Widerrufsrecht – Widerruf von Darlehen und das Thema Verwirkung
Der Bundesgerichtshof wird am 01.12.2015 aller Voraussicht nach darüber zu befinden haben, wann das Widerrufsrecht bei einem Darlehen als verwirkt oder rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
Widerrufsjoker- Worum geht es?
In der Mehrzahl der Fälle sind die von Oktober 2002 bis Juni 2010 verwandten Widerrufsbelehrungen der Banken fehlerhaft. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen setzen die Widerrufsfrist nicht in Gang, sodass solche Verträge von Verbrauchern auch heute noch wiederrufen werden können. Durch diese sogenannten Widerrufsjoker können Bankkunden durch Umschuldung erheblichen Zinsbeträge (meißt über 10.000 €) einsparen sowie bei Rückabwicklung des Darlehens die Vorfälligkeitenentschädigung und Zins- und Tilgung erstattet verlangen.
Grundsätzlich besteht dieses Widerrufsrecht zeitlich unbeschränkt, die Grenze für die Ausübung des Widerrufsrechtes bildet die sog. Verwirkung.
Doch was ist Verwirkung?
Ein Recht ist immer dann verwirkt, wenn es längere Zeit hindurch nicht geltend wird und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte (Schutzwürdigkeit), dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
Die Verwirkung hat demnach drei Voraussetzungen, das sog. Zeitmoment, das Umstandsmoment und die Untätigkeit des Berechtigten. Diese Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen, damit sich der Verpflichtete auf die Verwirkung berufen kann. Unsere Erfahrung zeigt, dass die vom Widerruf der Darlehensverträge betroffenen Banken zunehmend den Einwand der Verwirkung zur Verteidigung nutzen, ohne das höchstrichterlich geklärt ist, wie mit diesem Einwand umzugehen ist.
Und die Rechtsprechung?
Gleichwohl haben sich in der Rechtsprechung gewisse Tendenzen entwickelt, die zuletzt durch den Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, für den Fall des Widerrufes einer Lebensversicherung präzisiert wurden:
„Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).“
Ob diese Erwägungen auch auf den Widerruf von Darlehensverträgen übertragbar sind, ist höchstrichterlicher ungeklärt. Ein durch den Bundesgerichtshof für den 23.06.2015 anberaumter Termin wurde kurz zuvor erledigt. Es ist zu vermuten, dass die Bank eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes verhindern wollte.
Bundesgerichtshof: Der 11. Zivilsenat entscheidet wohl endlich am 1.12.2015 zur Verwirkung und Rechtsmissbracuhsproblematik
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr für den 01.12.2015 erneut einen Verhandlungstermin zum Az. XI ZR 180/15 bezüglich des Widerrufs eines Darlehens anberaumt. Die Fachwelt hofft, dass der Bundesgerichtshof diese Gelegenheit nutzen wird, sich zur Verwirkungs- und Rechtsmissbrauchsproblematik endgültig zu äußern.
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