BGH: AGB über Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam!

BGH : AGB über Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam!

BGH Urteil vom 13.05.2014 zu Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 (BGH: AGB)

Der BGH hat am 13.05.2014 entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

Damit wurde nach Jahren endlich höchstrichterlich bestätigt, dass Bearbeitungsentgelte nicht von Verbrauchern verlangt werden dürfen. Das Gericht begründete dies damit, dass die Bearbeitungsentgelte die Verbraucher benachteiligen, da mit dem Bearbeitungsentgelt eine Leistung bepreist wird, die das Kreditinstitut im Eigeninteresse unternimmt. Die entsprechenden Klauseln in den AGB sind wegen § 307 BGB unwirksam. Nach Ansicht des BGH sind sie mit dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensrechts nicht vereinbar.

Betroffen hiervon sind sämtliche Privatkredite. Es empfiehlt sich in jedem Fall, bestehende Darlehensverträge durch einen Fachanwalt überprüfen zu lassen und zu Unrecht bezahlte Bearbeitungsentgelte schnellstmöglich zurückzuverlangen.

Lassen Sie bei der Gelegenheit ihren gesamten Darlehensvertrag durch uns überprüfen. In vielen Fällen finden sich weitere zu Unrecht erhobenen Gebühren und Zinsen. Auch ein Widerruf und eine Umschuldung macht bei den derzeit niedrigen Zinsen wirtschaftlich durchaus Sinn.

Erstberatung zur Rückforderung von Kreditgebühren:

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Die Erstberatung zur Rückforderung von Kreditgebühren kostet 80,- €. Die bei der notwendigen Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid anfallenden Kosten muss in der Regel die Bank tragen, soweit Sie sich mit der Rückzahlung in Verzug befindet. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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