Widerrufsrecht : Fristbeginn „frühestens“ und „am Tag des Eingangs“
– Umschuldung und/oder keine Vorfälligkeitsentschädigung –
Bekanntlich setzen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang, sodass der Widerruf (der Darlehensverträge, Fondsbeteiligungen usw.) auch noch Jahre später erklärt werden kann.
„frühestens“ – Widerrufsrecht
Einer der durch den Bundesgerichtshof ausgeurteilten häufigen Fehler in Widerrufsbelehrungen ist die Formulierung, die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Dieser Hinweis erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung, weil sie den Vertragspartner über den Fristbeginn im Unklaren lässt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08; Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10; Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2011 – VIII ZR 103/10; Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10).
„am Tag des Eingangs“ – Widerrufsrecht
Gleiches gilt für den Hinweis, „Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages bei…“. Auch eine solche Formulierung hält der Bundesgerichtshof für nicht eindeutig, weil sie dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn ermöglicht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07).
Vertragsschluss ohne persönliche Kontaktaufnahme
Ein weiterer Fehler ist der ebenfalls häufig unterlassene Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB und nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginnt (§ 312d Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 BGB). Dieser Fall betrifft Fälle, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, Telefon, Telefax) ohne persönliche Kontaktaufnahme zustande gekommen sind.
Folgen – Widerrufsrecht
Soweit Widerrufsbelehrungen mit oben genannten Fehlern nicht den gesetzlichen Musterbelehrungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, können diese auch heute noch widerrufen werden. Insoweit reichen kleinste Veränderungen bereits aus um die Schutzwirkung entfallen zu lassen, so auch Fußnoten oder einzelne veränderte Wörter (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10).
Rechtsfolge des Widerrufs ist gemäß §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Dies ermöglicht die Rückforderung von Zinsen, Bearbeitungsgebühren, gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung, Umschuldung und ähnlichem.
Auch wenn bestimmte Konstellationen bereist höchstrichterlich entschieden sind, ist die Durchsetzung der mit dem Widerruf einhergehenden Ansprüche kein Selbstläufer. Da auch die Banken rechtlich auf hohem Niveau beraten werden, empfehlen wir zur Konsultation einen spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufzusuchen. Gern helfen auch wir Ihnen weiter und erstellen ein individuelles Angebot zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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