BGH verweist kommunalen Zinsswap-Streit zurück
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Woche einen Zinsswap-Streit zwischen der Stadt Ennepetal und einer Landesbank zurück an das zuständige OLG Düsseldorf zurückverwiesen.
BGH dämpft die Erwartungen
Die klagende Stadt hatte zwischen 2006 und 2008 auf der Basis eines von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes erarbeiteten Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte verschiedene Zinsswap-Verträge abgeschlossen. Darunter einen “Invers-CMS-Stufen-Swap-Vertrag”, einen “CHF-Plus-Swap-Vertrag” und zwei “Flexi-Swap-Verträge” die alle zu Beginn einen negativen Marktwert vorwiesen.
Nachdem die Kommune aus NRW zunächst in den Vorinstanzen erfolgreich war und die Gerichte von einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert ausgingen, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurück OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Sollte die Stadt Ennepetal den Rechtsstreit verlieren, stehen Ansprüche der Beklagten in Höhe von etwa 1,5 Mio. Euro im Raum.
BGH hält an seiner Zinsswap-Rechtsprechung fest
Nunmehr ist wieder das Berufungsgericht gefragt. Das OLG Düsseldorf ist wird nun unter Beachtung der Rechtsausführungen des BGH zunächst die dafür erforderlichen Tatsachen ermitteln und anschließend seine Entscheidung zur Sache fällen. Der XI. Zivilsenat hat dabei schon erkennen lassen, dass er an der BGH-Rechtsprechung vom 22.03.2011 und 20.01.2015 weiter festhalten will. Insoweit sind die Banken weiterhin grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren schwerwiegenden Interessenskonflikt durch das Einpreisen ihrer Kosten und den daraus entstehenden anfänglichen negativen Marktwert gegenüber den Kunden zu offenbaren. Dazu gehört auch die Bezifferung einer genauen Höhe, damit der Kunde das Eigeninteresse der Bank richtig beurteilen kann. Gleiches gilt bei der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken.
Private und institutionelle Anleger in Zinsswaps können sich also nach wie vor auf die bisher geltende Rechtsprechung des BGH berufen und Forderungen der Bank aus Zinsswapgeschäften abwehren.
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