Typische Fehler in Widerrufsbelehrungen: Checkliste mit Urteilsnachweis

Typische Fehler in Widerrufsbelehrungen: Eine Übersicht mit Urteilsnachweis

Laut einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg vom Juni 2014 sind bis zu 80% der bei Immobiliendarlehen verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Darlehensnehmern, die fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, steht regelmäßig auch heute noch ein Widerrufsrecht zu.

Insbesondere für den Zeitraum zwischen 01.11.2002 und 10.06.2010 gibt es mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs, die die damals geltenden Widerrufsbelehrungsmuster für unwirksam halten. Finden sich in Darlehensverträgen diese Formulierungen und hält sich die Bank nicht exakt an die gesetzlichen Vorgaben, ist damit von einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auszugehen.

Wir haben für Sie die derzeit bekannten Beispiele für fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zusammen gestellt und jeweils mit den dazugehörigen Gerichtsurteilen und Entscheidungen versehen.

Prüfen Sie selbst Ihre Widerrufsbelehrung anhand der Beispiele:

Sie können daher schon selbst durch einen Vergleich der Widerrufsbelehrung in Ihrem Darlehensvertrag mit den hier genannten (Negativ-)Beispielen erkennen, ob ein typischer Fehler in der Widerrufsbelehrung vorliegt. Selbstverständlich sind die genannten Beispiele nicht vollständig und jede Widerrufsbelehrung und Darlehensvertrag sollte vor Erklärung des Widerrufs durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht geprüft werden.  

1. „frühestens“
Beispielsweise hat der BGH in seinem Urteil vom 01.12.2010 (VIII ZR 82/10) geurteilt, dass die vom Gesetzgeber seinerzeit vorgegebene Formulierung der Widerrufsbelehrung:
Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
So hat auch das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Urteil vom 17. 10.2012, Az. 4 U 194/11, entschieden, dass diese im Jahr 2008 durch die Sparkassen und den Giroverband verwendete Belehrung falsch ist.

2. „am Tag des Eingangs“
Gleiches gilt für den Hinweis, „Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages bei…“. Auch eine solche Formulierung hält der Bundesgerichtshof für nicht eindeutig, weil sie dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn ermöglicht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07).

3. „Aushändigung der Vertragsurkunde“
Eine z.B. durch die Berliner Volksbank verwendete Widerrufsbelehrung enthält zum Fristbeginn die Formulierung: "….Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. …."

Eine solche Formulierung entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot im Sinne des § 355 BGB, vgl.: BGH vom 10.03.2009 – XI 33/08. Denn die Erklärung kann von dem Verbraucher so verstanden werden, dass die Frist ohne Rücksicht auf die Vertragserklärung des Verbrauchers – also bereits mit Übersendung des Vertrages, welcher die Widerrufsbelehrung enthält – zu laufen beginne.

4. Fristbeginn und Pflichtaufgaben in der Widerrufsbelehrung
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Aus dieser Formulierung vieler Sparkassen geht nicht zweifelsfrei hervor, welche Pflichtangaben genau im Einzelfall erforderlich sind, damit die Frist zu laufen beginnt.
OLG München, Urt. vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15

5. Vertragsschluss ohne persönliche Kontaktaufnahme (Brief, Telefon, Telefax)
Ein weiterer Fehler ist der ebenfalls häufig unterlassene Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB und nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginnt (§ 312d Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 BGB). Dieser Fall betrifft Fälle, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, Telefon, Telefax) ohne persönliche Kontaktaufnahme zustande gekommen sind.

6. Falsche oder fehlende Angaben auf die Folgen des Widerrufs
Oft findet sich die Angaben, dass die Darlehenssumme innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen ist oder fehlende oder falsche Angaben zu einem “Verbundenen Geschäft”.

7. Form der Widerrufsbelehrung

  • Versteckt im Text, nicht ausreichend optisch hervorgehoben.
  • Zu kleine Schrift.
  • Angabe einer Telefonnummer (für Altverträge von vor dem 14.06.2014 gilt, der Widerruf kann nur in Textform erfolgen).
  • Angaben einer ungültigen Anschrift
  • Fehlende Überschriften in der Widerrufsbelehrung
  • Zwei widersprüchliche Belehrungen im Darlehensvertrag & den weiteren Vertragsunterlagen

To be continued…..

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Tel.: 030 / 440 449 66
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