Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und seine Folgen

§ 19 VVG als neue vorvertragliche Regelung
Im Zuge der Versicherungsreform aus dem Jahr 2008 hat der Gesetzgeber § 19 VVG ins Gesetz eingeführt, damit im Rahmen des vorvertraglichen Verhältnisses sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer Klarheit im Bezug auf die gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht. Der Versicherungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und dient dem Zweck ein gewisses Risiko über einen gewissen Zeitraum abzusichern. Der Versicherer möchte deswegen regelmäßig wissen, auf welche Risiken er sich einlässt und bestimmt je nachdem die Prämie, die der Versicherungsnehmer zu erbringen hat. Dem Versicherungsnehmer enstehen daher vorvertragliche Anzeigepflicht, z.B. bei Gesundheitsfragen, Vorschäden, Schadenshäufigkeit u.s.w..
Gegenseitige Rechte und Pflichten (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigpflicht)
Der Versicherungsnehmer muss regelmäßig vor dem Vertragsabschluss gefahrerhebliche Fragen, die für den Versicherer von Bedeutung sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, beantworten (vgl. § 19 Abs. 1 VVG). Beantwortet der Versicherungsnehmer die Fragen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig, verletzt er also die vorvertragliche Anzeigepflicht und hätte der Versicherer bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht geschlossen, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder anpassen. Zwingend notwendig ist weiterhin, dass der Versicherungsnehmer in gesonderter Textform auf die Folgen beim Verstoß gegen die Anzeigeverletzung hingewiesen worden ist.
Der Versicherungsnehmer kann hingegen bei einer Vertragsanpassung seitens des Versicherers und einer damit verbundenen zehnprozentigen Prämienerhöhung den Vertrag kündigen.
Mögliche Leistungsablehnung im Versicherungsfall
§ 19 VVG und das damit verbundene Rücktrittsrecht für den Versicherer kann regelmäßig im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (z.B. Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente) relevant sein. Der Versicherer kann den Leistungsantrag mit der Begründung ablehnen, dass im vorvertraglichen Verhältnis vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vollends die gefahrerheblichen Umstände angezeigt worden sind. Spätestens dann sollte man sich mit einem Rechtsanwalt für Versicherungsrecht in Verbindung setzen. Beachtet man die Wichtigkeit mancher Versicherungsarten (z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung oder Lebensversicherung) sollten Sie sich nicht davor scheuen im Fall der Leistungsablehnung rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
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