Leiharbeiter sollten aus betrieblichen Gründen nicht einfach ohne Beachtung der allgemeinen Vorschriften gekündigt werden. Viele Zeitarbeitsunternehmen ignorieren häufig das Gesetz und nutzen die Unwissenheit ihrer Arbeitnehmer aus.
Gesetzliche Voraussetzungen für eine wirksame betriebliche Kündigung in einem Zeitarbeitsverhältnis
Die Zulässigkeit der Kündigung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung. Daher sind die Erfordernisse der Schriftform, Kündigungsfrist und des Kündigungsschutzes nach KSchG zu beachten.

Bei einer Entlassung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sind jedoch besondere Voraussetzungen zu beachten. Verluste im Falle der Beschäftigung des Leiharbeitnehmers werden in der Regel dem Risikobereich des Arbeitgebers (Kreditgebers) zugeordnet, da das Beschäftigungsrisiko zum typischen wirtschaftlichen Risiko dieses Unternehmens gehört.
Leiharbeiter können nicht durch kurzfristigen Auftragslücken gekündigt werden.
Bei kurzfristigen Auftragslücken kann daher nicht sofort davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Vertrages inakzeptabel ist. Vielmehr werden höhere Anforderungen an die soziale Rechtfertigung von Entlassungen gestellt.
Laut dem Bundesarbeitsgerichts, muss der Arbeitgeber anhand der Auftrags- und Personalplanung darstellen, warum es sich nicht nur um eine kurzfristige Auftragsschwankung, sondern um einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt und ein anderer Einsatz des Arbeitnehmers bei einem anderen Kunden bzw. in einem anderen Auftrag – auch ggf. nach entsprechenden Anpassungsfortbildungen – nicht in Betracht kommt. (BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 – 2 AZR 412/05
Der Verleiher (Zeitarbeitsfirma) muss Auftragsausfälle von etwa drei Monaten dulden, bis er eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen kann.
Justus rät:
Wenn Sie alr Arbeitnehmer oder Leiharbeiter eine Kündigung erhalten, zögern Sie nicht sich an einen Fachanwalt pder Aawalt für Arbeitssrecht zu wenden. Beachten Sie unbedingt die kurze Frist von 3 Wochen ab Zugang für die Kündigungsschutzklage.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen.
Soweit Sie Fragen zur Kündigung des Leiharbeitsverhältnisses oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, rufen Sie uns einfach an oder über schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt/in steht Ihnen sofort zur Verfügung.
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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