Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und seine Folgen

Versicherungsreform

§ 19 VVG als neue vorvertragliche Regelung
Im Zuge der Versicherungsreform aus dem Jahr 2008 hat der Gesetzgeber § 19 VVG ins Gesetz eingeführt, damit im Rahmen des vorvertraglichen Verhältnisses sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer Klarheit im Bezug auf die gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht. Der Versicherungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und dient dem Zweck ein gewisses Risiko über einen gewissen Zeitraum abzusichern. Der Versicherer möchte deswegen regelmäßig wissen, auf welche Risiken er sich einlässt und bestimmt je nachdem die Prämie, die der Versicherungsnehmer zu erbringen hat. Dem Versicherungsnehmer enstehen daher vorvertragliche Anzeigepflicht, z.B. bei Gesundheitsfragen, Vorschäden, Schadenshäufigkeit u.s.w..

Gegenseitige Rechte und Pflichten (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigpflicht)
Der Versicherungsnehmer muss regelmäßig vor dem Vertragsabschluss gefahrerhebliche Fragen, die für den Versicherer von Bedeutung sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, beantworten (vgl. § 19 Abs. 1 VVG). Beantwortet der Versicherungsnehmer die Fragen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig, verletzt er also die vorvertragliche Anzeigepflicht und hätte der Versicherer bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht geschlossen, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder anpassen. Zwingend notwendig ist weiterhin, dass der Versicherungsnehmer in gesonderter Textform auf die Folgen beim Verstoß gegen die Anzeigeverletzung hingewiesen worden ist.
Der Versicherungsnehmer kann hingegen bei einer Vertragsanpassung seitens des Versicherers und einer damit verbundenen zehnprozentigen Prämienerhöhung den Vertrag kündigen.

Mögliche Leistungsablehnung im Versicherungsfall
§ 19 VVG und das damit verbundene Rücktrittsrecht für den Versicherer kann regelmäßig im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (z.B. Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente) relevant sein. Der Versicherer kann den Leistungsantrag mit der Begründung ablehnen, dass im vorvertraglichen Verhältnis vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vollends die gefahrerheblichen Umstände angezeigt worden sind. Spätestens dann sollte man sich mit einem Rechtsanwalt für Versicherungsrecht in Verbindung setzen. Beachtet man die Wichtigkeit mancher Versicherungsarten (z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung oder Lebensversicherung) sollten Sie sich nicht davor scheuen im Fall der Leistungsablehnung rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

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VERSICHERUNGSRECHT82
Versicherungsrecht Das Versicherungsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber. Versicherungsrecht Es umfasst Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht). Versicherungen sind Verträge zwischen zwei Parteien, dem Anbieter und dem Versicherungsnehmer. In ihnen sind Leistungen festgelegt, die bei einem Unglücksfall zur Auszahlung kommen sollen. Rechtsnormen im Versicherungsrecht: Neben den allgemeinen Rechtsnormen des BGB, HGB, AGBG etc. v.a. das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie können uns in allen Versicherungsstreitigkeiten beauftragen. Insbesondere sind wir tätig bei folgenden Versicherungen:
Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden. Risikolebensversicherungen schützen die finanzielle Absicherung der Familienangehörigen des Versicherten, sollte dieser sterben.
Die Kapitallebensversicherung dient sowohl als Altersvorsorge sowie als Absicherung der Familie im Todesfall. Zum Vertragsende wird der angesparte Betrag mit Zinsen ausgezahlt.
Rentenversicherungen dienen ebenfalls der Altersvorsorge und werden teilweise auch als Steuermodell verkauft. Sie gehören in den Bereich der Sozialversicherungsrechts. Gerade aber bei Kündigungen oder Widerruf von Rentenversicherungen vertreten wir Sie gern.
  • Private Haftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung versichert gegen Schadensersatzforderungen, die auf Grund von (auch grob) fahrlässigem Verhalten anfallen.
Die BU-Versicherung garantiert die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit. Versichert ist die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Nicht selten kommt es dabei zu Rechtsstreitigkeiten, denn von Seiten der Versicherer wird genauestens untersucht, ob tatsächlich eine Zahlungsverpflichtung vorliegt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient letzlich dem Schutz vor Armut, sollte man nicht mehr in der Lage sein, am Erwerbsleben teilzunehmen.
  • Unfallversicherung und Invalidität
  • Hausratversicherung
Als reine Sachversicherung schützt die Hausratversicherung die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände des Haushalts vor Feuer- und Wasserschäden oder Einbruch und ersetzt auch die möglichen Reparatur- und Aufräumkosten.
  • KFZ-Versicherungen
Neben der KFZ-Haftpflichtversicherung, die jeder verkehrsteilnehmende Fahrzeuginhaber zwingend abschließen muss, gibt es auch Teil- und Vollkaskoversicherungen, die Schäden am eigenen Fahrzeug z.B. aus Unfällen oder durch Unwetter erstatten.
  • Sozialversicherungen
Krankenversicherungen und Rentenversicherungen fallen in den Bereich des Sozialrechts. Bei Streitigkeiten im Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht kooperieren wir mit einem erfahrenen Fachanwalt für Sozialrecht.
Rechtsschutzversicherungen dienen der Absicherung der Kosten eines Rechtsstreits in einem eintretenden Rechtsschutzfall. Leider werden bei neueren Verträgen immer mehr Risikoausschlüsse in den Versicherungsvertrag (ARB) eingebaut, so dass es immer häufiger zu eienr Ablehnung der Deckung des Rechtsschutzfalles kommt. Hier lohnt es sich oft einen versierten Rechtsanwalt mit einer Deckungsanfrage und ggf. Deckungsklage zu beauftragen.
Ihre Ansprechpartner im Versicherungsrecht sind: Rechtsanwältin Grit Rahn Rechtsanwalt Knud J. Steffan