Nach einem neuen BGH Urteil dürfen sich Anwälte nicht auf Angaben der Mandanten verlassen. Ein Anwalt kann von seinem Mandanten nicht die korrekte rechtliche Einordnung des Begriffes des “Zugangs” verlangen. Wird dadurch eine Frist verpasst, begeht der Anwalt eine Pflichtverletzung.

Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) muss der Anwalt die Angaben eine Mandanten bezüglich des richtigen Tages des Zugangs eines Kündigungsschreibens selbst noch einmal nachprüfen.
Eine aufgrund der Angaben zu spät eingereichte Klage, stellt eine Pflichtverletzung des Anwalts dar (BGH, Urt. v. 14.02.2019, Az. IX ZR 181/17).
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber der Mandantin mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die außerordentliche Kündigung erklärt. Das Schreiben trug die Aufschrift “per Boten” und wurde noch am selben Tag vor 11 Uhr zugestellt. Der Ehemann der Mandantin gab jedoch gegenüber dem Anwalt an, dass die Kündigung am 23. Dezember zugestellt worden sei.
Entscheidung des Arbeitsgerichts
Schon das Arbeitsgericht wies die Klage in erster Instanz ab, mit der Begründung ab, dass die Klagefrist am 12. Januar abgelaufen wäre, die Kündigungsschutzklage jedoch erst am 13. Januar erhoben worden war. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Brief schon am 22.12 zugestellt worden war. Die Berufung blieb erfolglos.
Daraufhin verklagte die Mandantin ihren Anwalt auf Schadensersatz, wegen der verspäteten Einreichung der Kündigungsschutzklage.
Klage gegen Anwalt in erster Instanz abgewiesen
Das OLG Hamburg wies die Klage der Mandantin ab und meinte, dass der Anwalt keine Pflicht schuldhaft verletzt habe.
Er habe sich auf die Angaben des Ehemannes der Klägerin, dass die Kündigung am 23. Dezember zugestellt worden sei, als Tatsachenangabe verlassen dürfen. Der Umstand, dass ein Schreiben bereits am Tag vor der Entnahme aus dem Briefkasten zugegangen sein könne, könne auch bei juristisch nicht vorgebildeten Mandanten als bekannt vorausgesetzt werden.
BGH: Nicht jeder weiß, was “Zugang” bedeutet
Der BGH entschied jedoch zugunsten der Mandantin und hob das Urteil des OLG auf. Laut BGH betreffen die Angaben über den Zugang einer Kündigung eine Rechtstatsache, weshalb Anwälte damit rechnen müssen, dass eine Fehlbeurteilung des Mandanten vorliegen könnte.
In diesem Fall müssten Anwälte damit rechnen, dass Mandanten die damit verbundenen Beurteilungen nicht verlässlich genug allein vornehmen können.
Der Anwalt hätte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Angaben über den Zugang stimmen. Schon die Bemerkung “per Boten” auf dem Schreiben hätte dem Anwalt auffallen und zur Nachfrage veranlassen müssen.
Lesen Sie HIER mehr zur Anwaltshaftung und Schadenersatz bei fehlerhafter anwaltlicher Beratung.
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