Die Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten ist strafbarer Betrug: BGH (Beschl. v. 08.02.2017 – Az.: 1 StR 483/16)

Abmahnwellen überrollen eBay-Verkäufer, Nutzer von Internetseiten und auch Verbraucher
Sobald ein Verkäufer auf eBay einen winzigen Verstoß gegen die Handelsregeln begeht, kommt ein findiger Anwalt und kassiert Abmahngebühren. Anbieter auf der Auktionsplattform werden mit solchen Verfahren überzogen. Webseitennutzer werden wegen Nutzung von Bildern abbgemahnt und Verbraucher nach dem Ansehen und Runterladen von Filmen oder Musik.
Oft ist eine Abmahnindustrie am Werk, deren Zielrichtung nicht die Anmahnung und Untelrassung eines Wettbewerbsverstoßes sondern nur die Generierung von Abmahngebühren ist. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand und z.B. das Landgericht Hamburg bewirken, dass auch unberechtigte Abmahnungen quasi durchgewunken und zu hohe Streitwerte angesetzt werden können.
Dem wirkt der Bundesgerichtshof nun mit einem interessanten Urteil entgegen.
BGH: Rechtsanwalt macht sich bei Forderung von Abmankosten des Betruges strafbar
Der Angeklagte war Rechtsanwalt und machte unberechtigte Abmahnungen wegen Wettbewerbsverletzungen auf eBay geltend. Zusammen mit dem Mitangeklagten, der einen Online-Shop betrieb, mahnte er im August 2012 zunächst knapp 400 eBay-Verkäufer ab. Einige Monate später schrieb er knapp 1.200 eBay-Inserenten ab. Er machte jeweils Abmahnkosten zwischen 555,60 EUR und 755,60 EUR pro Fall geltend.
Es war nach Feststellung der Vorinstanzen von vornherein verabredet, dass der Mitangeklagte die Abmahnkosten nie an den Rechtsanwalt zahlen sollte, wenn die Abgemahnten den Betrag nicht ausgleichen würden.
Der BGH stufte dieses Verhalten als strafbaren Betrug ein
Die Täuschung der abgemahnten Ebaykäufer liegt in der Zielrichtung der Abmahnung, die nicht einem wettbewebsrechtlich bedeutsamen Abmahnvorgang liegt, sondern tatsächlich nur in der Generierung von Gebühren.
Denn die Empfänger der Erklärungen wurden nach der Verkehrsanschauung nicht über die Rechtsfrage getäuscht, ob ein Anspruch besteht, sondern über die tatsächliche eigentliche Zielrichtung der Abmahnschreiben, ausschließlich – nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchliche – Gebührenforderungen zu generieren und entsprechende Zahlungseingänge unter sich aufteilen zu wollen, anstatt ein Unterlassen des unlauteren Verhaltens der Abgemahnten zu bewirken. Tatsächlich handelt es sich um die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG und dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG (vgl. zur konkludenten Erklärung einer ordnungsgemäßen Tarifberechnung BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900;)
Die Richter erteilen damit einer älteren Ansicht des OLG Köln (Beschl. v. 14.05.2013 – Az.: III-1 RVs 67/13), wonach die Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten keinen Betrug darstellen, eine klare Absage. Das OLG Köln hatte damals den Standpunkt vertreten, dass in dem Einfordern der Abmahnkosten, auf die kein Anspruch bestehe, keine Täuschung liege.
Justus rät:
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, so ist diese auch auf Missbräuchlichkeit und auf Täuschung zu prüfen. Ist der Rechtsanwalt schon bundesweit und im Internet bekannt für “Massenabmahnungen”, ist die Stellung eines Strafantrages zu prüfen.
Hallo – ich habe eine über einen Anwalt geforderte Verbindlichkeit nachweislich fristgerecht bezahlt. Der Betrag war aus Kontrollgründen auf das Anwaltskonto zu überweisen. Ca 10 Wochen nach diesem Vorgang erhielt ich von dem Anwalt eine Kostenrechnung, weil ich die Forderung nicht fristgerecht bezahlt hätte. Dieses hat sich Ende 2016 abgespielt. Seit meinem Widerspruch habe ich von dieser Sache nichts mehr gehört. In Verbindung mit einem anstehenden Rechtsstreit möchte ich diesen Fall in Richtung versuchten Betrug vortragen. Wie sieht die Angelegenheit juristisch aus?
Danke für Ihre Mühe im voraus.
Fr.Güße Willi Busse
Hallo Herr Busse,
Mit Urteil vom 3.4.2008 hat der EuGH entschieden, dass entgegen der bisher vorherrschenden Rechtsprechung die Erteilung des Überweisungsauftrags vor Ablauf der Zahlungsfrist für eine fristgerechte Zahlung nicht ausreicht. Vielmehr hat der Schuldner nur dann rechtzeitig gezahlt, wenn der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers spätestens am Fälligkeitstag gutgeschrieben wurde. Ich hoffe dies hilft weiter.