47. Sachwert Rendite-Fonds Holland: TVP verklagt Anleger

Holland 47 – Müssen Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen?

Sachverhalt:
Die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft fordert Anleger an der Siebenundvierzigste Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG gerichtlich zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen auf. Die TVP tritt im Prozess als Prozessstandschafterin der Landesbank Hessen-Thüringen ( Helaba ) auf.

Die Klägerin macht in der Sache eine Haftung der Anleger in Höhe der ausgezahlten Ausschüttungen für die Jahre 2004 – 2011 geltend, da diesen keine bilanziellen Gewinne der Fondsgesellschaft gegenüber stünden. Derzeit verklagt werden u.a. 9 Anleger aus Berlin, die teilweise von unserer Kanzlei vertreten werden.

Der Siebenundvierzigste Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG ist ein Immobilienfonds der MPC Capital ( Münchmeyer Petersen Capital ), bei der sich Anleger ab einer Mindestbeteiligungssumme in Höhe von 10.000 Euro beteiligen konnten. Über Jahre hinweg hat die Gesellschaft jährliche Ausschüttungen gewährt, die angeblich nicht von Gewinnen gedeckt waren und nun zurück verlangt werden.

Möglichkeit der Rechtsverteidigung:

Grundsätzlich gibt es Möglichkeiten, um sich gegen eine Klage mit guten Erfolgsaussichten zu verteidigen. Insbesondere muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eine eindeutige Regelung gegeben sein. Außerdem muss die Klägerin den Nachweis erbringen, dass die Ausschüttungen tatsächlich keinerlei Gewinne gegenüber standen. Hieran haben wir erhebliche Zweifel.

Justus rät:
Sehen sich Anleger einer solchen Klage gegenüber sollten sie nicht voreilig zahlen, sondern sich schnellstmöglich einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zuwenden, um eventuelle Ansprüche prüfen zu lassen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den wesentlichen Vertragsunterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von nur 80,- € inkl. MwSt., die bei weiterem Vorgehen voll angerechnet wird. Gern können Sie sich auch unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

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GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS61
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Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

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