Nutzen Ihre Chance zum Widerruf von Darlehen der Sparkassen – Gesetzesänderung droht!
Seit einiger Zeit sind die Gerichte mit dem Kreditwiderruf und Widerruf von Darlehensverträgen beschäftigt. Dabei führen zahlreichen Fehler, die insbesondere die Darlehensverträge der Sparkassen in Ihren Widerrufsbelehrungen enthalten, zu der erfreulichen Möglichkeit der Umschuldung.
Urteil gegen Sparkasse
So hat etwa das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Urteil vom 17. 10.2012, Az. 4 U 194/11, entschieden, dass die im Jahr 2008 durch die Sparkassen und den Giroverband verwendete Belehrung falsch ist.
Der Entscheidung lag die folgende Widerrufsbelehrung zugrunde:
„Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen Konto Nr. (…)
Widerrufsrecht
Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)
… Sparkasse in …
Widerrufsfolgen
(…)
Ort, Datum Unterschrift des Verbrauchers“
Unterhalb der Unterschriftzeile befanden sich die folgenden Fußnoten:
„1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …
2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“
Diese Belehrung hat das Gericht mit überzeugender Argumentation für unzureichend erachtet:
„Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist – was letztlich auch von der Klägerin nicht (mehr) in Frage gestellt wird – hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 –, vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 – und vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 – ) unzureichend.“
Da diese Belehrung in ihrem Wortlaut von der seinerzeit geltenden Musterwiderrufsbelehrung abweicht, konnte sich die Sparkasse auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Betroffene Sparkassen
Diese Belehrung wurde von zahlreichen Sparkassen, auch solchen aus Brandenburg verwendet und ermöglicht Ihnen auch heute noch die zinsgünstige Umschuldung.
In Brandenburg und Berlin sind folgende Sparkassen tätig:
- Berliner Sparkasse
- Sparkasse Barnim
- Sparkasse Elbe-Elster
- Sparkasse Märkisch-Oderland
- Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam
- Sparkasse Niederlausitz
- Sparkasse Oder-Spree
- Sparkasse Ostprignitz-Ruppin
- Sparkasse Prignitz
- Stadtsparkasse Schwedt
- Sparkasse Spree-Neiße
- Sparkasse Uckermark
Unsere Empfehlung: Handeln Sie bevor es zu spät ist
Aufgrund der geplanten Gesetzesänderungen, wir haben bereits berichtet, droht eine erhebliche Einschränkung des Widerrufsrechtes für die betroffenen Verträge aus 2002 bis 2010. Der Kreditwiderruf von alten Immobilienverträgen ist danach nur noch bis Juni 2016 möglich. Allerdings zeigen siche auch in Kreditverträgen der Sparkassen nach 2010 falsche Widerrufsbelehrungen, so dass der Kreditwiderruf auch heute noch interessant ist.
Verbrauchern, die sich die Möglichkeit des Widerrufes erhalten und/oder die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück verlangen wollen, empfehlen wir unverzüglich zu handeln. Auch bereits abgewickelte Verträge können heute noch wiederrufen werden.
Lassen Sie die in Ihrem Kreditvertrag verwendete Widerrufsbelehrung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht prüfen.
Kostenfreie Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung
Wir prüfen Ihren Kreditvertrag und ihre Widerrufsbelehrung kostenfrei, schnell und einfach.
Wir teilen Ihnen transparent die enstehenden Kosten mit und ob sich der Widerruf für Sie wirtschaftlich lohnt.
Für die Widerrufsprüfung und schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular oder senden uns eine Email. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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