Schadensersatzansprüche gegen die Bank bei Swap-Verträge
Was sind Swap-Verträge?
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (vgl. Urteil des XI. Zivilsenats vom 22.3.2016 – XI ZR 425/14) in Rahmen von sog. Swap-Verträgen ausgebaut und konkretisiert damit die Voraussetzungen die vorliegen müssen, damit ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank begründet werden kann. Swap-Verträge sind spekulative Verträge, die dadurch geprägt sind, dass die Pflicht zur Zahlung bzw. das Recht zum Erhalten von Beträgen durch die Entwicklung eines Zinses bestimmt werden. Vor dem Abschluss solch eines Vertrages muss die Bank grundsätzlich über jegliche Risiken aufklären.

Bundesgerichtshof legt Kriterien für Swap-Verträges fest
Schon in seinem Urteil aus 2011 stellte der Bundesgerichtshof fest, das den Beratungspflichten der Bank ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist. Dieser Maßstab bezog sich insbesondere auf die Aufklärung über die tatsächlichen Marktwerte und die Offenlegung möglicher Interessenskonflikte (vgl. Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10). In seiner jetzigen Rechtsprechung flankiert der Bundesgerichtshof diese beiden Aspekte mit der Bestimmung der Konnexität von Swap-Verträgen mit einem Darlehensvertrag. Wenn zwischen beiden Verträgen keine Konnexität besteht bzw. bestand, musste die Bank regelmäßig den Vertragspartner über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären. Nur im Falle der Konnexität bestand diese Aufklärungspflicht eben nicht.
Die Annahme einer Konnexität zwischen beiden Verträgen kann laut Urteil es Bundesgerichtshof angenommen werden, wenn (1) der Swap-Vertrag mit derselben Bank abgeschlos-sen ist, wie der Darlehensvertrag, (2) der Bezugsbetrag des Swap-Vertrages muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta des Darlehensvertrages entsprechen, (3) die Laufzeit des Swap-Vertrages muss bei variabel verzinslichen Darlehen der Laufzeit des Darlehensvertrages entsprechen, (4) bei Festzinsdarlehen muss die Laufzeit des Swap-Vertrages mit der Laufzeit der Zinsbindung übereinstimmen und (5) der mit der Bank in dem Swap-Vertrag getauschte Zinssatz muss entweder dem variablen Zinssatz laut Darlehensvertrag oder dem im Darlehensvertrag vereinbarten Festzinssatz entsprechen
Urteil als Chance für viele Verbraucher
Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien sind für viele Darlehensnehmer hilfreich. Denn aufgrund der oben genannten Kriterien kann jetzt leichter festgestellt werden, ob die Bank über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären musste. Ein potentieller Schadensersatzanspruch eines Darlehensnehmers – der zugleich einen Swap-vertrag abschloss – ist somit leichter zu begründen.
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