Anwaltshaftung, die Haftung des Rechtsanwaltes

Die Anwaltshaftung oder Anwaltsregress:

Anwaltshaftung
Anwaltshaftung

Ihr Anwalt hat eine Frist versäumt? Verjährung ist eingetreten? In den Urteilsgründen steht etwas von unschlüssiger Klage oder verspätetem Vortrag? Dann greift die Anwaltshaftung und Ihr Rechtsanwalt für diese Pflichtverletzung haften und Ihnen den Schaden ersetzen.

Sie wollen ihren Anwalt verklagen? Wenden Sie sich an einen Spezialisten. Wir führen bundesweit Haftungsprozesse gegen Rechtsanwälte und setzen ihren Schadenersatzanspruch durch.

Haftung des Rechtsanwaltes:

Die Anwaltshaftung bezeichnet die Haftung des Anwalts gegenüber der eigenen Mandantschaft oder auch gegenüber Dritten.

Zwischen Mandant und Rechtsanwalt wird ein Anwaltsvertrag geschlossen, welcher rechtlich gesehen in der Regel einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) in Form eines Dienstvertrages darstellt (611 ff. BGB). Aus diesem Anwaltsvertrag ergeben sich neben der Pflicht zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung auch die Fürsorgepflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinen Mandanten, die zur Anwaltshaftung führen kann.  Das Rechtsgebiet, das sich mit der Anwaltshaftung befasst, nennt man Anwalthaftungsrecht.

Die wesentlichen Pflichten des Anwalts zur Vermeidung der Anwaltshaftung sind:

  • Vollständige Sachverhaltsaufklärung
  • Detaillierte, ausführliche Rechtsprüfung
  • Umfassende Rechtsberatung und Belehrung
  • Organisation, insbesondere Wahrung von Fristen
  • Hinweis auf Verjährung

Häufige “Anfängerfehler” und Haftungsfallen in der anwaltlichen Praxis:

  • Schlichtungsantrag zu unbestimmt mit Folge der Verjährung
  • Verjährung nach Ruhen des Verfahrens
  • Verjährenlassen von Ansprüchen
    Verjährungsfristen sind nicht immer klar. Versäumt es der Anwalt, rechtzeitig geeignete Schritte zur Hemmung der Verjährung einzuleiten, kann dies zur Haftung des Anwalts führen.
  • Fristversäumnis, Notfrist verpasst, Berufung, Berufungsbegründung, Verteidigungsanzeige
  • Klage gegen falschen Beklagten
    Wer ist der richtige Gegner für eine Schadenersatzklage des Mandanten?
  • Unzureichender, unsubstantiierter Sachvortrag
    Fehler bei der Ermittlung von Sachverhalt und Beweismitteln führen zu unzureichendem Sachvortrag in Klagen. Juristen sprechen hier davon, dass die Klage „unsubstantiiert“ ist.
  • Unzureichende Aufklärung über Kosten und Kostenrisiken

Anspruchsgrundlage und Schadensersatz:

Rechtlich ergibt sich der Anwaltsregress aus §§ 280 ff. BGB oder auch §§ 823 ff. BGB. Der durch den anwaltlichen Fehler entstandene Schaden muss ersetzt werden. Dies ist z.B. der eingeklagte Betrag oder die verjährte Forderung zuzüglich Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung.

Der eingetrete Schaden muss kausal durch den Anwaltsfehler verursacht worden sein, also hierdurch entstanden sein. Geht also ein Rechtsstreit wegen eines Anwaltsfehlers verloren, so ist ein Schadensersatzanspruch/ Regress gegen den Rechtsanwalt nicht gegeben, wenn das Ergebnis des Vorprozesses dem materiellen Recht entspricht. Also wenn die Klage ohnehin abgewiesen worden wäre; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – IX ZR 207/11.

Dann ist auch keine Kürzung der Anwaltsvergütung wegen Pflichtverletzung möglich.

Berufshaftpflichtversicherung zahlt den Schaden:

Auch wenn Fachanwälte und Rechtsanwälte streng geprüft werden und ihren Beruf überwiegend sehr gewissenhaft und sorgfältig ausüben, so passieren in jeder Kanzlei Fehler, die auf Mensch oder Tecknik zurückzuführen sind. Da diese Anwaltsfehler dem Mandanten zugerechnet werden und oft teuer sind, gibt es für Rechtsanwälte und Anwaltshaftung die Berufshaftpflichtversicherung.

Rechtsanwälte sind gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten (§ 51 BRAO). Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000,- EUR für jeden Versicherungsfall.

Allerdings gibt es nur in Ausnahmefällen einen Direktanspruch gegen den Versicherer, so dass der Schadensersatz gegen den Rechtsanwalt geltend gemacht werden muss. Die jeweilige Haftpflichtversicherung stellt dann in der Regel einen eigenen Rechtsanwalt zur Rechtsverteidigung.

Fristen und Verjährung beim Anwaltsregress:

Früher gab es eine spezielle Verjährung bei der Anwaltshaftung. Heute verjähren die Ansprüche auf Schadensersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung in drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruches, § 195 BGB. Dabei beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB.

Beispiel:  Ein Mandant hat im Jahr 2017 einen Rechtsstreit wegen unzureichender Prozessführung verloren. Der Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen seinen Anwalt verjährt am 31.12.2020.

Wichtige Urteile zur Anwaltshaftung:

Haftung des Anwalts, der nicht den gefahrlosesten und sichersten Weg vorschlägt

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012 – 24 U 39/11

Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären.

Anwaltshaftung bei Unkenntnis höchstrichterlicher Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 18.12.2008, IX ZR 179/07

Unterlässt es der Anwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des BGH hinzuweisen und verliert der Mandant deshalb den Prozess, so haftet er in der Regel.

Schadenersatzanspruch der Rechtsschutzversicherung gegen den Rechtsanwalt bei Erhebung einer aussichtslosen Klage

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2013 – I 9 U 147/12

Zu den Anforderungen an den Anwalt im Zusammenhang mit der Prüfung von Verjährungsfristen

  • OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2014 – 10 U 1/12

Zur Prüfpflicht der Angaben des Mandanten zum Sachverhalt

Eine aufgrund der Angaben zu spät eingereichte Klage, stellt eine Pflichtverletzung des Anwalts dar.

Zur Verjährung durch unzureichende Güte- oder Schlichtungsanträge

Hinweis: Keine Fälle der Anwaltshaftung:

Wir erhalten täglich zahlreiche Anfragen von meist zu Recht entäuschten Klägern oder Rechtssuchenden, die z.B. nach verlorenem Prozess ihrem Rechtsanwalt die Schuld für das “Unrecht” geben. Nun und nach Erhalt der Kostenbescheide wollen Sie gegen den nicht erfolgreichen Anwalt klagen.

Letztlich bestehen hier aber meist keine Erfolgsaussichten, da ein verlorener oder sogar schlecht geführter Prozess an sich, noch keine Haftung hervorruft. Geschuldet ist im Anwaltsvertrag immer nur die Tätigkeit und kein Erfolg in der Sache.

Wir verstehen natürlich, dass eine verlorener Prozess enttäuschend ist. Allerdings muss für einen Schadenersatzanspruch ein klarer Anwaltsfehler (z.B. Fristversäumnis, falscher oder unterlassener Klageantrag) nachweisbar und nur genau dieser Fehler auch ursächlich für die Klageabweisung sein.

In den Fällen, in denen Sie unzufrieden mit der Beratung oder ihrer Behandlung durch den Rechtsanwalt, seiner Erreichbarkeit, seinem Honorar oder dem erzielten Ergebnis sind, wenden Sie sich bitte zunächst an die zuständige Rechtsanwaltskammer mit einer Beschwerde.

Justus rät:

Wir sind auf das Recht der Anwaltshaftung spezialisiert und vertreten Sie bei Problemen und Haftungsfragen mit ihrem Rechtsanwalt. Meist werden diese Fälle von der normalen Rechtsschutzversicherung übernommen. Selbstverständlich beraten und vertreten wir auch Kollegen und Kolleginnen, die von Mandanten oder Versicherungen in Anspruch genommen werden.

Soweit ihre Sachverhaltsschilderung einen klaren Anwaltsfehler aufweißt, wie z.B. ein Fristversäumnis (Verteidigungsanzeige, Berufung oder Berufungsbegründungsfrist, u.a.) oder die Verjährung ihres Anspruchs trotz Beauftragung, so erteilen wir eine kostenfreie Ersteinschätzung.

Für alle weiteren Anfragen zur Anwaltshaftung, für dessen Beantwortung eine zusätzliche Prüfung oder Sichtung von Unterlagen notwendig ist, erheben wir eine Kostenpauschale iHv. 80,- zzgl. MwST.. Wir vereinbaren immer vorher unser Beratungshonorar mit Ihnen.

Für eine Erstberatung und Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung schreiben Sie uns über das Kontaktformular, Email oder rufen uns einfach an.

foto: pixabay.com

Ansprechpartner:
Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56

Please follow and like us: