Angemessene Ausbildungsvergütung auch bei öffentlich geförderten Ausbildungsbetrieben:
Im Urteil vom 17. März 2015, Az.: 9 AZR 732/13, hatte sich das BAG mit der Frage zu befassen, wann die Ausbildungsvergütung für mit öffentlichen Geldern geförderte Ausbildungsplätze angemessen ist.
Sachverhalt:
Die Klägerin absolvierte beim Beklagten, einem überörtlichen Ausbildungsverbund, der Förderprogramme für zusätzliche Ausbildungsplätze in Ostthüringen organisierte, eine Ausbildung zur Verkäuferin. Nach Maßgabe der Förderrichtlinien erhielt die Klägerin im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Vergütung i.H.v. 210,00 Euro und im zweiten Ausbildungsjahr i.H.v. 217,00 Euro, was ungefähr einem Drittel der tariflichen Vergütung entspricht. Die Klägerin begehrt die Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung.
LAG spricht Klägerin 2/3 der tariflichen Ausbildungsvergütung zu:
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Klage teilweise statt und sprachen der Klägerin 2/3 des tariflichen Lohnes, also das Doppelte der bisherigen Vergütung, zu.
Begründung des Bundesarbeitsgerichts:
Die Revision des Beklagten zum BAG war erfolglos.
Das BAG u.a. aus, dass ausbildende Betriebe nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG auch dann eine angemessene Vergütung zu zahlen haben, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Beurteilungsmaßstab der Angemessenheit ist die Funktion der Ausbildungsvergütung. Diese soll dem Auszubildenden (bzw. seinen Eltern) zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen, eine teilweise Entlohnung darstellen und ausreichend Nachwuchs an qualifizierten Fachkräften sichern. Angemessen sei jedenfalls stets eine an einschlägigen Tarifverträgen ausgerichtete Ausbildungsvergütung. Bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen seien jedoch Besonderheiten zu berücksichtigen, wie u.a. dass ohne die Förderung der Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung gestanden hätte oder ob der Ausbilder die Leistungen des Azubis (nicht) selbst verwertet.
Insbesondere könne der Beklagten sich nicht auf seine begrenzten Mittel berufen, um sich der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung zu entziehen. Vielmehr sei die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung schon bei der Vereinbarung des Budgets mit dem Förderer für die vorgesehene Anzahl von Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen.
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Rechtsanwalt Knud Steffan
Rechtsanwalt Hans-Ulrich Kleimann,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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