Abmahnung – Fotalia/ Pixelio Nutzung von lizenzfreien Bildern

Pixelio, Pixabay, Fotalia: Keine Urhebernennung bei der Nutzung von lizenzfreien Fotos ist Urheberrechtsverletzung

Zurzeit regnet es urheberrechtliche Abmahnung durch die unberechtigte Nichtnennung des Urhebers bei der Nutzung von Bilder, die von sogenannten lizenzfreien Seiten aus dem Internet stammen.

Prinzip der Internetseiten mit lizenzfreien Bildern

Fotografen laden ihre Bilder auf diesen Websites hoch (zB Fotalia; Pixelio: Pixabay) und lassen diese dadurch an diverse Dritte lizenzieren. Sobald der Dritte diese Bilder nutzt muss er jedoch den Urheber auch dazu nennen. Viele Nutzer vergessen dies oder wissen gar nicht, dass die Nennung des Urhebers von ihnen verlangt wird.

Fotografen, denen dies bei Ihren Bildern auffällt, haben sich nun an Rechtsanwälte gewandt. Der Sinn dieser Lizenzierung an Dritte soll eigentlich Werbung für den Fotografen und seine Bilder und dadurch weitere Einnahmen sein. Dieser Zweck entfällt, wenn der Urheber unter den Bildern nicht genannt wird.

Fotonutzung ohne Urhebernennung stellt eine Rechtsverletzung dar, welche durch den Dritten zu unterlassen ist. Rechtsfolge dieser Verletzung zieht einen Schadensersatzanspruch des Fotografen nach sich.

Der Schadensersatz wird in der Regle durch Lizenzanalogie errechnet, was bedeutet, das gemäß den einschlägigen Lizenztabellen mit 100% Zuschlag auf das Grundhonorar gerechnet werden muss. Da das Grundhonorar von solchen Seiten aber in der Regel sehr niedrig ist und nur zwischen 1 und 3 Euro beträgt, hätte der Fotograf auch nur Anspruch auf diesen geringen Betrag.

Rechtsprechung zur Abmahnung und Höhe des Schadenersatzes:

In der Vergangenheit bekamen oft die Kläger recht, jedoch hat sich die Lage in den letzten Jahren durch einiger Gerichturteile geändert.

Nutzer, welche den Urheber nicht unter ihren Bildern nennen, werden nun nicht mehr wie „Bilddiebe“ bestraft, da sie nur eine Vertragspflicht verletzen. Bilder, welche im freigegebenen Kontext benutzt werden und wo nur der verweis auf die Quelle fehlt zieht keinen Schadensersatz  entsprechend der „Lizenzanalogie“ nach sich. Die Höhe des Schadensersatzes muss hier durch andere Anhaltspunkte ermittelt werden.

Welche das sind ist noch nicht ganz klar.

Die wichtigsten Entscheidungen vom Kammergericht Berlin dazu waren der Hinweisbeschluss vom 26.10.2015 und der Beschluss vom 07.12.2015 (Az. 24 U 111/15) zur Zurückweisung der Berufung eines Fotografen. In dem Fall des Berliner Kammergerichts wurde beispielsweise die Monatsgebühr, welche in diesem speziellen Fall für die Nutzung der Seite und der hochgeladenen Bilder verlangt wurde, herangezogen.

Justus rät:

Sollten Sie eine Abmahnung wegen unberechtigter Bild- oder Fotonutzung erhalten, lassen Sie diese zunächst anwaltlich prüfen. Für eine Erstberatung durch unsere Kanzlei, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns bitte über das Kontaktformular.  Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder per Telefon an uns wenden.

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