Immer wieder kam es durch die Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr zu Unruhen und Streit. Vor kurzem wurde nun endlich der Instanzenzug bis zum Bundesgerichtshof (BGH) vom Verbraucherschutzverein durchschritten. Der BGH entschied, dass die Vereinbarung über den Zinscap der AGB Kontrolle unterliege.
Der BGH verkündete sein Urteil:
Die in vorformulierten Darlehensverträgen vereinbarte Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen als neben dem Zins vereinbartes zusätzliches Entgelt der AGB-Kontrolle. Eine laufzeitunabhängige Zinscap-Prämie und die Zinssicherungsgebühr stellen eine unangemessene Benachteiligung dar und sind daher unwirksam. ((BGH Urteil v. 05.06.2018, Az.: XI ZR 790/16))

Was sind die Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr genau?
Für eine Zinscap-Prämie und eine Zinssicherungsgebühr benötigen Banken Darlehen mit einem variablen Zinssatz. Bei diesen fällt der geschuldete Zins anhand des EURIBORs( Referenzzinssatz), welche gemäß der Kurspolitik der europäischen Zentralbank (EZB) steigen oder fallen kann.
Damit große Zinsschwanken keine zu Hohe Auswirkung auf die Bank haben, begrenzt diese die maximal Verzinsung (Sogenannter Zinscap). Im Austausch dafür, verlangen die Banken eine Gebühr, die sogenannte Zinscap-Prämie oder Zinssicherungsgebühr.
Verbraucherschutzverein ging vor Gericht
Ein Verbraucherschutzverein beanstandete diese Gebühren und Klauseln bei einer Bank und erhob Klage. Das LG wies die Klage ab, aber das Berufungsgericht gab am Ende dem Verbraucherschutzverein recht. Laut dem Berufungsgericht würden diese Klauseln, da sie vorformuliert waren, zu den AGBs zählen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zählen und unterlägen somit der gesetzlichen Inhaltskontrolle und weswegen diese unwirksam seien.
BGH entschied zugunsten des Verbraucherschutzvereins
Die Bank wollte sich mit dem Berufungsurteil nicht zufrieden geben und legte deswegen Revision ein, jedoch wies der BGH die Bank zurück.
Laut BGH sei die Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr als ein weiteres zusätzliches Entgelt neben dem vereinbarten Zins zu sehen.
Da für den BGH nicht ersichtlich war, dass die in Frage gestellten Klauseln im Detail mit den Vertragsparteien ausgehandelt worden waren, unterzog er diesen der AGB-Kontrolle. Dies führte zu dem gleichen Ergebnis, wie das der Vorinstanz: Die Vereinbarung über die Zinscap-Prämie und die Zinssicherungsgebühr waren unwirksam.
Justus rät:
Sollten bei Ihnen Zweifel aufgekommen sein, dass Sie im Rahmen der Beratungsgespräche mit Ihrer Bank in Bezug auf dieZinscap-Prämie und eine Zinssicherungsgebühr nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind, so zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Wir helfen Ihnen dabei Ihre Rechte zu prüfen, diese durchzusetzen und Ihr Geld zurück zu holen.
Gern können Sie sich für eine kostenfreie Erstberatung und per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.
Foto: ©Mohammed Hassan/pixabay.com
Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56