BGH verweist kommunalen Zinsswap-Streit zurück

BGH verweist kommunalen Zinsswap-Streit zurück

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Woche einen Zinsswap-Streit zwischen der Stadt Ennepetal und einer Landesbank zurück an das zuständige OLG Düsseldorf zurückverwiesen.

BGH dämpft die Erwartungen
Die klagende Stadt hatte zwischen 2006 und 2008 auf der Basis eines von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes erarbeiteten Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte verschiedene Zinsswap-Verträge abgeschlossen. Darunter einen “Invers-CMS-Stufen-Swap-Vertrag”, einen “CHF-Plus-Swap-Vertrag” und zwei “Flexi-Swap-Verträge” die alle zu Beginn einen negativen Marktwert vorwiesen.
Nachdem die Kommune aus NRW zunächst in den Vorinstanzen erfolgreich war und die Gerichte von einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert ausgingen, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurück OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Sollte die Stadt Ennepetal den Rechtsstreit verlieren, stehen Ansprüche der Beklagten in Höhe von etwa 1,5 Mio. Euro im Raum.

BGH hält an seiner Zinsswap-Rechtsprechung fest
Nunmehr ist wieder das Berufungsgericht gefragt. Das OLG Düsseldorf ist wird nun unter Beachtung der Rechtsausführungen des BGH zunächst die dafür erforderlichen Tatsachen ermitteln und anschließend seine Entscheidung zur Sache fällen. Der XI. Zivilsenat hat dabei schon erkennen lassen, dass er an der BGH-Rechtsprechung vom 22.03.2011 und 20.01.2015 weiter festhalten will. Insoweit sind die Banken weiterhin grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren schwerwiegenden Interessenskonflikt durch das Einpreisen ihrer Kosten und den daraus entstehenden anfänglichen negativen Marktwert gegenüber den Kunden zu offenbaren. Dazu gehört auch die Bezifferung einer genauen Höhe, damit der Kunde das Eigeninteresse der Bank richtig beurteilen kann. Gleiches gilt bei der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken.

Private und institutionelle Anleger in Zinsswaps können sich also nach wie vor auf die bisher geltende  Rechtsprechung des BGH berufen und Forderungen der Bank aus Zinsswapgeschäften abwehren.

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Please follow and like us:

Mehr zum Thema

SWAPS UND ZINSGESCHÄFTE19
Swaps, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Swaps

Ein Zinsswap ist ein eine Vereinbarung, die auf den Tausch von Zinsverbindlichkeiten gerichtet ist. Zweck dieser Vereinbarung kann sowohl die Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken als auch ein reines Spekulationsinvestment sein. Die Zinszahlungen werden meist so festgesetzt, dass eine Partei einen bei Vertragsabschluss fixierten (festgesetzten) Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz ("Plain Vanilla Swap"). Der variable Zinssatz orientiert sich an den üblichen Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft.

Swaps sind hochspekulative Finanzinstrumente und eine Wette, auf Zinsschwankungen und Währungsschwankungen bei dem die Bank in der Regel einen erheblichen institutionellen Wissensvorsprung hat. 

Im Rahmen von Swapgeschäften und den in diesem Zusammenhang bestehenden erheblichen Kursrisiken, bedarf es der Berücksichtigung und Erörterung wesentlicher, mit dem Wechselkursrisiko zusammenhängender Gesichtspunkte in den Beratungsgesprächen, um eine  anleger- und anlagegerechte Beratung zu erbringen. Dies gilt laut Bundesgerichthof unabhängig von der bisherigen Anlagepraxis des Anleger.

Bekannt geworden sind in letzter Zeit u.a. die:
  • Spread-Ladder-Swaps, der EUR-Zinssatzswap der Deutschen Bank
  • Cross Currency Swaps der Sparkasse, ein Währungsswap, bei dem zwei Vertragsparteien Zins- und Kapitalzahlungen in unterschiedlichen Währungen austauschen.
  • Zinsswapgeschäfte der Hypo Vereinsbank
Neben den Banken haben auch die Commerzbank, die WestLB oder die Landesbank Baden-Württemberg vergleichbare Wetten wie die Deutsche Bank abgeschlossen.

Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das
Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin