Alphapool GmbH – Abwicklung und vorläufiges Insolvenzverfahren

Alphapool GmbH – Abwicklung und vorläufiges Insolvenzverfahren

Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom 31.10.2014 der Alphapool GmbH die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte und die Rückzahlung der Anlegergelder aufgegeben hat, wurde vom AG Leipzig mit Beschluss vom 05.05.2015 das vorläufige Insolvenzverfahren zum Az. 403 IN 840/15 eröffnet.

Das Geschäftsmodell der Alphapool GmbH
Das Geschäftsmodell der Alphapool GmbH sah den Ankauf von Lebensversicherungen und Bausparverträgen vor und bot dafür, zumindest nach dem Konzept, monatliche Zahlungen über Jahre an die Anleger vor. Dabei warb die Alphapool GmbH im Ergebnis mit einem nahezu doppelt so hohen Rückkaufswert. Gerade für Inhaber von schlecht laufenden Lebensversicherungen bot dies eine lukrative Alternative.
Die abgekauften Lebensversicherungen und Bausparverträgen wurden sodann von der Gesellschaft verkauft und der Rückkaufswert floss an die damalige Alphapool AG (heute: Alphapool GmbH).

Alphapool GmbH betrieb erlaubnispflichtiges Bankgeschäft
Indem die Alphapool GmbH die Geldforderungen aus den Versicherungs- und Bausparverträgen eingezogen hat, betrieb sie ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis. Die BaFin musste aufgrund dessen die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte anordnen.

Möglichkeiten der Anleger
Nachdem nunmehr auch das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet wurde, stellt sich für die Anleger die Frage, wie es weiter geht und wer ggf. in Anspruch zu nehm

en sei.
In Betracht kommen in Sachen der Alphapool GmbH einerseits Schadensersatzansprüche gegen die Vorstände / die Geschäftsführer. Daneben besteht die Möglichkeit von Ansprüchen gegen die Berater und Vermittler soweit diese nur unzureichend über die Risiken aufgeklärt haben.
Zudem sollten die Anleger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden.

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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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Lebensversicherungen
:

Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden.

Risikolebensversicherung:
Bei der Risikolebensversicherung wird im Todesfall der versicherten Person die Lebensversi-cherungssumme an den Bezugsberechtigten gezahlt. So können sich z.B. Familien wirtschaftlich für den Fall absichern, dass der Hauptverdiener stirbt. Diese Form dient generell der wirtschaftlichen Absicherung von Hinterbliebenen.

Kapitallebensversicherung:

Die Kapitallebensversicherung dient der Altervorsorge, sofern der Versicherte das Vertragsende erlebt. Bei Eintritt des vereinbarten Zeitpunktes erhält der Bezugsberechtigte entweder einmalig eine größere Summe oder monatliche Auszahlung als eine lebenslange Rente.

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Widerspruchrecht besteht auch noch, wenn Versicherung gekündigt ist

Den Versicherungsnehmern steht nunmehr nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) die Möglichkeit offen, bei Versicherungen welche im so genannten Policenmodell zustande gekommen sind und bei welchen keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt ist, den Widerruf bzw. Widerspruch zu erklären. Das Widerspruchsrecht besteht selbst dann noch, wenn die Versicherung gekündigt ist (BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/14).
Wurden dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht bei Antragstellung, sondern erst bei Annahme des Versicherungsantrags gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersandt, so steht dem Versicherungsnehmer gem. § 5a VVG a.F. ein Widerspruchsrecht zu.
In seiner Entscheidung vom 19.12.2013 hat der EuGH festgestellt, dass die Begrenzung dieses Widerspruchsrechts auf ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie durch den deutschen Gesetzgeber gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Damit kann der Versicherungsnehmer nunmehr unbegrenzt den Versicherungsvertrag widerrufen wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Widerruf oder Widerspruch statt Kündigung (Rückkaufswert):

Zudem wird bei der Kapitallebensversicherung häufig über die Höhe des Rückkaufswertes bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung gestritten. Grund hierfür ist die Berechnungsmethode (Zillmerung) nach der der Wert eines Lebensversicherunngsvertrages ermittelt wird. Insbesondere in den Anfangsjahren ergeben sich hieraus äußerst geringe Rückkaufswerte.
Ein Widerruf oder Widerspruch auch nach erfolgter Kündigung lohnt sich daher.

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Prinzipiell enstehen beim Widerruf/Widerspruch einer Lebensversicherung nach § 5a VVG a.F. keine Kosten. Den Widerspruch kann man selbst schriftlich erstellen und an die Versicherung versenden. Spätestens bei der Ablehnung des Widerrufs oder aber der Abrechnung der Lebensversicherung wird dann eine Fachanwalt benötigt. Die enstehenden Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und wir teilen diese vorab genau mit. Auch können Sie noch jetzt eine Rechtsschtuzversicherung abschließen, die dann die Kosten des Widerrufsverfahrens abdecken sollte.
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