Widerspruch Lebensversicherung: Neues Urteil OLG Bamberg

Das OLG Bamberg hat sich vorliegend mit der Rückabwicklung einer kapitalbildenden Lebensversicherung sowie eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags nach Widerspruch auseinandergesetzt. Der Kläger erhält nach erfolgtreichem Widerspruch 41.000 € von der Versicherung zurück.

Neues Urteil zum Widerspruch Lebensversicherung
Gutes Urteil zum Widerspruch Levbensversicherung: Policenmodell, Verjährung und Verwirkung

OLG Bamberg v. 25.7.2024 – 1 U 59/24 zum Widerspruch und Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen, Policenmodell, Verwirkung und Pflichtangeben zur Antragsbindungsfrist

Der Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer kapitalbildenden Lebensversicherung sowie eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags nach Widerspruch. Der Kläger stellte bei der Beklagten am 14.11.1999 einen Antrag auf Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.12.1999 und -ende zum 1.12.2019 und am 20.12.2000 einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung mit Versicherungsbeginn zum 1.1.2001 und -ende zum 1.1.2018. Beide Anträge wurden in der Folge von der Beklagten jeweils angenommen. Hinsichtlich des Inhalts der Belehrungen wird auf die Anlagen K 1 sowie S. 2 ff. des erstinstanzlichen Urteils, hinsichtlich der erfolgten Vertragsaktivitäten auf die Anlagen B 1- B 3 verwiesen.

Lebensversicherungs Checker (Widerufsprüfung in nur 3 Sekunden)
Nutzen Sie unseren Lebensversicherungs-Cecker: Widerspruchsprüfung in 60 Sekunden!

Beide Verträge wurden nach Vertragsende abgerechnet und an den Kläger rd. 58.000 € bzw. 133.000 € ausbezahlt. Mit Anwaltsschreiben vom 26.2.2020 bzw. 20.5.2020 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Abschluss der Verträge, was die Beklagte jeweils zurückwies. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Verträge im sog. Policenmodell zustande gekommen seien. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß erfolgt, die Widersprüche folglich nicht verfristet. Es bestünde daher ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt rd. 41.000 € sowie Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Verträge seien im Antragsmodell zustande gekommen und die Widersprüche verfristet, da der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich. Jedenfalls seien die Ansprüche verjährt.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage weitgehend statt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Prüfung durch spezialisierten Rechtsanwalt, Erstberatung und Rechtsschutzanfrage

Die Entscheidungsgründe des OLG Bamberg:

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist durch die wirksamen Widersprüche im Jahr 2020 für beide Verträge entstanden und auch durchsetzbar.

Keine ordnungsgemäße Belehrung, da tatsächlich Policenmodell statt Antragsmodell

Der Kläger ist jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weshalb seine im Jahr 2020 erklärten Widersprüche nicht verfristet waren. Vorliegend sind die Versicherungsverträge jeweils nicht nach dem Antragsmodell, sondern nach dem Policenmodell abgeschlossen worden, weil die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG in der seinerzeit gültigen Fassung erforderlichen Verbraucherinformationen wegen der fehlenden Information über die Antragsbindungsfrist nicht vollständig erteilt worden sind.

Keine Angaben zur Antrasbindungsfrist (BGH IV ZR 117/22)

Die Frage, ob in der Verbraucherinformation Angaben zur Antragsbindungsfrist auch dann enthalten sein müssen, wenn der Versicherer den Antrag fristgerecht annimmt, ist durch das Urteil des BGH vom 29.11.2023 (IV ZR 117/22) mittlerweile geklärt. Bei einem beabsichtigten Vertragsschluss im Antragsmodell müssen die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformationen eine Angabe über die Antragsbindungsfrist auch dann enthalten, wenn der Versicherer den Antrag des Versicherungsnehmers binnen der vertraglich vereinbarten oder der gesetzlichen Antragsbindungsfrist (§ 147 Abs. 2 BGB) annimmt. Eine folglich notwendige Widerspruchsbelehrung enthielten die Unterlagen der Beklagten unstreitig nicht.

Keine Verwirkung des Widerspruchs

Das Recht des Klägers, sich auf die erklärten Widersprüche zu berufen, war auch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens und begründet eine zeitliche Grenze für die Geltendmachung von Rechten und Rechtspositionen; der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung. Nach BGH-Rechtsprechung kann auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles gegeben sind. Voraussetzung für die Verwirkung sind ein „Zeitmoment“ – das hier angesichts einer Zeitspanne von rd. 19 bzw. 21 Jahren zwischen Versicherungsbeginn und Widerspruchserklärung erfüllt ist – und ein „Umstandsmoment“. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger vorliegend nicht von seinem Widerspruchsrecht hinsichtlich beider Verträge in illoyaler Weise verspätet Gebrauch gemacht. An das Umstandsmoment dürfen selbst bei längerem Zeitablauf – wie hier – keine geringeren Anforderungen gestellt werden.

Rechtsfolge des Widerspruchs ist Zahlungsanspruch iHv. 41.000,- €

Der Kläger hat ausgehend hiervon einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte i.H.v. rd. 41.000 €. Der Kläger kann dem Grunde nach die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) zurückverlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der Versicherungsnehmer kann daneben die vom Versicherer tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte, während bei Verwaltungskosten gezogene Nutzungen bei ausreichendem Tatsachenvortrag grundsätzlich verlangt werden können.

Der Kläger hat zu den behaupteten Nutzungen ausreichend vorgetragen, insbesondere Abschlusskosten und den faktischen Versicherungsschutz abgezogen, d.h. für die Berechnung der gezogenen Nutzungen nicht berücksichtigt. In der Replik hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass die konkreten Zahlen für die Beklagte bei der BaFin abgefragt und in die Berechnung eingepflegt worden seien. Dem ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten, weshalb der entsprechende Tatsachenvortrag zur Anspruchshöhe als zugestanden zu bewerten ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat hierzu mit Klageerwiderung vom 4.1.2024 lediglich (hilfsweise) vorgebracht, dass sie den klägerischen Vortrag nicht für ausreichend substantiiert halte, ohne auf den konkreten Vortrag der Klägerseite substantiiert einzugehen oder diesen konkret zu bestreiten.

Quelle: Bayern.Recht

Kontakt

Für  ihre kostenfreie Erstberatung schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular oder senden uns bitte eine Email.

Ansprechpartner:
Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Please follow and like us:

Schreibe einen Kommentar

Mehr zum Thema

LEBENSVERSICHERUNGEN - WIDERRUF56
Lebensversicherungen, Widerruf und Widerspruch


Widerruf der Lebensversicherung oder Rentenversicherung

JUSTUS Rechtsanwälte wird von Finanztip als eine der führenden Fachkanzleien in Deutschland empfohlen.

Wir sind spezialisiert auf die Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen durch Widerspruch oder Widerruf und haben hier nachgewiesene Erfolge in vielen Vergleichen und Klageverfahren erzielt. Inzwischen haben wir weit über 500 Widerrufsbelehrungen geprüft.

Zur kostenfreien Widerrufsprüfung


Auf widerruf-kündigung.de finden Sie mehr zum Widerruf und Kündigung ihrer Versicherung

Lebensversicherungen
:

Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden.

Risikolebensversicherung:
Bei der Risikolebensversicherung wird im Todesfall der versicherten Person die Lebensversi-cherungssumme an den Bezugsberechtigten gezahlt. So können sich z.B. Familien wirtschaftlich für den Fall absichern, dass der Hauptverdiener stirbt. Diese Form dient generell der wirtschaftlichen Absicherung von Hinterbliebenen.

Kapitallebensversicherung:

Die Kapitallebensversicherung dient der Altervorsorge, sofern der Versicherte das Vertragsende erlebt. Bei Eintritt des vereinbarten Zeitpunktes erhält der Bezugsberechtigte entweder einmalig eine größere Summe oder monatliche Auszahlung als eine lebenslange Rente.

Widerruf: Holen Sie jetzt noch viel Geld aus Ihrer Versicherung

Das BGH-Urteil zu Lebensversicherungen - Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -stellt einen Sieg des Verbrauchers dar. Viele Kunden haben nun einen Anspruch auf höhere Rückzahlung. Wer eine Lebensversicherung nach dem Policenmodell zwischen 1994 und 2008 abgeschlossen hat, der sollte nun diesen Vertrag widerrufen bzw. widersprechen.

Widerspruch - Wie geht das?

Mit einem Widerspruch Ihrer Lebensversicherung beenden Sie das Versicherungsverhältnis und haben Anspruch auf die Rückerstattung aller Prämien und einer Nutzungsentschädigung. Viele Lebensversicherer haben  fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet mit dem Ergebnis, dass Sie diese Verträge noch heute beenden oder bereits gezahlte Rückkaufswerte wieder einfordern können.

Widerspruchrecht besteht auch noch, wenn Versicherung gekündigt ist

Den Versicherungsnehmern steht nunmehr nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) die Möglichkeit offen, bei Versicherungen welche im so genannten Policenmodell zustande gekommen sind und bei welchen keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt ist, den Widerruf bzw. Widerspruch zu erklären. Das Widerspruchsrecht besteht selbst dann noch, wenn die Versicherung gekündigt ist (BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/14).
Wurden dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht bei Antragstellung, sondern erst bei Annahme des Versicherungsantrags gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersandt, so steht dem Versicherungsnehmer gem. § 5a VVG a.F. ein Widerspruchsrecht zu.
In seiner Entscheidung vom 19.12.2013 hat der EuGH festgestellt, dass die Begrenzung dieses Widerspruchsrechts auf ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie durch den deutschen Gesetzgeber gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Damit kann der Versicherungsnehmer nunmehr unbegrenzt den Versicherungsvertrag widerrufen wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Widerruf oder Widerspruch statt Kündigung (Rückkaufswert):

Zudem wird bei der Kapitallebensversicherung häufig über die Höhe des Rückkaufswertes bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung gestritten. Grund hierfür ist die Berechnungsmethode (Zillmerung) nach der der Wert eines Lebensversicherunngsvertrages ermittelt wird. Insbesondere in den Anfangsjahren ergeben sich hieraus äußerst geringe Rückkaufswerte.
Ein Widerruf oder Widerspruch auch nach erfolgter Kündigung lohnt sich daher.

Wie teuer ist der Widerruf einer Lebensversicherung?

Prinzipiell enstehen beim Widerruf/Widerspruch einer Lebensversicherung nach § 5a VVG a.F. keine Kosten. Den Widerspruch kann man selbst schriftlich erstellen und an die Versicherung versenden. Spätestens bei der Ablehnung des Widerrufs oder aber der Abrechnung der Lebensversicherung wird dann eine Fachanwalt benötigt. Die enstehenden Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und wir teilen diese vorab genau mit. Auch können Sie noch jetzt eine Rechtsschtuzversicherung abschließen, die dann die Kosten des Widerrufsverfahrens abdecken sollte.
Eine Übersicht der
Anwalts- und Gerichtskosten finden Sie HIER.  

Kostenfreie Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung


Wir prüfen Ihren Versicherungsvertrag und ihre Widerrufsbelehrung kostenfrei, schnell und einfach. 
Wir teilen Ihnen transparent die enstehenden Kosten mit und ob sich der Widerspruch bzw. Widerruf für Sie wirtschaftlich lohnt.
Für die Prüfung des Widerrufs- oder Widerspruchsrechts und schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns einfach über das 
Kontaktformular oder senden uns eine Email. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Michael Kraft
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de
Urteile Widerruf Lebensversicherungen9
Urteile Widerruf oder Widerspruch von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen Urteilssammlung zum Widerruf / Widerspruch Lebensversicherung [caption id="attachment_9274" align="alignnone" width="340"] Urteile Widerruf Lebensversicherungen[/caption] Hier finden Sie die wichtigsten Urteile des BVerfG Bundesverfassungsgerichts, BGH Bundesgersichtshof, OLG Oberlandesgerichte, LG Landgerichte, AG Amtsgerichte, welche in den lezten Jahren zum Thema Widerruf von Lebensversicherungen ergangen sind. Ferner finden Sie hier auch die Urteile und Vergleiche der Kanzlei Justus Rechtsanwälte, welche führend bei der Prüfung von Widerrufsbelehrungen und der Rückabwicklung von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ist.