Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen: BGH erweitert Ansprüche

BGH: Nach der Ausübung des Widerspruchs bei Lebens- und Rentenversicherungen muss sich der Versicherungsnehmer Abschluss- und Verwaltungskosten nicht anrechnen lassen
BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14

Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil zum Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherungen nunmehr auch entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge nicht anrechnen lassen muss.

Bereits mit  Urteil vom 07.05.2014 hatte der BGH (Az. IV ZR 76/11), klargestellt, dass derjenige der bei Lebens- und Rentenversicherungen sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, einen Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherer hat. Dabei hat er sich jedoch den vermögenswerten Vorteil anrechnen zu lassen, den er aufgrund des bis dahin erlangten Versicherungsschutzes erhalten hat.

Die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz in der alten Fassung sah bislang vor, dass das Widerspruchsrecht – unabhängig von etwaigen Fehlern in der entsprechenden Belehrung – mit Ablauf eines Jahres nach der ersten Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer erlischt.
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 07.05.2014 entschieden, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz in der alten Fassung dergestalt unter Berücksichtigung europarechtlicher Regelungen auszulegen sei, dass die Vorschrift keine Anwendung finden darf.

Mit dem aktuellen Urteil vom 29.07.2015 hat der Bundesgerichtshof mehr Rechtssicherheit geschaffen:

Ist eine nach dem Policenmodell geschlossene Lebensversicherung wegen fehlerhafter Verbraucherinformation rückabzuwickeln, dürfen insbesondere die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht von den Rückerstattungsansprüchen des Versicherungsnehmers in Abzug gebracht werden. Hingegen kann der Versicherer bereits abgeführte Kapitalertragsteuer als Kostenpunkt ansetzen.
Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass der Kunde auch Anspruch auf Zinsen hat – allerdings nur der Höhe, die das jeweilige Unternehmen auch tatsächlich erwirtschaftet hat.

JUSTUS rät:
Versicherungsnehmer von Renten- und Lebensversicherungen haben nach den Entscheidungen des BGH gute Chancen Ihre Rückzahlungsansprüche ohne die bis dahin oft zu hohen Abzüge durchzusetzen. Betroffen von den Urteilen sind auch Versicherungsnehmer die ihre Verträge bereits beendet haben. Eine Überprüfung kann sich somit bar auszahlen.

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Lebensversicherungen
:

Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden.

Risikolebensversicherung:
Bei der Risikolebensversicherung wird im Todesfall der versicherten Person die Lebensversi-cherungssumme an den Bezugsberechtigten gezahlt. So können sich z.B. Familien wirtschaftlich für den Fall absichern, dass der Hauptverdiener stirbt. Diese Form dient generell der wirtschaftlichen Absicherung von Hinterbliebenen.

Kapitallebensversicherung:

Die Kapitallebensversicherung dient der Altervorsorge, sofern der Versicherte das Vertragsende erlebt. Bei Eintritt des vereinbarten Zeitpunktes erhält der Bezugsberechtigte entweder einmalig eine größere Summe oder monatliche Auszahlung als eine lebenslange Rente.

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Das BGH-Urteil zu Lebensversicherungen - Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -stellt einen Sieg des Verbrauchers dar. Viele Kunden haben nun einen Anspruch auf höhere Rückzahlung. Wer eine Lebensversicherung nach dem Policenmodell zwischen 1994 und 2008 abgeschlossen hat, der sollte nun diesen Vertrag widerrufen bzw. widersprechen.

Widerspruch - Wie geht das?

Mit einem Widerspruch Ihrer Lebensversicherung beenden Sie das Versicherungsverhältnis und haben Anspruch auf die Rückerstattung aller Prämien und einer Nutzungsentschädigung. Viele Lebensversicherer haben  fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet mit dem Ergebnis, dass Sie diese Verträge noch heute beenden oder bereits gezahlte Rückkaufswerte wieder einfordern können.

Widerspruchrecht besteht auch noch, wenn Versicherung gekündigt ist

Den Versicherungsnehmern steht nunmehr nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) die Möglichkeit offen, bei Versicherungen welche im so genannten Policenmodell zustande gekommen sind und bei welchen keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt ist, den Widerruf bzw. Widerspruch zu erklären. Das Widerspruchsrecht besteht selbst dann noch, wenn die Versicherung gekündigt ist (BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/14).
Wurden dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht bei Antragstellung, sondern erst bei Annahme des Versicherungsantrags gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersandt, so steht dem Versicherungsnehmer gem. § 5a VVG a.F. ein Widerspruchsrecht zu.
In seiner Entscheidung vom 19.12.2013 hat der EuGH festgestellt, dass die Begrenzung dieses Widerspruchsrechts auf ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie durch den deutschen Gesetzgeber gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Damit kann der Versicherungsnehmer nunmehr unbegrenzt den Versicherungsvertrag widerrufen wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Widerruf oder Widerspruch statt Kündigung (Rückkaufswert):

Zudem wird bei der Kapitallebensversicherung häufig über die Höhe des Rückkaufswertes bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung gestritten. Grund hierfür ist die Berechnungsmethode (Zillmerung) nach der der Wert eines Lebensversicherunngsvertrages ermittelt wird. Insbesondere in den Anfangsjahren ergeben sich hieraus äußerst geringe Rückkaufswerte.
Ein Widerruf oder Widerspruch auch nach erfolgter Kündigung lohnt sich daher.

Wie teuer ist der Widerruf einer Lebensversicherung?

Prinzipiell enstehen beim Widerruf/Widerspruch einer Lebensversicherung nach § 5a VVG a.F. keine Kosten. Den Widerspruch kann man selbst schriftlich erstellen und an die Versicherung versenden. Spätestens bei der Ablehnung des Widerrufs oder aber der Abrechnung der Lebensversicherung wird dann eine Fachanwalt benötigt. Die enstehenden Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und wir teilen diese vorab genau mit. Auch können Sie noch jetzt eine Rechtsschtuzversicherung abschließen, die dann die Kosten des Widerrufsverfahrens abdecken sollte.
Eine Übersicht der
Anwalts- und Gerichtskosten finden Sie HIER.  

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