Rückforderung von Sonderbonifikationen bzw. Gratifikationen durch Unternehmer
– Maklerrecht, Recht der Handelsvertreter, unzulässige Kündigungserschwernis –
Immer wieder kommt es im Bereich der Strukturvertriebe zu unliebsamen Konfrontationen zwischen dem Prinzipal und dem Handelsvertreter. Die Handelsvertreter verdienen sich durch die Vermittlung von Produkten an den Endkunden Provisionsansprüche, deren endgültiger Einbehalt jedoch davon abhängig ist, dass die Verträge über die sog. Stornohaftungszeit hinaus geführt werden. Daneben honorieren die Vertriebsgesellschaften besondere Leistungen ihrer Mitarbeiter insbesondere durch Sonderbonifikationen und ähnliche Zahlungen.
Die Sonderbonifikationen (EAS) bzw. Gratifikationen sind freiwillige Zahlungen des Vertriebes und sollen der Motivation der Handelsvertreter dienen. Nicht selten enthalten die Vereinbarungen zur Auszahlung dieser Bonifikationen Bindungsfristen für den Handelsvertreter. Damit soll sichergestellt werden, dass der endgültige Einbehalt der Gelder von der weiteren Bindung des Handelsvertreters an das Unternehmen abhängt.
Im Falle einer (außerordentlichen) Kündigung kann es zu Rückforderungsansprüchen des Vertriebes kommen, welches die Sonderbonifikationen und sonstige Provisionen erstattet verlangt.
Gerade der Rückerstattungsanspruch von freiwillig gezahlten Gratifikationen in Verbindung mit vertraglichen Bindungsfristen hat mehrfach die Gerichte beschäftigt.
Aus unserer Sicht bestehen hier, je nach Einzelfall, gute Aussichten sich gegen eine Rückforderung zur Wehr zu setzen.
So hatte zuletzt das Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, entschieden, dass die dortige Rückzahlungsvereinbarung den Handelsvertreter unangemessen benachteiligt, weil ein Verstoß gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB, § 134 BGB vorliegt. Insoweit liege eine Behinderung der Berufsfreiheit vor, die durch den mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck nicht mehr gedeckt ist.
Justus rät:
Diese Entwicklungen zeigen deutlich, dass es sich für betroffene Handelsvertreter lohnt, entsprechende vertragliche Vereinbarungen durch einen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Gern helfen wir Ihnen weiter.
Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin