BGH – Girokontogebühren sind rechtswidrig
BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13
In seiner aktuellen Entscheidung vom 27.01.2015 hat der XI. Senat des Bundesgerichtshofs, Az. XI ZR 174/13, die Rechte von Bankkunden gestärkt und eine Klausel die Gebühren pro Buchungsposten vorsah als unwirksam erachtet.
Die Entscheidung
Bei der in der Vorinstanz erfolglos gebliebenen Klage nahm der klagende Verbraucherschutzverband (Schutzgemeinschaft für Bankkunden) die beklagten Bank auf Unterlassung hinsichtlich einer Klausel in Anspruch, die zu einem vierteljährlich fälligen Grundpreis für die Kontoführung ergänzt: „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“. Der BGH hat die beklagte Bank verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen. Die Entscheidung beruht dabei auf den folgenden Erwägungen:
„Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandete Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Beklagte von § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB ab. Nach dieser Vorschrift hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,35 €. Außerdem wälzt sie mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.
Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des § 675y BGB darf nach § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Aus den oben genannten Gründen enthält die vom Kläger beanstandete Klausel solche abweichenden Regelungen.“
Justus rät:
Aufgrund der kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren sind Rückzahlungsansprüche für gezahlte Gebühren bis zum 31.12.2011 bereits verjährt. Alle ab dem 01.01.2012 gezahlten Gebühren, die als Preis pro Buchungsposten oder entsprechend deklariert sind, können und sollten aufgrund des Urteils zurück verlangt werden. Für Bankkunden die regelmäßig eine solche Gebühr entrichten mussten, kann sich die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durchaus lohnen.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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