Anwaltshaftung: Verjährung durch unzureichende Güteanträge

Verjährung durch unzureichende Güteanträge – Anwaltskanzleien droht Prozesswelle

BGH zur Form von Schlichtungsanträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18.06.2015 in einem Urteil (Az.: III ZR 189/14, 191/14,198/14 und 227/14) festgestellt, dass in den vier verhandelten Fällen die dort verwendeten Güteanträge zur Hemmung der Verjährung von Schadensersatz den entsprechenden Anforderungen nicht genügten.

Der Sachverhalt:
Mehrere Ehepaare hatten sich in den Jahren 1999 und 2001 an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die ihnen vom Nachfolgeunternehmen des Finanzvertriebs AWD, der Swiss Life Select Deutschland GmbH, verkauft worden waren. Der Vorwurf lautete hier auf Falschberatung. Sehr viele Anleger haben nach Vermittlung/ Beratung des AWD, jetzt SwissLife mit ihren Investments viel Geld verloren.

Massenverjährungen durch verbraucherfeindliche Vorschrift im BGB:
In sämtlichen Altfällen drohte die 10jährige absolute Verjährung von Schadenersatzansprüchen  zum 31.12.2011. Während also “Maschmeyer & Co” schon die Champangerflaschen öffneten, da der bankenfreundliche Gesetzgeber eine rückwirkende, katastrophale Verjährungsfrist beschlossen hatte, mussten eine Vielzahl von Anlegerschutzkanzleien in kürzester Zeit die drohenden Verjährungen hemmen. Dies obwohl bei vielen Fonds oder Beteiligungen meißt erst nach 10 Jahren der (Teil-)Verlußt der Einlagen überhaupt bekannt gemacht wird.

BGH: Mustergüteanträge ohne Bezeichnung der Ansprüche und des Sachverhaltes sind unzureichend:
In den streitgegenständlichen Fällen sind standardisierte Mustergüteanträge verwandt worden, die als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds enthalten haben. In den Anträgen wurden weder die Zeichnungssumme, der ungefähre Beratungszeitraum noch andere individualisierende Tatsachen benannt. Des Weiteren wurde auch das angestrebte Verfahrensziel nicht ausreichend beschrieben.

Diese Mustergüteanträge sind nun vom Bundesgerichtshof als nicht ausreichend eingestuft worden, um eine Verjährungshemmung herbeizuführen. Die Schadensersatzansprüche der Anleger sind damit wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar.

Aus der (ex post-)Sicht des Bundesgerichtshof müssen die Güteanträge in Anlageberatungsfällen folgende Angaben enthalten:

  • die konkrete Kapitalanlage,
  • die Zeichnungssumme,
  • den Hergang der Beratung und etwa den Beratungszeitpunkt,
  • das angestrebte Verfahrensziel

Nicht erforderlich ist demgegenüber eine genaue Bezifferung der Forderung.

Anwaltshaftung bei Verjährung der Ansprüche trotz rechtzeitiger Beauftragung:
Bei eingetretener Verjährung der Ansprüche aufgrund eines Versäumnisses des beauftragten Rechtsanwalts steht dem Mandanten grundsätzlich eine Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt zu. Rechtsanwaälte sind verpflichtet diese möglichen Haftungsfälle durch eine Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.
Gerade bei Verjährungen von vermeintlichen Schadenersatzansprüchen im Bank- und Kapitalmarktrecht sollte auch ein Fachanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Prüfung und Durchsetzung des Haftungsanspruchs beauftragt werden. Denn selbst, wenn ein Fehler des Rechtsanwaltes vorliegt, welcher zur Verjährung des Schadenersatzanspruches geführt hat, so muss dieser Anspruch gegen das Finanzunternehmen, Bank, Fonds auch ansonsten begründet gewesen sein.
Regelmäßig wird dies durch die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts bestritten werden.

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte vertritt seit über 10 Jahren Anleger auch in Fragen der Rechtsanwaltshaftung. Lesen Sie hier mehr zur Anwaltshaftung.

Kostenfreie Erstberatung:

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen keine Gebühr. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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VERSICHERUNGSRECHT82
Versicherungsrecht Das Versicherungsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber. Versicherungsrecht Es umfasst Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht). Versicherungen sind Verträge zwischen zwei Parteien, dem Anbieter und dem Versicherungsnehmer. In ihnen sind Leistungen festgelegt, die bei einem Unglücksfall zur Auszahlung kommen sollen. Rechtsnormen im Versicherungsrecht: Neben den allgemeinen Rechtsnormen des BGB, HGB, AGBG etc. v.a. das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie können uns in allen Versicherungsstreitigkeiten beauftragen. Insbesondere sind wir tätig bei folgenden Versicherungen:
Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden. Risikolebensversicherungen schützen die finanzielle Absicherung der Familienangehörigen des Versicherten, sollte dieser sterben.
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Die Privathaftpflichtversicherung versichert gegen Schadensersatzforderungen, die auf Grund von (auch grob) fahrlässigem Verhalten anfallen.
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Neben der KFZ-Haftpflichtversicherung, die jeder verkehrsteilnehmende Fahrzeuginhaber zwingend abschließen muss, gibt es auch Teil- und Vollkaskoversicherungen, die Schäden am eigenen Fahrzeug z.B. aus Unfällen oder durch Unwetter erstatten.
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Ihre Ansprechpartner im Versicherungsrecht sind: Rechtsanwältin Grit Rahn Rechtsanwalt Knud J. Steffan