Rechtsschutzversicherung zahlt bei Widerruf oder Widerspruch, auch bei späterem Abschluss

Eintrittspflicht der Rechtsschutz bei nachvertraglichem Abschluss?

Dies ist eine häufige Frage unserer Mandanten:
Muss meine Rechtsschutzversicherung den Widerspruch/ Widerruf auch zahlen, wenn ich die Rechtsschutzversicherung erst zeitlich nach der Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen habe?

Antwort: Ja, wenn zum Zeitpunkt der Ablehnung des Widerspruchs Rechtsschutzdeckung bestand. Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs tritt der Deckungsfall der Rechtsschutzversicherung (erst) mit Ablehnung des Widerspruchs ein.

Gibt es weitere Gründe, weshalb die Rechtsschutz nicht zahlen muss?

Jein! Es ist immer darauf zu achten, ob der Vertrag mit der Rechtsschutzversicherung den Fall auch umfasst. Ein bloßer Verkehrsrechtsschutz genügt zum Beispiel nicht. Wenn Sie eine Privatrechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, darf es sich nicht um eine Versicherung, die mit Ihrer Selbstständigkeit zu tun hat, handeln. Weiterhin muss eine mögliche Wartezeit berücksichtigt werden. In vielen Police findet sich eine Wartezeit von 2 – 3 Monaten nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung. Das bedeutet, dass der Widerspruch erst nach Ablauf dieser Wartezeit erklärt werden darf, andernfalls tritt die Rechtsschutzversicherung nicht ein.

Kann ich dann heute noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen und den Widerruf/ Widerspruch demnächst auf Kosten der Rechtsschutzversicherung durchführen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich.
Bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung ist aber darauf zu achten, dass das Risiko nicht im Rechtsschutzversicherungsvertrag ausgesclossen ist. Dies dürfte in der Regel bei einer Privatrechtsschutzversicherung in der Regel nicht der Fall sein.
Ferner ist auf die sogenannten Wartezeit zu achten. Denn Fälle, welche binnen 3 Monaten nach Versicherungsvertragsschluss eintreten, sind danach grundsätzlich ausgeschlossen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

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VERSICHERUNGSRECHT86
Versicherungsrecht Das Versicherungsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber. Versicherungsrecht Es umfasst Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht). Versicherungen sind Verträge zwischen zwei Parteien, dem Anbieter und dem Versicherungsnehmer. In ihnen sind Leistungen festgelegt, die bei einem Unglücksfall zur Auszahlung kommen sollen. Rechtsnormen im Versicherungsrecht: Neben den allgemeinen Rechtsnormen des BGB, HGB, AGBG etc. v.a. das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie können uns in allen Versicherungsstreitigkeiten beauftragen. Insbesondere sind wir tätig bei folgenden Versicherungen:
Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden. Risikolebensversicherungen schützen die finanzielle Absicherung der Familienangehörigen des Versicherten, sollte dieser sterben.
Die Kapitallebensversicherung dient sowohl als Altersvorsorge sowie als Absicherung der Familie im Todesfall. Zum Vertragsende wird der angesparte Betrag mit Zinsen ausgezahlt.
Rentenversicherungen dienen ebenfalls der Altersvorsorge und werden teilweise auch als Steuermodell verkauft. Sie gehören in den Bereich der Sozialversicherungsrechts. Gerade aber bei Kündigungen oder Widerruf von Rentenversicherungen vertreten wir Sie gern.
  • Private Haftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung versichert gegen Schadensersatzforderungen, die auf Grund von (auch grob) fahrlässigem Verhalten anfallen.
Die BU-Versicherung garantiert die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit. Versichert ist die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Nicht selten kommt es dabei zu Rechtsstreitigkeiten, denn von Seiten der Versicherer wird genauestens untersucht, ob tatsächlich eine Zahlungsverpflichtung vorliegt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient letzlich dem Schutz vor Armut, sollte man nicht mehr in der Lage sein, am Erwerbsleben teilzunehmen.
  • Unfallversicherung und Invalidität
  • Hausratversicherung
Als reine Sachversicherung schützt die Hausratversicherung die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände des Haushalts vor Feuer- und Wasserschäden oder Einbruch und ersetzt auch die möglichen Reparatur- und Aufräumkosten.
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Neben der KFZ-Haftpflichtversicherung, die jeder verkehrsteilnehmende Fahrzeuginhaber zwingend abschließen muss, gibt es auch Teil- und Vollkaskoversicherungen, die Schäden am eigenen Fahrzeug z.B. aus Unfällen oder durch Unwetter erstatten.
  • Sozialversicherungen
Krankenversicherungen und Rentenversicherungen fallen in den Bereich des Sozialrechts. Bei Streitigkeiten im Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht kooperieren wir mit einem erfahrenen Fachanwalt für Sozialrecht.
Rechtsschutzversicherungen dienen der Absicherung der Kosten eines Rechtsstreits in einem eintretenden Rechtsschutzfall. Leider werden bei neueren Verträgen immer mehr Risikoausschlüsse in den Versicherungsvertrag (ARB) eingebaut, so dass es immer häufiger zu eienr Ablehnung der Deckung des Rechtsschutzfalles kommt. Hier lohnt es sich oft einen versierten Rechtsanwalt mit einer Deckungsanfrage und ggf. Deckungsklage zu beauftragen.
Ihre Ansprechpartner im Versicherungsrecht sind: Rechtsanwältin Grit Rahn Rechtsanwalt Knud J. Steffan