Widerrufsrecht: fristbeginn „frühestens“ und „am tag des eingangs“

Widerrufsrecht : Fristbeginn „frühestens“ und „am Tag des Eingangs“
– Umschuldung und/oder keine Vorfälligkeitsentschädigung –

Bekanntlich setzen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang, sodass der Widerruf (der Darlehensverträge, Fondsbeteiligungen usw.) auch noch Jahre später erklärt werden kann.

„frühestens“ – Widerrufsrecht
Einer der durch den Bundesgerichtshof ausgeurteilten häufigen Fehler in Widerrufsbelehrungen ist die Formulierung, die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Dieser Hinweis erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung, weil sie den Vertragspartner über den Fristbeginn im Unklaren lässt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08; Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10; Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2011 – VIII ZR 103/10; Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10).

„am Tag des Eingangs“ – Widerrufsrecht
Gleiches gilt für den Hinweis, „Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages bei…“. Auch eine solche Formulierung hält der Bundesgerichtshof für nicht eindeutig, weil sie dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn ermöglicht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07).

Vertragsschluss ohne persönliche Kontaktaufnahme
Ein weiterer Fehler ist der ebenfalls häufig unterlassene Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB und nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginnt (§ 312d Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 BGB). Dieser Fall betrifft Fälle, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, Telefon, Telefax) ohne persönliche Kontaktaufnahme zustande gekommen sind.

Folgen – Widerrufsrecht
Soweit Widerrufsbelehrungen mit oben genannten Fehlern nicht den gesetzlichen Musterbelehrungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, können diese auch heute noch widerrufen werden. Insoweit reichen kleinste Veränderungen bereits aus um die Schutzwirkung entfallen zu lassen, so auch Fußnoten oder einzelne veränderte Wörter (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10).
Rechtsfolge des Widerrufs ist gemäß §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Dies ermöglicht die Rückforderung von Zinsen, Bearbeitungsgebühren, gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung, Umschuldung und ähnlichem.

Auch wenn bestimmte Konstellationen bereist höchstrichterlich entschieden sind, ist die Durchsetzung der mit dem Widerruf einhergehenden Ansprüche kein Selbstläufer. Da auch die Banken rechtlich auf hohem Niveau beraten werden, empfehlen wir zur Konsultation einen spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufzusuchen. Gern helfen auch wir Ihnen weiter und erstellen ein individuelles Angebot zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Kostenfreie Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung

Wir prüfen Ihren Kreditvertrag und ihre Widerrufsbelehrung kostenfrei, schnell und einfach.
Wir teilen Ihnen transparent die enstehenden Kosten mit und ob sich der Widerruf für Sie wirtschaftlich lohnt.
Für die Widerrufsprüfung und schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular oder senden uns eine Email. 
Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

 

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Seit dem BGH Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, steht fest, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang setzten kann. Insoweit können alle seit dem 01.11.2002 aufgenommenen Darlehen widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft erfolgte. Einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg zufolge, waren in 80 Prozent von 1.800 überprüften Kreditverträgen die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.
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Unsere Erfahrungen zeigen, dass Banken auf einen Widerruf eines Kunden nicht, verzögernd oder abschlägig reagieren. Ohne die Androhung der konsequenten Durchsetzung Ihres Anspruches durch einen Rechtsanwalt werden Sie keinen Erfolg haben.

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Justus rät:
Bankkunden die ein Darlehen/Kredit nach dem 01.11.2002 aufgenommen haben, haben gute Aussichten auf einen erfolgreichen Widerruf ihres Darlehens. Damit kann entweder ein viel günstigerer Kredit gesichert (Umschuldung) oder die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditkosten zurück verlangt werden.
Wir berechnen ihnen gern ein Umschuldungsbeispiel und die Höhe der ersparten Zinsen.
Bankkunden sind somit gut beraten, wenn sie die Widerrufsmöglichkeit ihrer Darlehen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

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