeit mancher Versicherungsarten (z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung oder Lebensversicherung) sollten Sie sich nicht davor scheuen im Fall der Leistungsablehnung rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
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"Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte). Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt
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Es umfasst Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht).
Versicherungen sind Verträge zwischen zwei Parteien, dem Anbieter und dem Versicherungsnehmer. In ihnen sind Leistungen festgelegt, die bei einem Unglücksfall zur Auszahlung kommen sollen. Rechtsnormen im Versicherungsrecht: Neben den allgemeinen Rechtsnormen des BGB, HGB, AGBG etc. v.a. das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie können uns in allen Versicherungsstreitigkeiten beauftragen. Insbesondere sind wir tätig bei folgenden Versicherungen: