Widerrufsrecht und Verwirkung

Widerrufsrecht: Einwand der Bank, das Widerrufsrecht sei verwirkt
Seit einiger Zeit häufen sich nun schon die Meldungen über einen möglichen Widerruf von Verträgen, der scheinbar endlos möglich ist und zur Folge hat, dass die abgeschlossenen Verträge ihren Weg in die Rückabwicklung finden. Der sog. „Widerrufsjoker“ bezieht sich vornehmlich auf sog. Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung von Immobilien dienen.

Widerruf nicht nur bei Darlehensverträgen möglich
Angestoßen von dieser Entwicklung wird der Anwendungsbereich auf vielerlei Geschäfte rege diskutiert. Insbesondere zum Widerruf von Lebensversicherungen hat sich der Bundesgerichtshof erst jüngst zugunsten der Verbraucher positioniert. Aber auch Produkte aus dem Bereich des grauen Kapitalmarktes (geschlossene Beteiligungen) bleiben von dieser Entwicklung nicht unberührt. Durch die Rechtsprechung ist mittlerweile gesichert anerkannt, dass das Widerrufsrecht nicht nur „noch“ laufende Verträge betrifft, sondern auch solche, die bereits abgewickelt wurden.

Folgen
Die mit einem erfolgreich erklärten Widerruf einhergehenden Rechtsfolgen, können für den Erklärenden wie auch den Widerrufsgegner enorm sein. Sei es, dass der Darlehensnehmer die Chance einer attraktiven Umschuldung erhält (bei den derzeitigen Zinssätzen winken meist erhebliche Zinsvorteile), die Vorfälligkeitsentschädigung einspart oder in weiten Teilen drückt, oder der Anleger eine verlust- und haftungsträchtige Anlage abgeben kann. Die Anwendungsszenarien sind so vielfältig, wie die Verteidigungsstrategien auf solche Angriffe.

Einwand Verwirkung
Unsere Erfahrung zeigt, dass Banken und Fondsgesellschaften zur Verteidigung und Abwehr des Widerrufes eigentlich immer den Einwand der Verwirkung erheben.

Doch was ist Verwirkung?
Gehen wir davon aus, Ihnen steht aufgrund der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung tatsächlich ein Widerrufsrecht zu, dass Sie gegenüber der Bank oder Fondsgesellschaft geltend machen. Der eigentliche Vertragsabschluss liegt indes lange zurück, beispielsweise im Oktober 2005.
Ein Recht ist immer dann verwirkt, wenn es längere Zeit hindurch nicht geltend wird und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte (Schutzwürdigkeit), dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
Die Verwirkung hat demnach drei Voraussetzungen, das sog. Zeitmoment, das Umstandsmoment und die Untätigkeit des Berechtigten. Diese Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen, damit sich der Verpflichtete auf die Verwirkung berufen kann. Gleichzeitig wird klar, dass es sich nicht um feste Größen handelt, sondern die Ausfüllung der genannten Voraussetzungen der Wertung des Richters unterliegt, die nicht immer zweifelsfrei vorhergesagt werden kann.

Und die Rechtsprechung?
Gleichwohl haben sich in der Rechtsprechung gewisse Tendenzen entwickelt, die zuletzt durch den Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, für den Fall des Widerrufes einer Lebensversicherung präzisiert wurden:
„Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).

Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (vgl. dazu Brand, VersR 2014, 269, 276).“
Wenn die Bank demnach eine fehlerbehaftete Widerrufbelehrung verwendet hat, kann sie sich bei Ausübung des Widerrufsrechtes, auch Jahre nach Vertragsschluss, nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen, denn immerhin hat sie diesen Umstand selbst herbei geführt. Dies gilt jedenfalls solange, wie der Vertrag noch Bestand hat.

Vollzogene Verträge
Anders sieht es unter Umständen bei Verträgen aus, die bereits vollständig vollzogen wurde, sprich die Darlehenssumme bereits zurückgezahlt wurde. In diesem Bereich gibt es Rechtsprechung, die auch Jahre nach dem Vollzug der Verträge ein Widerrufsrecht annimmt, andersherum argumentieren insbesondere die Instanzgerichte gerne mit der Verwirkung bei derartigen Konstellationen.
Unseres Erachtens kann auch ein vollständig vollzogener Vertrag, jedenfalls bis zu einer gewissen zeitlichen Spanne, noch widerrufen werden und dadurch beispielsweise die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeholt werden.

Wer mit dem Gedanken spielt, den Widerruf zu erklären, sollte sich in jedem Fall vorab durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Gern helfen auch wir Ihnen weiter und erstellen ein individuelles Angebot zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
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Tel.: 030 / 440 449 66
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Seit dem BGH Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, steht fest, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang setzten kann. Insoweit können alle seit dem 01.11.2002 aufgenommenen Darlehen widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft erfolgte. Einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg zufolge, waren in 80 Prozent von 1.800 überprüften Kreditverträgen die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.
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Unsere Erfahrungen zeigen, dass Banken auf einen Widerruf eines Kunden nicht, verzögernd oder abschlägig reagieren. Ohne die Androhung der konsequenten Durchsetzung Ihres Anspruches durch einen Rechtsanwalt werden Sie keinen Erfolg haben.

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Justus rät:
Bankkunden die ein Darlehen/Kredit nach dem 01.11.2002 aufgenommen haben, haben gute Aussichten auf einen erfolgreichen Widerruf ihres Darlehens. Damit kann entweder ein viel günstigerer Kredit gesichert (Umschuldung) oder die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditkosten zurück verlangt werden.
Wir berechnen ihnen gern ein Umschuldungsbeispiel und die Höhe der ersparten Zinsen.
Bankkunden sind somit gut beraten, wenn sie die Widerrufsmöglichkeit ihrer Darlehen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

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