BGH: Nach der Ausübung des Widerspruchs bei Lebens- und Rentenversicherungen muss sich der Versicherungsnehmer Abschluss- und Verwaltungskosten nicht anrechnen lassen
BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14
Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil zum Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherungen nunmehr auch entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge nicht anrechnen lassen muss.
Bereits mit Urteil vom 07.05.2014 hatte der BGH (Az. IV ZR 76/11), klargestellt, dass derjenige der bei Lebens- und Rentenversicherungen sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, einen Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherer hat. Dabei hat er sich jedoch den vermögenswerten Vorteil anrechnen zu lassen, den er aufgrund des bis dahin erlangten Versicherungsschutzes erhalten hat.
Die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz in der alten Fassung sah bislang vor, dass das Widerspruchsrecht – unabhängig von etwaigen Fehlern in der entsprechenden Belehrung – mit Ablauf eines Jahres nach der ersten Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer erlischt.
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 07.05.2014 entschieden, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz in der alten Fassung dergestalt unter Berücksichtigung europarechtlicher Regelungen auszulegen sei, dass die Vorschrift keine Anwendung finden darf.
Mit dem aktuellen Urteil vom 29.07.2015 hat der Bundesgerichtshof mehr Rechtssicherheit geschaffen:
Ist eine nach dem Policenmodell geschlossene Lebensversicherung wegen fehlerhafter Verbraucherinformation rückabzuwickeln, dürfen insbesondere die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht von den Rückerstattungsansprüchen des Versicherungsnehmers in Abzug gebracht werden. Hingegen kann der Versicherer bereits abgeführte Kapitalertragsteuer als Kostenpunkt ansetzen.
Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass der Kunde auch Anspruch auf Zinsen hat – allerdings nur der Höhe, die das jeweilige Unternehmen auch tatsächlich erwirtschaftet hat.
JUSTUS rät:
Versicherungsnehmer von Renten- und Lebensversicherungen haben nach den Entscheidungen des BGH gute Chancen Ihre Rückzahlungsansprüche ohne die bis dahin oft zu hohen Abzüge durchzusetzen. Betroffen von den Urteilen sind auch Versicherungsnehmer die ihre Verträge bereits beendet haben. Eine Überprüfung kann sich somit bar auszahlen.
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