Das Landgericht Heidelberg entschied, dass es für Verweisung bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsnehmer durch eine neue Tätigkeit mehr Freizeit und ein höheres Einkommen oder eine soziale Absicherung habe. Der Vergleich der Berufe richte sich allein nach der Ähnlichkeit der Lebensstellung sowie der Qualifikation.
Abstrakte Verweisungsklausel bei freiwilligem Erwerb neuer Fähigkeiten
In diesem Fall war der klagende Versicherungsnehmer selbstständiger Gas- und Wasserinstallateur-Meister. Wegen schwerer Depressionen konnte der Versicherungsnehmer diesen Beruf jedoch nicht mehr ausüben, wobei die Versicherung zunächst die Berufsunfähigkeit anerkannte und die vereinbarten Leistungen erbrachte. Als der Versicherungsnehmer eine Umschulung zum medizinisch-technischen Laborassistenten (MTA) vornahm und auch anfing in diesem Bereich tätig zu werden, verweigerte die Versicherung die Zahlung.

Wie funktioniert die Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Berufsunfähigkeitsversicherung garantiert die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit. Versichert ist die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Verweisung und die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht:
Nicht selten kommt es dabei zu Rechtsstreitigkeiten, denn von Seiten der Versicherer wird im sog. Nachprüfungsverfahren untersucht, ob tatsächlich weiter eine Zahlungsverpflichtung vorliegt. Umso wichtiger ist es, diese Entscheidung überprüfen zu lassen, wenn die Leistungen eingestellt werden sollen und die Versicherungsnehmer auf die derzeitige Tätigkeit verwiesen wird.
Die BU – Versicherer versuchen oftmals auch mittels Formfehlern oder angeblichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen ihrer Zahlungsverpflichtung zu entgehen. Diesem Vorgehen kann z.B. durch die Festellung einer unseriösen Beratung durch den Versicherungsagenten entgegengewirkt werden. Auch der Rücktritt des Versicherers wegen vorhandener Formfehler ist in den meisten Fällen unwirksam.
Durch Umschulung keinen Leistungungsanspruch mehr?
In diesem Fall wollte der Versicherer den Versicherten auf seinen alten Beruf verweisen, da er der Auffassung war, der neue Beruf entspreche der bisherigen Lebensstellung des Versicherungsnehmers und genüge seiner Qualifikation, da er nun ein besseres Einkommen, weniger Arbeitszeit und soziale Absicherung hätte. Bei Vergleichbarkeit ist eine Verweisung und Leistungseinstellung der BU-Leistungen möglich.
Landgericht Heidelberg stellte sich auf Seite des Versicherungsnehmers
Das Landgericht Heidelberg gab jedoch dem auf Leistung klagenden Versicherungsnehmer recht und entschied, dass ein selbstständiger Gas- und Wasserinstallateur-Meister ein höheres Ansehen genieße als ein angestellter MTA. Außerdem sei es unwichtig, ob der Versicherungsnehmer durch einen neuen Beruf mehr Freizeit und ein höheres Einkommen habe, da es allein um die Vergleichbarkeit der Lebensstellung sowie der Qualifikation gehe.
Bemühung neuen Beruf zu finden soll nicht bestraft werden
Auch die Berufung der Berufsunfähigkeitsversicherung schlug fehl, da das Oberlandesgericht ebenso meinte, dass bilanzierende Erwägungen bei der Prüfung der Verweisbarkeit nicht zu berücksichtigen seien. Der Versicherer kann seine Leistung erst dann einstellen, wenn der Versicherungsnehmer in seinem neuen Beruf eine unbefristete Stelle gefunden habe, was hier nicht der Fall war. Das sich der Versicherungsnehmer freiwillig um den Erwerb neuer Fähigkeiten und einen neuen Beruf bemüht habe, dürfe man ihm nicht zu seinen Lasten anrechnen. Die Verweisung und Leistungseinstellung war heir rechtswidrig; der Versicherungsnehmer hat weiter Anspruch auf Leistungen aus der BU.
Justus rät:
Wenn Sie als Versicherungsnehmer betroffen sind, sollten Sie die Leistungsverweigerung Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nicht einfach hinnehmen, sondern Ihre Vertragsunterlagen durch einen unserer auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte überprüfen lassen. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder rufen uns direkt an.
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Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Vielen Dank, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, diesen Artikel zum Thema Versicherung bei Berufsunfähigkeit mit uns zu teilen. Ich denke, ich kann mit bestimmten Dingen einverstanden sein. Ich werde sie noch einmal überdenken. Mein Vater hatte kürzlich einen Unfall und wird wahrscheinlich eine Invaliditätsversicherung benötigen.