Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20. März 2018 – XI ZR 309/16 entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Aufrechnungsklausel
“Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung
“Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.”
unwirksam ist. Denn diese Klausel in Darlehensverträgen benachteilige Verbraucher und erschwere es ihnen, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. In der Aufrechnungsklausel liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

Das Landgericht Ravensburg hat diesen Grundsatz nun mit Urteil zum Az. 2 O 21/18 aufgenommen und gleich die Rechtsfolge festgestellt. Durch die unwirksame Klausel ist die komplette Widerrufsbelehrung des Kredits nicht ordnungsgemäß und die übliche Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt nicht zu laufen. Der Verbraucher kann den Darlehensvertrag noch Jahre nach Abschluss widerrufen.
Widerufsjoker für Immobiliendarlehen ab 2010 ist wieder da
Verbraucher, die bei diese Klausel in ihren Vertragsbedingungen und Darlehen finden, haben nun mit diesen Urteilen gute Aussichten, hochverzinste Baufinanzierungen (Immobiliendarlehen) aus dem Zeitraum nach Juni 2010 zu widerrufen und in die aktuell niedrigen Konditionen umzuschulden. Da die Zinsen für zehnjährige Baufinanzierungen zwischen Mitte 2010 und 2012 noch zwischen drei und vier Prozent lagen, können private Immobilienbesitzer durch diesen sogenannten Widerrufsjoker ihre Zinsen häufig mehr als halbieren.
Für diese “neueren” Darlehensverträge zwischen 2010 und 2016 gilt die Ausschlussfrist von Juni 2016 nicht, so dass Sie den Widerruf noch heute erfolgreich durchführen können und sollten. Die ersparten Zunsbeträge nach Umschuldung sind erheblich.
Umstrittene Klausel in fast jedem Vertrag von Banken und Sparkassen
In nahezu allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutscher Banken und Sparkassen findet sich regelmäßig folgende oder eine sinngemäße Bestimmung: „Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“
Gerade dann, wenn – wie sehr häufig – zwischen Bank und Kunde die Wirksamkeit eines Widerrufs in Streit stehe, wird hierdurch auch die Ausübung des Widerrufs erschwert. Denn um seine Verpflichtungen nach einem Widerruf zu erfüllen, benötige der Kunde eine weitere Finanzierung des vollen Darlehensbetrages – zuzüglich aller bisher angefallenen Zinsen.
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg bezieht sich zwar auf einen Verbraucherkredit. Die Experten gehen jedoch davon aus, dass die Entscheidung auch bei Immobiliendarlehen gilt.
Betroffen von dem ” Sensationsurteil” sind Darlehensnehmer, die in der Zeit zwischen 2010 und 2016 Verträge geschlossen haben. Da bei Verträgen seit dem 11. Juni 2010 die – durch geschickte Lobbyarbeit der Banken eingeführte – Erlöschensvorschrift des Artikel 229 Paragraf 38 Absatz 3 EGBGB nicht greift, können damit zehntausende Verbraucher ihre Verträge auch heute noch wirksam widerrufen.
Keine Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf:
Aber auch nach vorzeitiger Auflösung ode rKündigung des Immobiliendarlehens kann ein Widerruf sinnvoll sein, um die Vorfälligkeitsentschädigung und Zinszahlungen von der Bank zurück zu erhalten.
Lesen Sie HIER mehr zum Widerruf von Darlehensverträgen
Justus rät:
Lassen Sie sich kostenfrei durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten. Schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular und laden gleich ihren Darlehensvertrag sowie die Allgemeinen Bedingungen hoch und geben bitte das Stichwort “Aufrechnungsklausel” an.
Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56