Urteil LG Stuttgart vom 19. September 2013 (6 O 1/13)
Zinsanpassungsklauseln sind unwirksam auch im Verhältnis b2b (Zwischen Unternehmern)
Dieses Urteil stellt eindeutig klar, dass die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von formularmäßigen Zinsanpassungsklauseln auch im Verhältnis zu Unternehmer-Unternehmer (b2b) Anwendung findet. Insoweit sind Zinsanpassungsklauseln, die nicht nach transparenten und überprüfbaren Kriterien erfolgen unwirksam, da hierdurch der Darlehensnehmer einseitig unangemessen benachteiligt wird. Folglich gelangt anstelle des unwirksamen Zinsanpassungsrechts der gesetzliche Zinssatz oder ein aussagekräftiger Referenzzinssatz zur Anwendung. Zuviel gezahlte Zinsen können von der Bank zurückgefordert werden.
Verjährung der entstandenen Rückforderungsansprüche
Die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist, dass der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder groß fahrlässig nicht erlangt hat. Allein aufgrund regelmäßig übersandter Kontoauszüge oder periodischen Rechnungsabschlüssen, in denen die falsch abgerechneten Zinsen sowie der zugrunde gelegte Zinssatz ausgewiesen waren, genügt nicht um eine Kenntnis des Bankkunden zu begründen. Dem LG zufolge hätte der Kunde die fehlerhaften Zinsabbuchungen schlichtweg nicht erkennen können. Aufgrund der Intransparenz der Zinsanpassungsklauseln sowie der mangelnden Referenzgrößen nach denen Zinsanpassungen vorgenommen werden, ist es dem durchschnittlichen Bankkunden nicht möglich die Berechnung nachzuvollziehen. Insoweit kann auch keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Dementsprechend beginnt die Verjährung zugunsten des Bankkunden nicht schon mit Erhalt der Kontoauszüge sondern erst bei dessen tatsächlicher Kenntniserlangung.
Angesichts dieses Urteils sollten sowohl Unternehmer als auch Verbraucher die Zinsanpassungsklauseln ihrer Verträge auf Unwirksamkeit und entsprechende Verjährung überprüfen lassen. Die vielen Verfahren zu dieser Materie zeigen, dass unzulässige Zinsberechnungen keine Seltenheit darstellen und gerade bei größeren Krediten mit langer Laufzeit unter Umständen sechsstellige Summen zurück gefordert werden können.
Besonderheiten beim Bankkontokorrent
Das Bankkontokorrent bezeichnet den Umstand, dass im Falle von Unternehmern der Girovertrag in aller Regel mit einem Kontokorrentvertrag und einem (Rahmen)Kreditvertrag kombiniert wird, um so die gesonderte Abwicklung jedes einzelnen Geschäfts im Interesse der Vereinfachung und Übersichtlichkeit durch eine Gesamtabrechnung in gewissen Zeitabständen zu ersetzen.
Anwendbarkeit der dreißigjährigen Verjährungsfrist auf Bankkontokorrent-Altfälle
Das LG Stuttgart hält für Erstattungsansprüchen wegen fehlerhafter Zinsberechnung bei Kontokorrentkonten, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) für anwendbar. Die die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. greift bei Kontokorrentverträgen nicht, da der Erstattungsanspruch das Ergebnis fortlaufender Verbuchungen und Saldierungen im Kontokorrent ist und sich nicht in periodisch fällig werdende, wiederkehrende Zahlungen zerlegen lässt. Jedoch muss bei diesen Altfällen beachtet werden, dass bereits am 31.12.2011 absolute Verjährung eingetreten ist. Insofern gelangt das Urteil nur solchen Gläubigern zu Gute die ihre Ansprüche schon vor der absoluten Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht haben.
Keine Verjährungshemmung über gesamte Kontokorrentverbindung
Grundsätzlich hat die Kontokorrentabrede hinsichtlich der Verjährung von nicht gebuchten oder fehlberechneten Forderungen nur die Wirkung, dass eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des jeweiligen Rechnungsquartals, in dem der Anspruch entstanden ist, eintritt. Sodass jeweils mit dem periodischen Rechnungsabschluss jedenfalls die 10jährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Verjährungshemmung über das gesamte Bestehen der Kontokorrentbindung greift nicht.
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