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Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen
LG Stuttgart Urt. 23.10.2013, Az. 13 S 65/13
Bearbeitungsgebühren ohne Rechtsgrund
Das Landgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 23.10.2013, Az. 13 S 65/13 (nicht rechtskräftig) entschieden, dass dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch für ein im Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt (auch Bearbeitungsgebühr) zusteht. Seine Entscheidung begründete das Landgericht damit, dass der Darlehensvertrag bezüglich des Bearbeitungsentgeltes gem. § 307 BGB unwirksam war. Die erhobene Bearbeitungsgebühr erfolgte deswegen ohne Rechtsgrund, wodurch dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB zugestanden wurde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der Vielzahl ähnlicher Rechtsstreitigkeiten wurde die Revision des Rechtsstreits zugelassen.
Bearbeitungsentgelt ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung
Zu Recht stellte das Landgericht für den Verbraucherkreditvertrag fest, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB darstellt. Dem stand auch nicht entgegen, dass die Höhe der Bearbeitungsgebühr nicht prozentual, sondern als Betrag ausgerechnet, angegeben wurde.
Bearbeitungsentgelt eine Preisnebenabsprache
In der Begründung des Landgerichts verwies dieses hinsichtlich der Auslegung als Preisnebenabrede auf das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.04.2013, Az. 8 S 293/12. Demnach handelt es sich im vorliegenden Fall, in dem der Kläger die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgeltes aus einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008 forderte, um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Diese hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB nicht Stand.
Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich weder um den geschuldeten Zins, noch um ein zinsähnliches Teilentgelt. Daneben führt auch die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB dazu, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders, also der Bank, gehen. Auch die ergänzende Vertragsauslegung führt nicht zu einem Anspruch der Bank hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr. Da diese auch rechtlich keine selbstständige Leistung darstellt, kommt auch keine gesonderte Vergütung in Form einer gesonderten Vereinbarung in Betracht.
Justus rät:
Darlehensnehmer sollten einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen und erhobene Bearbeitungsentgelte prüfen, sowie außergerichtlich geltend machen lassen. Dabei ist unbedingt die dreijährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen, die durch Veröffentlichungen im Jahr 2011 begonnen haben kann.
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Die Erstberatung zur Rückforderung von Kreditgebühren ist für Sie kostenfrei. Die bei der notwendigen Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid anfallenden Kosten muss in der Regel die Bank tragen, soweit Sie sich mit der Rückzahlung in Verzug befindet. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
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